657 SK nach Oktober 2008. Können diejenigen, die in den Geltungsbereich fallen, optionale Teilnehmer werden?

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Was ist das optionale Versicherungssystem für Beamte, die dem Gesetz Nr. 5510 unterliegen?
Im Rahmen des Gesetzes Nr. 5510 gibt es ein System für Beamte, die ihren Dienst antreten, um ihre Ruhestandsdienstzeit ohne Arbeit zu absolvieren. Gesetzliche Regelungen zu dieser Praxis sind in den Entscheidungen des Gesetzes Nr. 5510, Elemente 50, 51, 52 enthalten.
Der Begriff im Gesetz Nr. 5510 ist eine optionale Versicherung, und diejenigen, die von diesem System profitieren möchten, verlassen ihre Pflicht als Beamte vorbehaltlich des Gesetzes Nr. 5510 und profitieren von optionalen Versicherungsentscheidungen, ABER dieser Leistungszeitraum wird im Gewerbetreibendenstatus berücksichtigt.
Wer aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden und vom optionalen Versicherungssystem gemäß Gesetz Nr. 5510 profitieren möchte, erhält für die Dauer seines öffentlichen Dienstes keine Ruhestandsprämien, auch wenn er die Ruhestandsvoraussetzungen erfüllt und im Folgenden eine Altersrente bezieht Jahre, da ihr endgültiger Status nicht der Beamtenstatus sein wird.

Abschluss,Die Praxis der freiwilligen Teilnahme gemäß Gesetz Nr. 5434 und die Praxis der optionalen Versicherung gemäß Gesetz Nr. 5510 sollten nicht miteinander verwechselt werden, und in diesem Fall handelt es sich um Beamte, die dem Gesetz Nr. 5510 unterliegen und zurücktreten und profitieren möchten Wer aus diesen Systemen stammt, sollte sich zunächst bei der Sozialversicherung über seine Situation informieren, um einen möglichen Rechtsverlust zu vermeiden. Wir können das empfehlen.
Mit anderen Worten gilt die freiwillige Teilnahme für diejenigen, die dem Gesetz Nr. 5434 unterliegen, und nicht für diejenigen, die dem Gesetz Nr. 5510 unterliegen. Die Beendigung des Dienstes durch den öffentlichen Dienst auf diese Weise gilt nur für Beamte, die dem Gesetz Nr. 5434 unterliegen, und nicht für Beamte, die zum ersten Mal dem Gesetz Nr. 5510 unterliegen. Obwohl dieses System auch für Beamte besteht, die dem Gesetz Nr. 5510 unterliegen, gilt dieser Versicherungsstatus als Dienst im Sinne von 4/b, wenn eine Weiterführung der freiwilligen Versicherung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gewünscht wird. Es handelt sich also um eine Dienstleistung mit Gewerbetreibendenstatus.

Beamte

DienstOffizierSystem
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