Änderung der Einstellungsverordnung

Aus dem Verteidigungsministerium:

ÄNDERUNGEN IN DER MILITÄRREGELUNG

VERORDNUNG FERTIG

ARTIKEL 1-Der dritte Absatz von Artikel 46 der im Amtsblatt vom 22.7.2020 veröffentlichten Einstellungsverordnung mit der Nummer 31193 wurde wie folgt geändert.

„(3) Ausscheiden aus Vertragsanwärtern, Vertragsunteroffizieren, Fachoffizieren und aufgrund von Verpflichtungen nach Ableistung der in Ziffer 43 festgelegten Wehrdienstzeit, während der Ausbildung oder im Dienst, nach Erwerb des Dienstes Einberufener oder unter Vertrag genommener Offizier und Unteroffizier; darf nicht verschoben werden, außer in den Fällen im Rahmen des 51., 59. und 95. Elements.“

ARTIKEL 2-Der zweite und der achte Absatz des 47. Punkts derselben Verordnung wurden wie folgt geändert und der folgende Absatz wurde zu derselben Frage hinzugefügt.

„(2) Verschiebungen von Schulwechseln durch Übertritt, auch von Übergängen in andere Studiengänge, werden nach Maßgabe des ersten Absatzes fortgeführt.“

„(8) Der Militärdienst derjenigen, die an Hochschulen im Ausland studieren, wird von den türkischen Behörden gemäß den Originalen in den Absätzen 1 bis 7 nach der Anerkennung der Schule aufgeschoben.“

„(14) Der Wehrdienst derjenigen, die bescheinigen, dass sie die Berechtigung zur Einschreibung an Hochschulen erworben haben, wird mit einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einschreibung aufgeschoben, sofern sie den Wehrdienst nicht versäumen und/oder nicht bestehen vor dem Immatrikulationstermin.“

ARTIKEL 3-Artikel 60 derselben Verordnung wurde in der nachstehenden Form geändert.

„ARTIKEL 60 – (1) Nach der Verschiebung sind der Bieter und der Schuldner dafür verantwortlich, die für die Verschiebung zuständige Behörde spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Situation, die eine Stornierung erfordert, über diese Situation zu informieren.

(2) Unter denjenigen, die aus den im Gesetz genannten Gründen aufgeschoben wurden;

a) Die Verschiebung des Militärdienstes wird für diejenigen aufgehoben, die keinen Anspruch darauf haben und deren Informationen oder Dokumente nicht der Wahrheit entsprechen, und ihre Militärdienstprozesse werden auf der Grundlage des Datums des Verschiebungsprozesses durchgeführt.

b) Verschiebungen von Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie eine ungerechtfertigte Verschiebungsfrist in Anspruch genommen haben, indem sie die Situation, die die Aufhebung der Verschiebung erfordert, nicht innerhalb der Verschiebungsfrist gemeldet haben, werden annulliert und ihre Militärdienstverfahren werden auf der Grundlage des Datums durchgeführt, an dem der Grund angegeben ist denn die Verschiebung endet.

(3) Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird eine Strafanzeige gegen diejenigen erstattet, bei denen festgestellt wird, dass sie einen Aufschub beantragt haben, weil sie die mit ihrem Antrag verbundenen Unterlagen gefälscht haben oder die Verwaltung durch falsche Angaben bei der Vorbereitung ihres Antrags in die Irre geführt haben das offizielle Dokument.

ARTIKEL 4-Artikel 61 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 61 – (1) Für die Beantragung eines bezahlten Militärdienstes gelten folgende Regeln:

a) Nichtantritt des eigentlichen Wehrdienstes ohne Altersbeendigung bei den Verpflichteten, die das Wehralter erreicht haben.

b) Bei den dienstpflichtigen Schuldnern, die keinen Appell haben, die grundlegenden Gesundheitsuntersuchungen abgeschlossen und ein Bescheid über die Eignung für den Wehrdienst erhalten haben.

c) Erlangung des Anspruchs auf bezahlten Wehrdienst nach dem Auslosungs- oder Einstufungsverfahren, ohne jedoch auf diesen Anspruch zu verzichten.

ç) Die Zahlung innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Beantragung des Militärdienstes für diejenigen, die verdeckt oder auf andere Weise beim Appell abwesend sind, ab dem Datum des Eintritts in das Militäralter bis zum Datum der Beantragung des Militärdienstes durch Zahlung zu leisten , und den Militärdienst nicht vor der Auslosung oder Klassifizierung aufzugeben.

(2) Für die Inanspruchnahme des bezahlten Wehrdienstes gelten folgende Regeln:

a) Für diejenigen, die abwesend sind, muss innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Antragstellung im Voraus der im ersten Absatz des 9. Artikels des Gesetzes festgelegte Betrag der Gebühr gezahlt werden, der am Tag der Zahlung gültig ist vom Appell, verdeckt oder aus eigener Tasche, in einem zufälligen Zeitraum, vom Datum ihrer Wehrpflicht bis zum Datum der Bewerbung um bezahlten Militärdienst.

b) Der im ersten Absatz des 9. Artikels des Gesetzes festgelegte Preis und der gemäß Absatz 7 des 9. Artikels des Gesetzes festgelegte Zusatzpreis, der vom Datum des Eintritts in das Militäralter bis zum Datum von gilt Antrag auf bezahlten Militärdienst, für diejenigen, die nicht am Appell teilnehmen, versteckt oder in einem zufälligen Zeitraum zurückgelassen werden, innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Antragstellung eine Vorauszahlung leisten.

c) Die Auswahl für den Militärdienst aufgrund eines Lotterie- oder Einstufungsverfahrens.

ç) Absolvierung einer einmonatigen militärischen Grundausbildung.

(3) Pflichten, die einen bezahlten Wehrdienst beantragen wollen;

a) Ab dem Datum des Eintritts in das Militäralter bis zum Datum der Beantragung des bezahlten Militärdienstes, diejenigen, die bereit sind, in einem zufälligen Zeitraum keine Anwesenheits-, Geheim- oder sonstige Registrierung über E-Government oder von Militärzweigen zu erhalten,

b) Ab dem Datum des Eintritts in das Militäralter bis zum Datum der Beantragung des bezahlten Militärdienstes unter denjenigen, die in einem zufälligen Zeitraum, verdeckt oder in einem anderen Zeitraum, registriert sind und diejenigen, die dazu bereit sind, aus den militärischen Zweigen stammen,

kann bis zum Ende des Arbeitstages, am letzten Arbeitstag des Jahres, über seinen/ihren Ehegatten, rechtliche Verwandte ersten oder zweiten Grades, Rechtsanwälte oder Vormund einen Antrag stellen.

(4) Verpflichtete können für die Vorladung und Verweisung des Jahres wählen, in dem sie im Rahmen des bezahlten Wehrdienstes eine militärische Grundausbildung absolvieren.

(5) Diejenigen, die aufgrund der Lotterie nicht zum Militärdienst ausgewählt wurden, fallen in den Anwendungsbereich von Unterabsatz (a) des zweiten Absatzes; Wer nicht innerhalb der Zweimonatsfrist zahlt und wer vor der Auslosung oder Klassifizierung aufgibt, kann sich erneut für den Militärdienst bewerben, wenn er die Bewerbungsregeln im ersten Absatz erfüllt. Bei jedem Antrag wird die nach dem Gesetz neu berechnete Kostenmaßnahme im Voraus gezahlt, der zu zahlende Preis wird nicht von den vorherigen Zahlungen abgezogen.

(6) Wer seine Zahlungen bis zum Ende des Arbeitstages am letzten Arbeitstag des beantragten Jahres leistet, unterliegt einem Auslosungs- oder Einstufungsverfahren, um im Folgejahr eingestellt zu werden.

(7) Ein neues Bewerbungsrecht besteht nicht, wer durch das Los oder das Einstufungsverfahren den Anspruch auf bezahlten Wehrdienst erlangt und auf diesen Anspruch verzichtet.

(8) Das Recht, einen neuen Antrag zu stellen, steht denjenigen nicht zu, die ihre Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum ihrer Bewerbung um den Wehrdienst leisten, vom Datum des Eintritts in das Wehralter bis zum Datum der Bewerbung um die Wehrpflicht Wehrdienst leisten gegen Entgelt und wer seinen Wehrdienst vor der Auslosung oder Klassifizierung aufgibt.

(9) Militärstudenten, reguläre/vertragliche Offiziere/Unteroffiziere, spezialisierte Unteroffiziere, vertragliche Unteroffiziere und diejenigen, die während ihrer Anwärterzeit ausgeschieden sind, können auf Antrag bezahlten Militärdienst in Anspruch nehmen, sofern sie dies getan haben nicht in der vorherigen Phase den eigentlichen Militärdienst begonnen haben. Unter ihnen wird davon ausgegangen, dass diejenigen, deren Wehrdienstzeit einen Monat oder mehr beträgt, die militärische Grundausbildung abgeschlossen haben, und diejenigen, deren Wehrdienstzeit weniger als einen Monat beträgt, gelten als abgeschlossen.

(10) Die Einstufung, Vorladung und Verweisung in den Wehrdienst erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

a) Die Zahl der Wehrpflichtigen, die bezahlten Wehrdienst leisten, wird vom Ministerium in Abstimmung mit dem Generalstab festgelegt. Die Einheiten, in denen sie ihren Grundwehrdienst leisten werden, und die Quote dieser Einheiten werden dem Ministerium vom Generalstab bis zum 31. Dezember mitgeteilt.

b) Übersteigt die Zahl der Bewerber die für den bezahlten Wehrdienst ermittelte Zahl, werden die Begünstigten von der Klassifizierungskommission durch Auslosung zu den vom Ministerium festgelegten Terminen ermittelt. Für den Fall, dass die Zahl der Bieter geringer ist als die zu begünstigende Zahl, kommen alle Bieter ohne Auslosung in den Genuss eines bezahlten Wehrdienstes.

c) Die Zuordnung der Verpflichteten zu den Truppenkommandos, ihre Klassifizierung und Verteilung an die Truppenführer, wo sie eine militärische Grundausbildung erhalten, sowie die Auslosung erfolgt durch die Klassifizierungskommission unter Mitwirkung des Militärdienstdirektors Prozesse im Zahlungs- und Devisenhandel gemäß den Entscheidungen des 23. Elements.

ç) Anträge auf Änderung der Vorladung und Übertragung von Versetzungen im Zusammenhang mit dem bezahlten Militärdienst und Änderungen am Standort der Einheit werden von der Generaldirektion für Rekrutierung bewertet, sofern sie innerhalb dieses Jahres erfolgen.

d) Diejenigen, die Anspruch auf Leistungen im Rahmen von Unterabsatz (b) dieses Absatzes haben, dürfen nicht aufgeschoben werden, mit Ausnahme der in Artikel 59 genannten Entschuldigungen.

e) Diejenigen, die Anspruch auf Leistungen nach Buchstabe b dieses Absatzes haben, können, sofern sie nicht während der Vorladung und Entsendung, der sie unterliegen, rekrutiert wurden, auf ihren Militärdienst verzichten, wenn sie sich bis dahin bei der Wehrdienstabteilung bewerben Datum, an dem ihre Kollegen Anspruch auf Entlassung haben. Ihre Prozesse werden entsprechend ihrer Situation vor der Bewerbung um einen Wehrdienst gegen Bezahlung durchgeführt.

f) Verpflichtete Personen, denen Anspruch auf Leistungen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes zuerkannt wurde und denen vor Abschluss ihrer militärischen Grundausbildung die türkische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, erhalten keinen neuen Anspruch auf Leistungen beim Militärdienst Sie erhalten die türkische Staatsbürgerschaft zurück.

(11) Meldungen zum bezahlten Wehrdienst erfolgen nach Maßgabe des 28. Elements.

(12) Unter denjenigen, die im Rahmen des bezahlten Wehrdienstes zahlen, sind diejenigen, die vor der Auslosung oder Einstufung als nicht anspruchsberechtigt eingestuft wurden, vom Umfang des bezahlten Wehrdienstes ausgeschlossen. Ihre Prozesse werden entsprechend ihrer Situation vor der Bewerbung um einen Wehrdienst gegen Bezahlung durchgeführt.

(13) Von denjenigen, die dem bezahlten Militärdienst zugeordnet sind;

a) Anspruch auf Entlassung haben diejenigen, die das Entsendungsdokument erst zu dem Zeitpunkt erhalten, an dem ihre Kollegen in dem für sie vorgesehenen Vorladungszeitraum entlassen werden, und diejenigen, die ihrer Gewerkschaft nicht beitreten, obwohl sie das Entsendungsdokument erhalten haben,

b) Diejenigen, die die Vergehen des Desertierens und des Luftwechsels/Genehmigungsübergriffs begehen, obwohl sie eine militärische Grundausbildung absolviert haben,

c) Diejenigen, bei denen festgestellt wird, dass sie bezahlten Wehrdienst in Anspruch genommen haben, obwohl sie keinen Anspruch darauf haben,

sind vom Umfang des bezahlten Wehrdienstes ausgenommen und die restlichen Wehrdienste werden in den von den zuständigen Truppenkommandos, dem Gendarmerie-Generalkommando und dem Küstensicherheitskommando im Status eines Unteroffiziers und eines Gefreiten bestimmten Truppenteils abgeleistet.

ç) Anträge von Personen, die gemäß den Unterabsätzen (a), (b) und (c) dieses Absatzes vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, auf erneute Inanspruchnahme des Militärdienstes gegen Bezahlung werden nicht angenommen.

d) Den Anträgen derjenigen, die tatsächlich mit der militärischen Grundausbildung begonnen haben, und derjenigen, die die militärische Grundausbildung abgeschlossen haben und verlangen, dass sie aus dem Bereich des bezahlten Militärdienstes entfernt werden, wird nicht stattgegeben.

(14) Stellt sich nachträglich heraus, dass bei denjenigen, die die Zahlung im Rahmen des bezahlten Wehrdienstes leisten, der Betrag am Zahlungstag fehlt, wird der am Zahlungstag fehlende Betrag im Rahmen des Wehrdienstes nachverfolgt und in bar eingezogen allgemeine Entscheidungen.

(15) Verfahren zur Rückzahlung des Militärdienstes;

a) Diejenigen, die nicht zum bezahlten Militärdienst ausgewählt werden,

b) Personen, die zu viel oder wiederholt Zahlungen leisten,

c) Diejenigen, deren Unterabsätze (a), (b) und (c) des dreizehnten Absatzes hinreichend ausgeschlossen sind,

ç) Diejenigen, die im Rahmen von Unterabsatz (e) des zehnten Absatzes aufgeben,

d) Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie Zahlungen geleistet haben, obwohl kein Antrag vorliegt,

e) vor Abschluss der militärischen Grundausbildung;

1) Wer wehrunfähig geworden ist,

2) Diejenigen, die auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet haben oder ihr entzogen wurden,

3) Die Verstorbenen,

der Preis, den sie zahlen; Auf Antrag wird das Motamot denjenigen zurückgegeben, die sich bei ihnen als Bevollmächtigter, Vormund oder gesetzlicher Erbe bewerben.

f) Bewerber bewerben sich bei den Militärdienststellen, indem sie ihren Anträgen die Originalkopien der Vollmacht oder Erbschaftsdokumente beifügen, die ihren Status belegen und von den Notaren im Land oder den türkischen Konsulaten im Ausland genehmigt wurden. In ihren Petitionen; Sie geben außerdem die IBAN, die Identifikationsnummern der Republik Türkei und die Kontaktinformationen der türkischen Lira-Konten an, die auf ihren Namen im Land eröffnet wurden.

g) Die Rückzahlungen erfolgen im Rahmen der in der Erburkunde genannten Anspruchssätze für jeden, der als gesetzlicher Erbe die Rückzahlung beantragt.

ğ) Die Rückzahlungen der Verpflichteten, die die Rückzahlungsbedingungen aufgrund ihrer bei den Militärzweigen eingegangenen Anträge erfüllen, werden von der zuständigen Buchhaltungseinheit an sie selbst oder an die Konten ihrer Vertreter, Vormunde oder gesetzlichen Erben geleistet. Die Einheit, die die Rückzahlung vornimmt, teilt der Wehrdienststelle mit, dass die Rückzahlung erfolgt ist.

h) Personen, die ihre militärische Grundausbildung abgeschlossen haben, erhalten keine Rückerstattung.

(16) Nach der Eidzeremonie, die nach Ablauf der militärischen Grundausbildungszeit abgehalten wird, gelten die verpflichteten Parteien bis zu dem Tag als beurlaubt, an dem sie Anspruch auf Entlassung unter Inanspruchnahme der Erlaubnisfrist haben gegebenenfalls Artikel 31 Absatz 1. Allerdings müssen diejenigen, die ihren Einheiten verspätet beitreten, da sie nicht innerhalb der Entsendungstage nach der Vorladung und Entsendung, der sie unterliegen, entsandt wurden, ihren Militärdienst bis zu dem Datum fortsetzen, an dem sie Anspruch auf Entlassung haben.

(17) Die Informationen über die Verpflichteten, die bezahlten Wehrdienst leisten werden, werden der Generaldirektion für Rekrutierung auf elektronischem Weg von der zentralen Buchhaltungseinheit des Ministeriums mitgeteilt.

(18) Weitere Stile und Originale des Antrags werden vom Ministerium für jedes Jahr festgelegt.

(19) Bei Mobilmachung und Krieg kommen diese elementaren Entscheidungen nicht zur Anwendung.“

ARTIKEL 5-Der erste Absatz von Artikel 95 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„(1) Alle Arten von Militärdienstprozessen der Mitarbeiter, die Mitglieder der Sicherheitsdienstklasse sind, deren Beziehungen mit dem Personal und/oder den Dienstgraden in den Polizeidienstteams fortbestehen, und derer, die in den Ausbildungs- und Ausbildungseinrichtungen der Polizei ausgebildet werden oder diejenigen, die die Aufnahmeprüfung dieser Institutionen bestanden haben, die ihren Militärdienst noch nicht abgeschlossen haben, und diejenigen, die in den Geltungsbereich des dritten Absatzes des 46. Punktes fallen. verzögert.“

ARTIKEL 6-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 7-Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Minister für Nationale Verteidigung ausgeführt.

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