Änderung der Präsidentschaft des Standorts Uludag in den Arbeitsvorschriften veröffentlicht

0 45
Werbung

ARBEITSREGELUNG DER PRÄSIDENTSCHAFT DES GEBIETS ULUDAG

ERSTER TEIL

Erste Bestimmungen

Zweck und Umfang

ARTIKEL 1- (1) Der Zweck dieser Verordnung; Es soll die Methoden und Grundlagen der Qualifikationen, Einstellung, Prüfung und Ausnahmen, Aufgaben, Rechte und Pflichten, Leistungsbewertungen, Disziplinarverfahren, Beendigung von Verträgen und Beschäftigung der Mitarbeiter der Uludağ-Regionalpräsidentschaft regeln.

Ausruhen

ARTIKEL 2-(1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des ergänzenden Punkts 28 des Gesetzesdekrets Nr. 375 vom 27.6.1989 und des 7. Punkts des Präsidialerlasses Nr. 117 über die Präsidentschaft des Uludağ-Gebiets erstellt.

Definitionen

ARTIKEL 3-(1) In dieser Verordnung;

a) Minister: Minister für Kultur und Tourismus,

b) Ministerium: Das Ministerium für Kultur und Tourismus,

c) Leiter: Gebietsleiter Uludağ,

ç) Präsidentschaft: Präsidentschaft des Gebiets Uludağ,

d) Gesetz: Gesetz über das Uludag-Gebiet vom 18.01.2023 mit der Nummer 7432,

e) KPSS: Auswahlprüfung für öffentliche Arbeitnehmer, die gemäß der Allgemeinen Verordnung über Prüfungen für Erstberufene in öffentlichen Missionen durchgeführt wird, die mit dem Beschluss des Ministerrats vom 18.3.2002 mit der Nummer 2002/3975 in Kraft gesetzt wurde,

f) ÖSYM: Präsidentschaft des Mess-, Auswahl- und Platzierungszentrums,

g) Arbeitnehmer: Ein Arbeitnehmer, der in der Organisation der Bezirkspräsidentschaft Uludağ im Rahmen des zusätzlichen 28. Elements des Gesetzesdekrets Nr. 375 arbeitet,

ğ) YÖK: Hochschulrat,

bedeutet.

ZWEITER TEIL

Personalpolitik und Personal

Personalpolitik und -grundsätze

ARTIKEL 4-(1) Die Personalpolitik, die zur aktiven und effizienten Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums zu gestalten ist, wird vom Präsidium im Rahmen der im zweiten Absatz dargelegten Grundlagen festgelegt.

(2) Bei der Festlegung der Personalpolitik;

a) Ermittlung des Arbeitskräftebedarfs der Präsidentschaft in Bezug auf Qualität und Anzahl,

b) Vermittlung des Arbeitnehmers an geeignete Arbeitsplätze,

c) Erfüllung der Schulungs- und beruflichen Weiterentwicklungsbedürfnisse des Mitarbeiters,

ç) Das Berufs- und Leistungsmanagement gemäß den Anforderungen des Vorsitzes und den Bedürfnissen und Erwartungen der Mitarbeiter durchzuführen,

d) Gestaltung und Durchführung der Beziehungen zu den Mitarbeitern im Einklang mit der Gesetzgebung, den Anforderungen der Mission sowie den Bedürfnissen und Erwartungen der Mitarbeiter,

ist bedeutsam.

Dienstpläne

ARTIKEL 5-(1) Es gelten die Entscheidungen des Präsidialerlasses Nr. 2 über die allgemeine Mannschaft und Etikette zur Bildung, Änderung, Aufhebung und Verwendung von Arbeitergruppen.

DRITTER TEIL

Personalbeschäftigung und Arbeitnehmerqualifikationen

Personaleinsatz

ARTIKEL 6-(1) Präsidialdienste werden von den im Rahmen der Arbeitsgesetzgebung beschäftigten Arbeitnehmern gemäß Zusatzartikel 28 des Gesetzesdekrets Nr. 375 ausgeübt.

(2) Der Arbeitnehmer wird mit Zustimmung des Ministers auf Vorschlag des Leiters ernannt. Der Leiter ist berechtigt, einen Vertrag mit dem der Institution zugewiesenen Arbeitnehmer abzuschließen.

Allgemeine Anforderungen an das Personal

ARTIKEL 7-(1) Für die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Regeln, die in den Unterabschnitten des ersten Absatzes (A) des ersten Absatzes des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.7.1965, mit Ausnahme des Unterabschnitts (3), festgelegt sind.

Besondere Anforderungen an das Personal

ARTIKEL 8-(1) Vom Mitarbeiter der Präsidentschaft;

a) Diejenigen, die im Clusterleiterteam beschäftigt werden, müssen einen Abschluss an einer Fakultät mit mindestens vierjähriger Grundausbildung oder einer der Hochschuleinrichtungen im Ausland, deren Gleichwertigkeit vom Council of Higher Education anerkannt wird, haben, mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst tätig sein und immer noch im öffentlichen Dienst tätig sein,

b) Wer in das Anwaltsteam eingestellt wird, muss über einen mindestens vierjährigen Abschluss einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Hochschule oder einer diesem gleichwertigen Hochschule im Ausland verfügen und über die Anwaltslizenz verfügen,

c) die im Innenrevisorenteam einzusetzenden Personen über ein öffentliches Innenrevisorenzertifikat verfügen und weiterhin im öffentlichen Dienst stehen,

ç) Diejenigen, die in den Teams von Stadtplanern, Architekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieuren, Biologen und Verwaltungsexperten beschäftigt werden, sollten einen Abschluss an Fakultäten haben, die eine mindestens vierjährige Grundausbildung in den Tätigkeitsbereichen der Präsidentschaft anbieten, oder an einer der höheren Bildungseinrichtungen im Ausland, deren Gleichwertigkeit von YÖK anerkannt wird.

d) Personen, die im Büropersonalteam eingestellt werden sollen, müssen mindestens über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.

e) Wer in das Technikerteam eingestellt werden soll, muss einen Abschluss in einer der technischen Abteilungen haben, die für die Aufgabe von weiterführenden Bildungseinrichtungen zur technischen Ausbildung erforderlich sind.

f) Diejenigen, die im Wach- und Sicherheitsteam beschäftigt werden sollen, müssen die in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 5188 über private Sicherheitsdienste vom 10.06.2004 festgelegten Bedingungen erfüllen.

g) Die im Verstärkungsteam einzusetzenden Personen müssen mindestens über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.

ğ) Wer im Fahrerteam beschäftigt werden soll, muss mindestens über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und über einen vor mindestens drei Jahren erworbenen Führerschein in der für seinen Dienst erforderlichen Klasse verfügen.

Bedingungen gesucht werden.

(2) Wer in den Teams aus Rechtsanwälten, Stadtplanern, Architekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieuren, Biologen, Verwaltungsfachkräften, Büroangestellten, Technikern, Wach- und Sicherheitsbeamten, Verstärkungskräften und Kraftfahrern eingesetzt wird, muss von der KPSS eine noch nicht abgelaufene Basispunktzahl mit dem Prestige der Frist gemäß den in der Bekanntmachung der Aufnahmeprüfung genannten Punktearten erhalten haben.

Einstufungs- und Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 9- (1) Das Büropersonal, der Techniker, der Verteidigungs- und Sicherheitsbeamte, der Hilfsarbeiter und der Fahrer werden vom Präsidium auf der Grundlage der KPSS (B)-Cluster-Bewertung direkt den entsprechenden Teams zugewiesen, ohne dass eine schriftliche und/oder mündliche Prüfung erforderlich ist. In diesem Fall können im Rahmen des Einstufungsverfahrens Ersatzkandidaten entsprechend der in der Ausschreibung zur Aufnahmeprüfung angegebenen Anzahl an Teams bestimmt werden. Der Vermittlungsprozess kann auch durch das Personalamt des Präsidenten, OSYM, die türkische Arbeitsagentur oder andere öffentliche Institutionen und Organisationen durchgeführt werden.

(2) Die Ernennung von Rechtsanwälten, Stadtplanern, Architekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieuren, Biologen und Verwaltungsexperten erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Präsidium abzuhaltenden Aufnahmeprüfung. Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung durch das Präsidium.

(3) Einstufungs- und Aufnahmeprüfungen werden für Teams in Not zu Zeiten abgehalten, die der Minister auf Vorschlag des Vorsitzes für angemessen hält.

(4) Für den Fall, dass die Aufnahmeprüfung in zwei Phasen (schriftlich und mündlich) durchgeführt wird, werden die Kandidaten zur Prüfung zehnmal so viele angekündigte Teams eingeladen, beginnend mit dem Kandidaten mit der höchsten KPSS-Punktzahl, unterschiedlich für jeden Teamtitel, der für die schriftliche Prüfung abgelegt werden soll. Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung 70 von 100 Punkten erreichen; Beginnend mit demjenigen mit der höchsten Punktzahl wird der Kandidat zur mündlichen Prüfung bis zur vierfachen Anzahl der je nach Bildungszweig zu ernennenden Teams aufgerufen. Basierend auf den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung werden diejenigen, die zur mündlichen Prüfung berechtigt sind, auf der Website des Ministeriums und des Präsidiums bekannt gegeben.

(5) Erfolgt die Aufnahmeprüfung nur in Form einer schriftlichen Prüfung oder nur in Form einer mündlichen Prüfung, werden zur Prüfung die vierfache Anzahl der angekündigten Teams, beginnend mit dem Kandidaten mit der höchsten KPSS-Punktzahl, gesondert für jeden zu rekrutierenden Teamtitel aufgerufen.

(6) Aufgrund der Rangfolge werden weitere Kandidatinnen und Kandidaten mit der gleichen Punktzahl wie die letzte Kandidatin oder der letzte Kandidat zur Aufnahmeprüfung berufen.

(7) Die Liste der Kandidaten, deren Bewerbungen zur Aufnahmeprüfung angenommen werden, sowie Ort und Datum der Aufnahmeprüfung werden innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Website des Ministeriums und des Präsidiums bekannt gegeben.

Bekanntgabe der Einstufungs- und Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 10- (1) Entsprechend seinem Interesse; Die Regeln für die Teilnahme an der Einstufungs- und Aufnahmeprüfung, Teams, Bildungszweige, Prüfungsdatum und -ort, die Art und Weise, wie die Prüfung durchgeführt wird, Prüfungswetten, die Anzahl der aufzunehmenden Arbeitnehmer, die Bewerbungsfrist, die Quoten für die Bildungszweige, der Ort der Bewerbung, die KPSS-Punktetypen und Basispunktzahlen sowie die anderen Fragen im Zusammenhang mit der Einstufung und Prüfung werden im Amtsblatt und auf der Website der von der Präsidentschaft bestimmten Institution oder auf der Unternehmenswebsite der Präsidentschaft bekannt gegeben. Die Ankündigung wird mit einer ununterbrochenen Frist von 15 Tagen auf der Unternehmenswebsite des Ministeriums und der Präsidentschaft veröffentlicht. Für Bewerbungen gilt eine Frist von mindestens 15 Tagen nach der Stellenausschreibung. Die Bekanntgabe der Aufnahmeprüfung muss mindestens 30 Tage vor dem Prüfungstermin erfolgen.

Erforderliche Dokumente

ARTIKEL 11-(1) Von denjenigen, die zur Aufnahmeprüfung zugelassen oder abgelegt werden wollen, werden folgende Unterlagen verlangt:

a) Bewerbungsformular.

b) Das Original oder eine vom Präsidium genehmigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses oder der diskontinuierlichen Abschlussurkunde.

c) KPSS-Ergebnisdokument.

ç) Eine Kopie des Ausweises der Türkischen Republik.

d) Schriftliche Stellungnahme der Registry mit Nennung des Namens.

e) Schriftliche Erklärung, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Einwände gegen die kontinuierliche Erfüllung seiner Mission bestehen.

f) Schriftliche Erklärung, dass er nicht mit dem Wehrdienst für männliche Kandidaten in Verbindung steht.

(2) Für Absolventen ausländischer Hochschulen ist im Prüfungsantrag das Original des Diploms oder der vom YÖK genehmigten diskontinuierlichen Abschlussurkunde oder eine vom Präsidium genehmigte Kopie und die notariell beglaubigte Übersetzung des Originals oder eine vom Präsidium genehmigte Kopie einzureichen.

Bewerbungsstatus und Ort

ARTIKEL 12- (1) Bewerbung zur Einstufung oder Aufnahmeprüfung; Sie kann persönlich, persönlich oder per Post an die in der Ausschreibung angegebene Adresse erfolgen oder, sofern in der Ausschreibung angegeben, das Anmeldeformular über einen Internetzugang nutzen.

(2) Bei Bewerbungen per Post müssen die angeforderten Unterlagen bis zum Ende der Bewerbungsfrist in der Dokumentenabteilung des Präsidiums eingegangen sein. Anträge, die aufgrund der Verzögerung auf dem Postweg nach Ablauf der Frist bei der Dokumentenabteilung des Präsidiums eingehen, sowie Anträge, die nicht innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist eingereicht werden, werden nicht in das Verfahren einbezogen.

(3) Informationen und Einladungen an Kandidaten auf allen Ebenen, von der Bewerbung bis zum Einsatz, können per Ankündigung auf der Website des Ministeriums und des Präsidiums an die von den Kandidaten bei der Bewerbung angegebenen E-Mail-Adressen erfolgen, sofern in der Ankündigung angegeben. In diesem Fall erfolgt keine zufällige Korrespondenz in der Papierumgebung.

Prüfungskommission

ARTIKEL 13- (1) Der Prüfungsausschuss besteht mit Zustimmung des Ministers aus mindestens fünf ursprünglichen und vier Ersatzmitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, von denen einer aus dem Ministerium und/oder der Arbeiterabteilung des Präsidiums stammt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen, mit Ausnahme der postgradualen Ausbildung, hinsichtlich des Ansehens ihrer Ausbildung und der von ihnen verliehenen Titel nicht auf einem niedrigeren Niveau sein als die zu prüfenden Kandidaten.

(2) Die Prüfung der Bewerbungen zur Aufnahmeprüfung, die Durchführung der Aufnahmeprüfung, die Auswertung des Prüfungsergebnisses sowie die Prüfung und Entscheidung der Einsprüche obliegt dem Prüfungsausschuss.

(3) Der Prüfungsausschuss tagt mit der gesamten Mitgliederzahl und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(4) Vorsitzender und Mitglieder des Prüfungsausschusses; Selbst wenn sie geschieden sind, können sie nicht an der Prüfung teilnehmen, an der ihre Ehepartner, Verwandte bis zum dritten Grad (einschließlich des dritten Grades) durch Blut und Schwiegereltern oder adoptierte Kinder teilnehmen. In diesem Fall werden stattdessen Ersatzmitglieder bestellt.

(5) Die Sekretariatstätigkeit des Prüfungsausschusses obliegt dem Präsidium.

Durchführung der Prüfung

ARTIKEL 14-(1) Aufnahmeprüfungen werden unter Berücksichtigung des Aufgabengebietes des Präsidiums schriftlich und/oder mündlich abgelegt.

(2) Im Falle einer schriftlichen Prüfung die Prüfung; Dies kann in gedruckten oder elektronischen Medien mit der klassischen oder Test- oder der klassischen und Testmethode erfolgen.

(3) Im Falle einer schriftlichen Prüfung werden die Themenschwerpunkte und der Prüfungsinhalt in der Prüfungsbekanntmachung des Präsidiums bekannt gegeben.

(4) Theologische Prüfung, die Kandidaten;

a) der Kenntnisstand der Prüfungsfächer,

b) Ein Thema erfassen und zusammenfassen, dabei Fähigkeiten und Denkvermögen zum Ausdruck bringen,

c) Verdienst, Vertretungsfähigkeit, Angemessenheit des Verhaltens und der Reaktionen auf den Beruf,

ç) Selbstvertrauen, Überzeugungskraft und Überzeugungskraft,

d) Allgemeine Fähigkeiten und allgemeine Kultur,

e) Offenheit gegenüber wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen,

Dies erfolgt durch die Bewertung der einzelnen Aspekte und die Angabe weiterer separater Punkte.

(5) Die Kandidaten erhalten eine Punktzahl von 100, 50 für jeden Punkt (a) und 10 für jeden Punkt (b) bis (e), indem sie die im vierten Absatz genannten Kriterien durch jeden der Leiter und Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten. Das arithmetische Mittel dieser vorgegebenen Ergebnisse bildet das Kalamlı-Prüfungsergebnis. Um im Worttest erfolgreich zu sein, sollte die erreichte Punktzahl nicht weniger als 70 Punkte betragen. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der theologischen Prüfung in einem Protokoll fest, die Zusammenhänge zur Bewertung werden ebenfalls im mündlichen Prüfungsprotokoll festgehalten.

(6) Über Betrüger, Täuschungsversuche oder erwiesene Täuschungen wird ein Protokoll erstellt und die Prüfungen werden für ungültig erklärt.

Ermittlung der Punktzahl und des Erfolgsrankings der Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 15-(1) Erfolgt die Aufnahmeprüfung in Form einer schriftlichen und mündlichen Prüfung, ermittelt der Prüfungsausschuss die Liste der erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnoten, beginnend mit der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Erfolgspunktzahl.

(2) Findet die Aufnahmeprüfung nur in schriftlicher Form oder nur in Form einer mündlichen Prüfung statt, sind Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die bei der Prüfung durch den Prüfungsausschuss mindestens 70 von 100 Punkten erreicht haben; Die Liste der erfolgreichen Kandidaten wird ermittelt, beginnend mit dem Kandidaten mit der höchsten Punktzahl.

(3) Es besteht Anspruch auf die Ernennung zum ursprünglichen Kandidaten, soweit die in der Prüfungsausschreibung angegebene Anzahl an Teams erreicht ist. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss Ersatzkandidaten im Umfang von einem Viertel der in der Ausschreibung zur Aufnahmeprüfung genannten Mannschaftszahl benennen. Die Rechte der Kandidaten, die in der nach Erfolgsordnung erstellten Reserveliste aufgeführt sind, gelten sechs Monate nach dem Bekanntgabedatum und begründen weder einen Besitzanspruch noch einen Vorranganspruch für nachfolgende Prüfungen.

(4) Die von der Prüfungskommission ermittelten Prüfungsergebnisse werden auf den Internetseiten des Ministeriums und des Präsidiums bekannt gegeben.

(5) Einsprüche können innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsausschuss erhoben werden. Einsprüche werden vom Prüfungsausschuss innerhalb von maximal sieben Tagen geprüft und entschieden. Das Ergebnis des Widerspruchs wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

Mitarbeitergründung

ARTIKEL 16- (1) Vor dem positiven Abschluss der vom Präsidium durchzuführenden Archivrecherche und der Unterzeichnung eines Vertrages kann der Versandte oder der Bestehen der Prüfung mit der Arbeit nicht beginnen. Ein Vertrag mit dem Arbeitnehmer kann erst unterzeichnet werden, wenn die Liste der Einstufungs- und/oder Aufnahmeprüfungsergebnisse vom Minister genehmigt wurde.

(2) Damit diejenigen, die die Prüfung erhalten haben oder die Prüfung bestanden haben, durch die Unterzeichnung eines Vertrags mit der Arbeit beginnen können, müssen sie sich innerhalb der in der Bekanntgabe der Einstufung und/oder der Prüfungsergebnisse auf der Website des Ministeriums und der Präsidentschaft festgelegten Frist an das Präsidium wenden und dabei sechs in den letzten sechs Monaten aufgenommene Passfotos, ein Formular zur Vermögenserklärung, einen Namensregistereintrag und einen Gesundheitsbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass bei der Erfüllung ihrer Aufgabe keine gesundheitlichen Schäden entstehen.

(3) Für diejenigen, die sich nicht innerhalb der ihnen mitgeteilten Frist für die Aufnahme der Arbeit bewerben, obwohl sie keinen triftigen Grund haben, wird das Aufnahmeverfahren nicht durchgeführt.

(4) Die angeforderten Unterlagen werden vom Präsidium geprüft. Sollte sich am Ende der Prüfung herausstellen, dass Mängel vorliegen, wird eine Frist von weiteren fünfzehn Tagen für die Bearbeitung eingeräumt. Wer seine Unterlagen bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig ausgefüllt hat oder bei denen aufgrund der mitgebrachten Unterlagen ein Beschäftigungshindernis festgestellt wird, wird nicht mit der Arbeit begonnen.

(5) Kandidaten auf der Reserveliste, die ursprünglich nicht in die Aufnahmeprüfung aufgenommen wurden oder diese nicht bestanden haben, können in der Reihenfolge ihres Erfolgs schriftlich benachrichtigt werden, und zwar anstelle derjenigen, die gemäß den Entscheidungen dieses Elements nicht mit der Arbeit begonnen haben oder begonnen haben.

(6) Unter den Gewinnern der Aufnahmeprüfung werden die Prüfungen derjenigen, bei denen in den Bewerbungsunterlagen falsche Angaben gemacht werden, als ungültig erklärt und die Aufnahmeprüfungen nicht durchgeführt bzw. bereits durchgeführte Prüfungen annulliert.

(7) Verträge von Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie ungültige oder irreführende Informationen oder Dokumente bereitgestellt haben, werden gekündigt. Gegen sie wird ein Fehlerbericht eingereicht.

Probezeit und Vertrag

ARTIKEL 17-(1) Der Arbeitnehmer unterliegt einer Probezeit gemäß dem Arbeitsgesetz Nr. 4857 vom 22.5.2003.

(2) Ob der Mitarbeiter während der Probezeit seinen Auftrag aktiv ausführt, seine Kreativität, sein Unternehmertum, seine Arbeitsdisziplin, sein Einsatz und sein Erfolg sowie die individuellen, zum Auftrag gehörenden und mit der Aufgabe verbundenen Qualifikationen werden durch das Ausfüllen des Mitarbeiterbewertungsformulars durch den Leiter der Einheit, der der Mitarbeiter angehört, auf der Grundlage einer Punktzahl festgestellt. Es wird festgestellt, dass der Testprozess erfolgreich bestanden wurde, indem er vom Leiter mit positiver Stellungnahme des zuständigen Clusterleiters genehmigt wurde.

(3) Beurteilung des Arbeitnehmers während der Probezeit;

a) Bewertung des Umfangs der geleisteten Arbeit (0-20) Punkte,

b) Bewertung der Qualität der geleisteten Arbeit (0-20) Punkte,

c) Bewertung der Fertigstellungszeit der geleisteten Arbeit (0-20) Punkte,

ç) Bewertung der Qualifikationen des zur Mission gehörenden Mitarbeiters (0-20) Punkte,

d) Bewertung der persönlichen Qualitäten des Arbeitnehmers im Kontakt mit dem Dienst (0-20) Punkte,

Demnach gelten diejenigen, die weniger als 70 von 100 Punkten erreichen, als nicht erfolgreich, diejenigen, die 70 und mehr Punkte erreichen, als erfolgreich.

(4) Verträge werden mit denjenigen geschlossen, die aufgrund der Bewertung als erfolgreich gelten; Mit denjenigen, die als erfolglos gelten, werden keine neuen Verträge abgeschlossen.

KAPITEL VIER

Rechte, Pflichten und Verbote des Personals

Loyalität

ARTIKEL 18-(1) Der Arbeitnehmer muss sich treu an die Verfassung und die Gesetze der Republik Türkei halten und die Gesetze der Republik Türkei treu umsetzen.

Unparteilichkeit und Loyalität gegenüber dem Staat

ARTIKEL 19- (1) Der Arbeitnehmer darf nicht in einer Weise handeln, die auf den Nutzen oder Verlust einer politischen Partei, Person oder Gruppe abzielt; Bei der Ausübung seiner Pflichten darf er nicht aufgrund von Sprache, Rasse, Geschlecht, politischer Absicht, philosophischer Überzeugung, Religion oder Konfession diskriminieren; Sie dürfen unter keinen Umständen politisch oder ideologisch motivierte Äußerungen und Aktionen tätigen und sich an diesen Bewegungen beteiligen.

(2) Der Arbeitnehmer ist in jedem Fall verpflichtet, die Interessen des Staates zu wahren. Sie darf sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die gegen die Verfassung und die Gesetze der Republik Türkei verstoßen, die Unabhängigkeit und Integrität des Landes stören und die Sicherheit der Republik Türkei gefährden. Er kann keiner Bewegung, Gruppe, Organisation oder Vereinigung beitreten oder diese unterstützen, die auf einer Eins-zu-Eins-Basis funktioniert.

Pflichten und Verantwortlichkeiten von Führungskräften

ARTIKEL 20-(1) Führungskräfte haben den Auftrag und die Verantwortung, die gesetzlich festgelegten Pflichten rechtzeitig und vollständig zu erfüllen, die Mitarbeiter ihres Personals zu schulen und ihr Verhalten und Handeln zu überwachen und zu kontrollieren.

(2) Führungskräfte behandeln ihre Mitarbeiter fair und gleichberechtigt. Sie übt ihre Befugnisse im Rahmen der im Gesetz und anderen Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätze aus.

(3) Führungskräfte dürfen dem Mitarbeiter ihres Personals keine Befehle erteilen, die gegen die Gesetzgebung verstoßen, sie dürfen keinen Antrag stellen, von dem Mitarbeiter ihres Personals eine besondere Vergünstigung zu erhalten, sie dürfen seine Gastfreundschaft nicht annehmen oder sich Geld leihen.

Verhalten und Geschäftsbeziehungen

ARTIKEL 21-(1) Der Mitarbeiter muss in dem Bewusstsein handeln, dass er durch sein Verhalten im und außerhalb des Dienstes sowie in Geschäftsbeziehungen die Präsidentschaft repräsentiert und muss zeigen, dass er des für die Mission erforderlichen Ansehens und Vertrauens würdig ist.

Pflicht und Verantwortung

ARTIKEL 22-(1) Der Arbeitnehmer hat einen Auftrag und ist für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der festgelegten Aufgaben bzw. deren ordnungsgemäße Ausführung sowie für die Nachverfolgung, Inspektion und den Abschluss der Arbeiten verantwortlich und verpflichtet, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Verträgen festgelegten Originale einzuhalten.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich für seine Aufgaben zu schulen und auf die Teilnahme an den Aktivitäten des Präsidiums zu achten, indem er an Studien wie Kursen, Seminaren und Konferenzen zur Information und Innovation teilnimmt, die das Präsidium für angemessen hält.

rechtswidrige Anordnung

ARTIKEL 23- (1) Der Arbeitnehmer ist für die Ausführung der ihm von seinem Vorgesetzten erteilten Aufträge verantwortlich. Wenn er jedoch feststellt, dass die Anordnung, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat, im Widerspruch zur Verfassung, zu Gesetzen, Präsidialdekreten und Verordnungen steht, kommt er ihr nicht nach und informiert die Person, die diese Anordnung erteilt hat. Wenn der Chef auf seinem Befehl besteht und ihn schriftlich erneuert, ist nicht derjenige verantwortlich, der den Befehl ausführt, sondern derjenige, der den Befehl gegeben hat.

(2) Ein Auftrag, dessen Gegenstand einen Fehler darstellt, kann in keiner Form ausgeführt werden und der Arbeitnehmer, der ihn ausführt, kann nicht von seiner Verantwortung entbunden werden.

Persönliche Haftung und Schäden

ARTIKEL 24-(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die zur sorgfältigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die ihm übergebenen öffentlichen Güter zu schützen und sie jederzeit betriebsbereit zu halten.

(2) Für den Fall, dass die Präsidentschaft aufgrund des Willens, des Verschuldens, der Fahrlässigkeit oder der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers geschädigt wird, ist es wichtig, dass dieser Schaden vom betreffenden Arbeitnehmer zum aktuellen Marktpreis bezahlt wird. Allgemeine Entscheidungen zu diesem Thema finden beim Schadensersatz Anwendung.

Warendeklaration

ARTIKEL 25-(1) In Bezug auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, die Forderungen und Schulden des Arbeitnehmers selbst, seines Ehepartners und seiner von ihm betreuten Kinder gelten die Entscheidungen des Gesetzes über die Abgabe von Vermögenserklärungen und den Umgang mit Bestechung und Korruption vom 19.4.1990 mit der Nummer 3628 sinngemäß.

Benachrichtigung über Änderungen der persönlichen Umstände

ARTIKEL 26- (1) Arbeiter; ist verpflichtet, die Einheit innerhalb von dreißig Tagen über etwaige Änderungen persönlicher Umstände wie Heirat, Scheidung, Bevölkerungsdaten, Geburt und Tod zu informieren. Wird die Änderung der Anschlussadresse nicht mitgeteilt, gelten die Mitteilungen an die letzte bekannte Anschrift des Arbeitnehmers als zugegangen.

Die offiziellen Dokumente, Werkzeuge und Geräte nicht aus den autorisierten Orten mitnehmen und zurückgeben

ARTIKEL 27-(1) Der Arbeitnehmer darf die offiziellen Dokumente, Werkzeuge und Geräte im Zusammenhang mit seinen Aufgaben nicht aus den genehmigten Orten mitnehmen und sie nicht für andere als seine Zwecke und in seinen privaten Arbeiten verwenden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm auftragsgemäß überlassenen amtlichen Unterlagen, Werkzeuge und Geräte nach Beendigung seines Einsatzes zurückzugeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Erben des Arbeitnehmers.

Verbot der Gewährung von Vorteilen und der Annahme von Geschenken

ARTIKEL 28-(1) Dem Mitarbeiter ist es untersagt, sich selbst, seine Angehörigen oder Dritte zu übervorteilen und zu Gunsten Dritter zu begünstigen, indem er sein Team und seine Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in irgendeiner Weise innerhalb oder außerhalb seines Auftrags ausnutzt.

(2) Es ist dem Mitarbeiter untersagt, direkte oder indirekte Geschenke anzunehmen, die seine Unparteilichkeit, Leistung, Entscheidung und Erfüllung seines Auftrags beeinträchtigen können oder nicht, mit oder ohne wirtschaftlichen Wert.

Verbot der Weitergabe von Informationen oder Stellungnahmen an die Presse

ARTIKEL 29-(1) Ohne die Erlaubnis des Ministers darf der Arbeitnehmer gegenüber der Presse, Nachrichtenagenturen, Radio- und Fernsehanstalten und allen Kommunikationskanälen keine Informationen oder Erklärungen zu seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten abgeben.

Verbot der Ausführung sonstiger Arbeiten und Dienstleistungen

ARTIKEL 30-(1) Der Arbeitnehmer darf keinen anderen Job oder Dienst ausüben, der die von ihm im Rahmen des Dienstleistungsvertrags übernommenen Missionen behindert oder beeinträchtigt, und darf nicht mit dem Missionsbereich der Präsidentschaft in Zusammenhang stehen, und er darf keine Tätigkeit ausüben, die erfordert, dass er gemäß den Beschlüssen des türkischen Handelsgesetzbuchs vom 13.01.2011 mit der Nummer 6102 als Kaufmann oder Handwerker gilt.

(2) Der Arbeitnehmer darf kein Partner von Unternehmen sein, die bei den vom Präsidium durchgeführten Ausschreibungen den Status eines Auftragnehmers haben, und an diesen Unternehmen nicht teilnehmen.

(3) Die nachfolgend aufgeführten Arbeiten und Dienstleistungen fallen nicht in den Geltungsbereich des in diesem Element festgelegten Verbots:

a) Gesellschafterschaft in Gesellschaften, deren Tätigkeitsbereich nicht in den Aufgabenbereich des Präsidiums fällt, sofern sie nicht Geschäftsführer sind, Gesellschafter von Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft.

b) Wahrnehmung von Aufgaben wie Fachwissen und Schiedsrichter, sofern die Genehmigung des Präsidiums eingeholt wird.

c) Mitgliedschaft in den Verwaltungs-, Kontroll- und Disziplinarräten der Bau-, Entwicklungs- und Verbrauchsgenossenschaften, denen sie angehören, in Berufsorganisationen in Form öffentlicher Institutionen und Hilfsfonds, die durch Gesetze oder Präsidialerlasse eingerichtet wurden, sowie in den in Sondergesetzen festgelegten Aufgaben.

ç) Vorträge und Konferenzen an Universitäten, Akademien und ähnlichen Institutionen mit Genehmigung des Präsidiums.

Verbot der Weitergabe und Nutzung von Informationen

ARTIKEL 31-(1) Der Arbeitnehmer darf keine Informationen über Angelegenheiten offenlegen, die in seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich sowie in die öffentlichen Dienstleistungen fallen, auch wenn er seinen Auftrag verlassen hat, und er darf die geleistete Arbeit nicht zu seinem eigenen Vorteil oder zum Nutzen Dritter nutzen.

(2) Der Arbeitnehmer darf die verbotenen Informationen im Internet in keiner Weise offenlegen, auch nicht durch Inhalts- oder Kontaktfreigabe.

KAPITEL FÜNF

Finanzielle Rechte

Zahlungsfrist für Gebühr und Preis

ARTIKEL 32-(1) Im Rahmen des zweiten Absatzes des Zusatzartikels 28 des Gesetzesdekrets Nr. 375 kann dem Arbeitnehmer keine Zahlung nach dem Zufallsprinzip geleistet werden, mit Ausnahme des vom Präsidenten der Republik oder der zu ermächtigenden Behörde festgelegten Preises, und es kann kein Einspruch gegen die Verträge eingelegt werden.

(2) Der Preis wird am fünfzehnten Tag eines jeden Monats in der Höhe gezahlt, die ihm für seine Arbeit gebührt.

Hart Arbeiten

ARTIKEL 33- (1) Bei Bedarf kann der Präsidialmitarbeiter zur Leistung von Überstunden und Überstunden verpflichtet werden, und zwar als Gegenleistung für diese Arbeiten; Der Preis kann gezahlt oder gewährt werden, sofern er innerhalb der in Anhang 28 des Dekrets im Gesetzesbeschluss Nr. 375 festgelegten Grenzen liegt.

KAPITEL SECHS

Personalangelegenheiten und Vertragsbeendigung

Persönliches Dokument und Ausweisdokument

ARTIKEL 34- (1) Personaldokumente über den Arbeitnehmer werden von der Präsidentschaft des Presidency Area Administration, Infrastructure and Administrative Services Cluster Presidency aufbewahrt. Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den beruflichen Informationen des Mitarbeiters, Vermögenserklärungen, Prüfungen, Ermittlungen, Kontrollberichten, Disziplinarstrafen sowie Auszeichnungs- und Erfolgspapieren (sofern vorhanden) werden in das Personaldokument aufgenommen.

(2) Dem Mitarbeiter wird ein genehmigtes Ausweisdokument mit Lichtbild ausgehändigt, aus dem hervorgeht, dass er/sie in der Präsidentschaft gedient hat. Wer aus dem Präsidentenamt ausscheidet, muss diese Dokumente zurückgeben.

(3) Wer seine Ausweisdokumente des Arbeitnehmers verloren hat, muss dies der Präsidialverwaltung des Presidency Area Administration, Infrastructure and Administrative Services Cluster Presidency unverzüglich mitteilen.

Leistungsbeurteilung

ARTIKEL 35- (1) Mit Ausnahme der in Unterabsatz (a) des ersten Absatzes des 8. Punktes genannten Fälle wird die Jahresendleistungsbewertung des im Rahmen der Arbeitsgesetzgebung beschäftigten Arbeitnehmers unabhängig davon, ob er seinen Auftrag, seine Kreativität, seinen Unternehmergeist, seine Arbeitsdisziplin, seinen Einsatz und seinen Erfolg sowie seine Pflicht und individuellen Qualitäten aktiv ausführt oder nicht, zu Beginn des folgenden Jahres vorgenommen und das Ergebnis dem Arbeitnehmer mitgeteilt. Der Arbeiter wird von den Abteilungsleitern nacheinander bewertet, indem das Arbeiterbewertungsformular auf der Grundlage von Punkten ausgefüllt wird. Die endgültige Bewertung wird vorgenommen und die Leistungsbewertung des Mitarbeiters wird vom zuständigen Clusterleiter und Leiter festgelegt.

(2) Die Bewertungskriterien lauten wie folgt:

a) Bewertung des Umfangs der geleisteten Arbeit (0-40) Punkte.

b) Bewertung der Fertigstellungszeit der geleisteten Arbeit (0-20) Punkte.

c) Bewertung der Qualität der geleisteten Arbeit (0-20) Punkte.

ç) Bewertung der Qualifikationen des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Pflichtpunkte (0-10).

d) Bewertung der individuellen Qualitäten des Mitarbeiters (0-10) Punkte.

(3) Ein Mitarbeiter, dessen Leistungspunktzahl zum Jahresende unter 70 liegt, wird schriftlich abgemahnt. Als Ergebnis der im Rahmen der Leistungsbewertungskriterien durchzuführenden Bewertung wird festgestellt, ob der Vertrag des Arbeitnehmers, dessen durchschnittlicher Leistungserfolg zwei Jahre in Folge unter 70 liegt, für einen bestimmten Zeitraum verlängert wird oder ob er vorzeitig gekündigt wird. Handelt es sich um eine unbekannte Zeitschrift, wird die endgültige Entscheidung darüber, ob sie eingestellt wird, vom Minister auf Vorschlag des Vorsitzenden getroffen. In jedem Fall kann der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der in den letzten fünf Jahren dreimal einen Erfolgswert von weniger als 70 hatte, vom Minister auf Vorschlag des Leiters gekündigt werden, unabhängig von der Vertragslaufzeit.

Vertragsform

ARTIKEL 36-(1) Musterverträge, die gemäß den Entscheidungen dieser Verordnung erstellt werden sollen, werden vom Präsidium schriftlich festgelegt.

Beendigung des Arbeitsvertrages

ARTIKEL 37-(1) Der Arbeiter;

a) Kündigung des Vertrags durch die Präsidentschaft gemäß den Entscheidungen des Gesetzes Nr. 4857,

b) Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages,

c) Der Vertrag wird aufgrund der Leistungsbewertung nicht verlängert oder gekündigt,

ç) Pensionierung aufgrund von Antrag, Altersgrenze, Behinderung,

d) Kündigung des Vertrages innerhalb der Probezeit,

e) Sein Tod,

f) Wenn sie eine Frau ist, verlässt sie das Land innerhalb eines Jahres nach dem Datum ihrer Heirat freiwillig.

g) Kündigung des Vertrags durch den Arbeitnehmer gemäß den Entscheidungen des Gesetzes Nr. 4857,

In diesen Fällen endet die Geschäftsbeziehung.

KAPITEL SIEBEN

Sonstige Personalleistungen

Disziplin

ARTIKEL 38-(1) Der Stil und die Grundlage, die bei der Disziplinararbeit und den Disziplinarverfahren des Personals des Präsidiums anzuwenden sind, werden in Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Entscheidungen festgelegt.

Abordnung

ARTIKEL 39- (1) Es ist zwingend erforderlich, dass der Mitarbeiter in den Dienststellen des Präsidiums tätig ist. Bei Bedarf kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Aufgaben und Aktivitäten der Präsidentschaft im Uludağ-Gebiet vorübergehend zur Arbeit im In- oder Ausland entsandt werden.

(2) Für vorübergehende Einsätze außerhalb des Bundeslandes ist die Festlegung einer zeitlichen Begrenzung verpflichtend. Dieser Zeitraum darf drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Im Falle der Einwilligung des Arbeitnehmers wird auf die zeitliche Anforderung verzichtet.

Stellvertreter

ARTIKEL 40-(1) Während der Zeit, in der der Leiter und die Gruppenleiter wegen Urlaub, Krankheit, In- oder Auslandseinsatz oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihr Amt anzutreten, werden die betreffenden Aufgaben durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen.

(2) Der Clusterleiter für Gebietsplanung und -umsetzung fungiert als stellvertretender Leiter an der Stelle des Leiters, bis er seine Pflicht als Leiter wieder aufnimmt, in Fällen, in denen der Leiter nicht beurlaubt ist, krank ist, im In- oder Ausland eingesetzt wird oder in anderen Situationen.

(3) Sobald die delegierte Mission beginnt, endet der Mandatsprozess selbst. Alle Vollmachtserteilungen bedürfen der Zustimmung des Leiters.

Arbeitszeit

ARTIKEL 41- (1) Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt vierzig Stunden. Dieser Zeitraum wird zu gleichen Teilen durch 5 Werktage der Woche aufgeteilt. In Fällen, in denen es für den Arbeitnehmer jedoch erforderlich ist, ununterbrochen zu arbeiten, kann das Präsidium die Arbeitszeiten abweichend von den Anfangs- und Endzeiten regeln.

Ausbildung

ARTIKEL 42- (1) Der Arbeitnehmer durchläuft eine berufsbegleitende Schulung entsprechend den für seinen Auftrag erforderlichen Qualifikationen und Anforderungen im Rahmen eines Programms, dessen Stil und Grundlage vom Präsidium festgelegt werden. Für die von anderen Institutionen angebotenen Schulungen können geeignete Arbeitskräfte eingesetzt werden.

KAPITEL ACHT

Sonstige und Schlussbestimmungen

Regulierungsbehörde

ARTIKEL 43-(1) Der Leiter ist befugt, Bedenken und Konflikte, die bei der Umsetzung dieser Verordnung entstehen können, zu beseitigen und die Umsetzung zu leiten, die Elemente und Standards festzulegen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Einheitlichkeit der Umsetzung sicherzustellen.

Fälle, in denen es keine Bestimmung gibt

ARTIKEL 44-(1) In Fällen, in denen in dieser Verordnung keine Entscheidung getroffen wird, gelten das Gesetz Nr. 4857, Sozialversicherungs- und allgemeine Krankenversicherungsgesetz Nr. 5510 vom 31.05.2006 und andere relevante gesetzgeberische Entscheidungen.

Gewalt

ARTIKEL 45-(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 46-(1) Der Gebietsleiter von Uludağ führt die Entscheidungen dieser Verordnung aus.

Offiziere

Leave A Reply

Your email address will not be published.