Änderung der Verordnung über die Beförderung des Vorsitzes der Europäischen Union als Arbeitnehmer und Änderung des Titels

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VERORDNUNG

Aus dem Außenministerium (Präsidentschaft der Europäischen Union):

MITARBEITER DES VORSITZES DER EUROPÄISCHEN UNION

UND ÄNDERUNG DER NAMENSÄNDERUNGSVERORDNUNG

VERORDNUNG AUF FERTIG

ARTIKEL 1-Der folgende Absatz wurde dem ersten Absatz von Punkt 4 der Verordnung über die Beförderung und Änderung des Titels des EU-Präsidentschaftsmitglieds hinzugefügt, die im Amtsblatt vom 16.12.2020 unter der Nummer 31336 veröffentlicht wurde.

„n) YDS/e-YDS: Prüfung des Fremdsprachenniveaus/elektronische Prüfung des Fremdsprachenniveaus gemäß der Verordnung über Methoden zur Bestimmung des Fremdsprachenniveaus und Originale, veröffentlicht im Amtsblatt vom 1.4.2013 und Nummer 28518,“

ARTIKEL 2-Die Unterabsätze (b) und (c) des ersten Absatzes des 5. Punkts derselben Verordnung wurden wie folgt geändert.

„b) Cluster Verwaltungsdienste:

1) Filialleiter,

2) Chef,

c) Cluster Forschungs- und Planungsleistungen:

1) Berater für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Spezialist.“

ARTIKEL 3-Unterabsatz (a) des ersten Absatzes des sechsten Punkts derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„a) Die in Abschnitt (B) des 68. Elements des Gesetzes Nr. 657 festgelegten Regeln zu erfüllen,“

ARTIKEL 4-Punkt 7 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 7 – (1) Für diejenigen, die durch Beförderung im Dienst ernannt werden, werden die folgenden Sonderregeln mit dem Prestige des letzten Tages der für die bekannt gegebenen Teams festgelegten Bewerbungsfrist sowie die allgemeinen Regeln angestrebt:

a) um in das Rechtsberaterteam berufen zu werden;

1) zur Absolvierung rechtswissenschaftlicher Fakultäten im In- oder Ausland, deren Gleichwertigkeit von den zuständigen Behörden anerkannt wurde,

2) das Praktikum bei Rechtsanwalt absolviert haben,

3) Berater für Presse- und Staatsanleihen, in Spezialistenteams für mindestens 1 Jahr insgesamt oder mindestens 2 Jahre im Chefteam oder mindestens 3 Jahre insgesamt oder ansonsten in den Teams von Analysten, Programmierern, Technikern, Statistikern, Bibliothekaren , Übersetzer, oder Mindestens 4 Jahre in Teams von Technikern, Computerbedienern einzeln oder insgesamt gearbeitet haben,

4) Mindestens acht Dienstjahre,

b) Ernennung zum Filialleiterteam;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

2) Berater für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in Expertenteams für mindestens 2 Jahre oder insgesamt mindestens 2 Jahre oder separat oder insgesamt mindestens 3 Jahre in Teams von Ingenieuren, Juristen, Analysten, Programmierern, Technikern, Statistiker, Bibliothekare, Übersetzer oder haben insgesamt mindestens 4 Jahre gearbeitet,

3) mit einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren,

c) um in das Chefteam berufen zu werden;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

2) Mindestens zweijährige Einzel- oder Gesamtarbeit in Teams von Computerbedienern, Offizieren, Sekretärinnen, Fahrern, Technikern,

3) mit einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,

ç) Um in die Berater- und Expertenteams für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit berufen zu werden;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

2) Mindestens 1 Jahr im Chefteam oder mindestens 2 Jahre in den Teams von Analysten, Programmierern, Technikern, Statistikern, Bibliothekaren, Übersetzern oder insgesamt mindestens 2 Jahre oder mindestens 3 Jahre separat oder in insgesamt, in anderen Teams von Technikern, Computeroperatoren,

3) Mindestens vierjährige Betriebszugehörigkeit,

d) dem Analyseteam zuzuordnen;

1) Absolvent einer mindestens 4-jährigen Hochschulbildung sein,

2) zu bescheinigen, dass er mindestens zwei Programmiersprachen unter Anwendung mindestens eines Betriebssystems beherrscht,

3) Mindestens 2 Jahre oder insgesamt für einen Techniker, Computeroperator, Angestellten, eine Sekretärin oder ein Team gearbeitet haben,

4) Ein vom Ministerium für nationale Bildung genehmigtes Dokument oder Zertifikat zu haben, aus dem hervorgeht, dass er sich mit Computersystemverwaltung, Systemanalyse oder Systemprogrammierung auskennt,

5) mit einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren,

e) Um dem Computeroperator-Team zugeteilt zu werden;

1) Mindestens Abitur oder Fachhochschulreife,

2) Ein Dokument zu haben, aus dem hervorgeht, dass er Computerunterricht im Lehrplan genommen hat, der mit dem Prestige der Schule, an der er seinen Abschluss gemacht hat, erteilt wurde, oder ein Computeroperator-Zertifikat von den vom Ministerium für nationale Bildung genehmigten oder vom Ministerium für Nationale Bildung oder um im selben Kurs erfolgreich zu sein, der von öffentlichen Institutionen und Organisationen organisiert wird,

3) Einzel- oder Gesamtarbeit von mindestens 2 Jahren in einem Dienstboten- oder Heizungsteam,

4) mit einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren,

f) um in die Teams der Offiziere, Telefonzentralen und Sekretäre berufen zu werden;

1) Mindestens Abitur oder Fachhochschulreife,

2) Getrennt oder insgesamt mindestens 2 Jahre im Dienstboten-, Heizungsteam,

3) mit einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren,

g) dem Fahrerteam zuzuordnen;

1) Mindestens Fahrerdokumente der Klasse B zu haben,

2) Mindestens Abitur oder Fachhochschulreife,

3) insgesamt mindestens 2 Jahre im Dienst, Heizungsteams oder in anderer Weise tätig gewesen zu sein,

4) mit einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren,

muss.

ARTIKEL 5-Die Unterabsätze (a) und (b) des ersten Absatzes des 8. Punktes derselben Verordnung wurden in der nachstehenden Form geändert.

„a) Um die in Abschnitt (B) des 68. Elements des Gesetzes Nr. 657 festgelegten Regeln zu tragen,

b) um bei der Titeländerungsprüfung erfolgreich zu sein,

ARTIKEL 6-Der Ausdruck „In Foreign Language Proficiency Level Examination“ im Unterabschnitt (2) des ersten Absatzes des 9. Punkts derselben Verordnung wurde in „From YDS/e-YDS“ geändert.

ARTIKEL 7-Der Ausdruck „Prüfung zur Beförderung im Dienst“ im sechsten Absatz des elften Punkts derselben Verordnung wurde in „Prüfungen“ geändert.

ARTIKEL 8-Artikel 12 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 12 – (1) Die schriftliche Prüfung zur Beförderung in den Dienst kann von der Präsidentschaft durchgeführt werden, indem die Wetttitel in die Ankündigung aufgenommen werden, unter Berücksichtigung der Qualifikationen des angekündigten Teams, sowie von der Präsidentschaft der Messung, Auswahl und Placement Center, das Ministerium für nationale Bildung oder eine der Hochschuleinrichtungen.

(2) Die Titeländerung erfolgt durch das Präsidium des Mess-, Auswahl- und Einstufungszentrums, das Ministerium für Nationale Bildung oder eine der Hochschuleinrichtungen unter Einbeziehung der schriftlichen Prüfung, der Aufgabengebiete und der Bezeichnung der zu ernennenden Aufgabe . Für diejenigen, die die Prüfung ablegen, wird die Regel nicht angestrebt, eine bestimmte Zeit im Präsidium oder in Ämtern gedient zu haben, die nicht mit ihrem Bildungsstatus zusammenhängen.

(3) Werden die schriftlichen Prüfungen von den genannten Institutionen abgehalten, sind die Durchführung der Prüfung und die Prüfungsangelegenheiten in dem zwischen dem Präsidium und der Institution oder Institution, an der die Prüfung abgehalten wird, zu unterzeichnenden Protokoll aufzunehmen.

(4) Die schriftliche Prüfung wird mit hundert vollen Punkten bewertet und gilt als bestanden, wenn mindestens sechzig Punkte erzielt werden.

ARTIKEL 9-Die Formulierung „vom Fachbereich“ im 17. Punkt derselben Ordnung wurde in „vom Prüfungsausschuss“ geändert und der genaue Sachverhalt um den folgenden Absatz ergänzt.

„(2) Fragen, die sich in den schriftlichen Prüfungen als unrichtig herausstellen, werden von allen Prüflingen als wahrheitsgemäß beantwortet anerkannt.“

ARTIKEL 10-Der Titel des 18. Punkts derselben Verordnung wurde in „Zuweisung“ geändert, und der Ausdruck „oder Titeländerung“ wurde nach dem Ausdruck „Fortschritt im Amt“ im vierten Absatz hinzugefügt.

ARTIKEL 11-Artikel 19 derselben Verordnung wurde aufgehoben.

ARTIKEL 12-Der folgende Absatz wurde dem 22. Punkt derselben Verordnung hinzugefügt.

„(4) Ein Beschäftigter, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und seine Promotion abgeschlossen hat, kann ohne Ablegung der Titeländerungsprüfung zu den Aufgaben ernannt werden, die ihm durch die Ausbildung übertragen wurden.“

ARTIKEL 13-Artikel 23 Absatz 2 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„(2) Die Titel, die von Personen vorgelegt werden, die anderen Arbeitsgesetzen unterliegen, wenn sie zu Aufgaben im Geltungsbereich dieser Verordnung ernannt werden, ihr Bildungsstatus, mangels eines Einzeltitels, der Titel, den sie verliehen haben , und die einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.“

ARTIKEL 14-Artikel 24 derselben Verordnung wurde mit seinem Titel wie folgt geändert.

„Annullierung von Prüfungen

ARTIKEL 24- (1) Diejenigen, die betrügen, Kopien anfertigen oder dies versuchen, und diejenigen, die die Prüfungsunterlagen mit einem Hinweis versehen, werden aus dem Prüfungsraum entfernt und ihre Prüfung wird mit einem schriftlichen Bericht als ungültig erklärt. Darüber hinaus wird gegen diese Personen ein namentliches und behördliches Verfahren eingeleitet. Das gleiche Verfahren wird auf diejenigen angewendet, die später bei den Prüfungen betrogen wurden.

(2) Stellt sich heraus, dass anstelle des Prüfungskandidaten eine andere Person die Prüfung abgelegt hat, so ist die Prüfung des Kandidaten ungültig und dies in einem Protokoll festzustellen. Darüber hinaus werden auch Gerichtsverfahren gegen die Betroffenen geführt.

(3) Die Prüfungen derjenigen, die die Prüfung bestanden und die Prüfung bestanden haben, gelten, obwohl sie die in den Prüfungen angestrebten Qualifikationen und Regeln nicht erfüllen, als ungültig und ihre Bestellung wird nicht vorgenommen, auch wenn ihre Bestellung erfolgt ist.

ARTIKEL 15-Der Ausdruck „Artikel 7 und 9“ im nicht fortlaufenden Punkt 1 derselben Verordnung wurde in „Artikel 7“ geändert.

ARTIKEL 16-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 17-Die Beschlüsse dieser Verordnung werden vom Außenminister ausgeführt.

Offiziere

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