Änderung der Verordnung über die Begutachtung von Auslandstürken und verwandten Gemeinschaften

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Aus dem Präsidium für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften:

KOMPETENZ ÜBER TÜRKEN IM ÜBERSEE UND VERWANDTE GEMEINSCHAFTEN

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG

VERORDNUNG

ARTIKEL 1-Das zweite Element der im Amtsblatt vom 16.12.2017 mit der Nummer 30272 veröffentlichten Verordnung über die Expertise ausländischer Türken und verwandter Gemeinschaften wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung basiert auf dem zusätzlichen 41. Element des Beamtengesetzes vom 14.07.1965 mit der Nummer 657 und dem 748. Element des Präsidialerlasses über die Organisation der Ministerien, verwandter, angegliederter Institutionen und Institutionen und andere Institutionen und Organisationen. Es wurde auf der Grundlage des zweiten Absatzes erstellt.

ARTIKEL 2-Der dritte Punkt derselben Verordnung wurde wie folgt geändert:

„ARTIKEL 3 – (1) In dieser Verordnung;

a) Minister: Minister, dem die Präsidentschaft für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften angegliedert ist,

b) Führer: Führer der Auslandstürken und verwandter Gemeinschaften,

c) Präsidentschaft: Präsidentschaft für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften,

ç) Stellvertretender Leiter: Stellvertretender Leiter für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften,

d) Einheit: Diensteinheiten der Präsidentschaft für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften,

e) Referatsleiter: Die höchsten Vorgesetzten der Präsidialdiensteinheiten,

f) Aufnahmeprüfung: Die Aufnahmeprüfung zum Assistenzexperten für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften,

g) Vorstand: Aufnahmeprüfungsausschuss,

ğ) Rat: Der Proficiency Exam Council,

h) ÖSYM: Präsidentschaft des Mess-, Auswahl- und Platzierungszentrums,

ı) These: Die Spezialisierungsthese der Präsidentschaft für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften,

i) Thesis Committee: Die Jury, die die von Assistenzexperten erstellten Thesen bewertet,

j) Experte: Experte für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften,

k) Assistenzexperte: Assistenzexperte für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften,

l) YDS: Fremdsprachenprüfung,

m) Eignungsprüfung: Die Eignungsprüfung für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften,

bedeutet.“

ARTIKEL 3-Der Satz „Auf den offiziellen Internetadressen der Präsidentschaft und der Staatsarbeiterpräsidentschaft“ in der 5. Ausgabe derselben Verordnung wurde in „Auf den offiziellen Websites der Präsidentschaft und der vom Präsidenten bestimmten Institution“ geändert.

ARTIKEL 4-Der Titel des 7. Punkts derselben Verordnung wurde in „Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung“ geändert, Unterabsatz (a) des ersten Absatzes derselben Verordnung wurde aufgehoben und der Ausdruck „Ausreise“ in Unterabsatz (c) wurde geändert zum „Abschluss“.

ARTIKEL 5-Die Formulierungen „Humanressourcen und Ausbildung“ im ersten und dritten Absatz des 9. Punktes derselben Verordnung wurden in „Personal“ geändert und der vierte Absatz desselben Punktes wurde wie folgt geändert.

„(4) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Entgegennahme und Prüfung der Bewerbungen, die Vorbereitung bzw. Vorbereitung der Prüfungsfragen sowie die zweifels- und bedenkenlose Organisation, Durchführung und Auswertung der Prüfungen.“

ARTIKEL 6-Der Ausdruck „und das Gesetz Nr. 5978“ im ersten Absatz des 13. Punkts derselben Verordnung wurde aufgehoben und der Ausdruck „Humanressourcen und Bildung“ im zweiten Absatz derselben Ausgabe wurde in „Personal“ geändert.

ARTIKEL 7-Der erste Absatz des 14. Punktes derselben Verordnung wurde in der nachstehenden Form geändert.

„(1) Für Assistenzspezialisten wird von der Arbeitsabteilung ab Beginn ihrer Mission, abgesehen von der Nominierungsschulung, ein spezielles Schulungsprogramm von mindestens drei Monaten vorbereitet und vom Leiter genehmigt.“

ARTIKEL 8-Die Formulierungen „Humanressourcen und Ausbildung“ im zweiten Absatz des 16. Punktes, im 18. Punkt, im ersten und fünften Absatz des 19. Punktes, im zweiten Absatz des 20. Punktes und im 22. Punkt derselben Verordnung wurden in die Form „Personal“ geändert.

ARTIKEL 9-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 10-Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Führer der Auslandstürken und verwandten Gemeinschaften ausgeführt.

Offiziere

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