Änderung der Zuzahlungsverordnung des Gesundheitsministeriums

VERORDNUNG

Aus dem Gesundheitsministerium:

ÄNDERUNG DES GESUNDHEITSMINISTERIUMS ZUR ZUSÄTZLICHEN ZAHLUNGSVERORDNUNG

VERORDNUNG AUF FERTIG

ARTIKEL 1-Im ersten Absatz des 2. Punkts der Ergänzungszahlungsverordnung des Gesundheitsministeriums, veröffentlicht im Amtsblatt vom 08.12.2022 und nummeriert 31921, nach dem Satz „offen zum Bevollmächtigten ernannt“, „Grundlagen des Gesundheitswesens vom 05.07. 1987 und nummeriert 3359“ Im Rahmen der Beschlüsse des zusätzlichen 9. Element des Gesetzes wurde die Formulierung „mit dem Universitätsmitarbeiter, mit dem ein Dienstvertrag im Rahmen der Mitbenutzung abgeschlossen wurde“ hinzugefügt.

ARTIKEL 2-Der folgende Absatz wurde dem ersten Absatz des 4. Punkts der One-to-One-Verordnung hinzugefügt.

„nn) Bildungs- und Forschungskoeffizient: Der im Rahmen des Dienstvertrags ermittelte Koeffizient, der sich in der Mitte zwischen 0 und 1 ändert, für den Hochschulmitarbeiter, mit dem ein Dienstvertrag im Rahmen der Mitbenutzung abgeschlossen wird, der nicht beitragspflichtig ist Einkommen und hat nicht die Möglichkeit, Punkte für medizinische Verfahren zu erbringen“,

ARTIKEL 3-In derselben Frage wurde der folgende Absatz mit der Wendung „oder die vom Ministerium bestimmte Gesundheitseinrichtung“ hinzugefügt, die nach der Wendung „Gesundheitseinrichtung mit ihrem Personal“ im ersten Satz des ersten Absatzes des ersten Absatzes des 5 Punkt der Verordnung.

„(11) Der Bildungs- und Forschungsbeiwert wird als Multiplikator bei der Berechnung der Rohüberstundenpunkte für den Hochschulmitarbeiter verwendet, dessen Dienstvertrag im Rahmen der Mitbenutzung abgeschlossen wird, der nicht die Möglichkeit hat, medizinische Verfahrenspunkte zu erbringen und trägt nicht zum Einkommen bei. Dieser Koeffizient wird als 1 angewendet, bis er vom Ministerium festgelegt wird.“

ARTIKEL 4-Der folgende Satz wurde dem ersten Absatz des dritten Absatzes des 8. Punkts der Eins-zu-eins-Verordnung hinzugefügt, und der folgende Unterabschnitt wurde dem Absatz (b) desselben Absatzes hinzugefügt.

„Für den Fall, dass der Chefarzt nach Branchen kalkuliert, wird für die Zuzahlungsberechnungen der außerdienstlich tätigen Mitarbeiter die Formel „Klinischer Notdienst“ zugrunde gelegt.

„3) Sonstiger Arbeitnehmer (nicht medizinisches Personal): Rohwert = arbeitsfreie Stunden des Arbeitnehmers x (Gesamtwert der Überstunden / gesamte arbeitsfreie Stunden des nicht medizinischen Arbeitnehmers)“

ARTIKEL 5-Ebenso wie der dritte Satz des zweiten Absatzes des 14. Punktes der Verordnung aufgehoben und der fünfte Absatz des wörtlichen Punktes wie folgt geändert wurde.

„(5) Die an den Arbeitnehmer zu leistende Zuzahlung besteht aus der Grundzulage und der Leistungszulage:

a) Die Grundzulage besteht aus der Festvergütung und der Grundvergütung.

1) Feste Zahlung; Es handelt sich um den Zuzahlungspreis aus dem Haushalt der Zentralverwaltung gemäß dem zusätzlichen 3. Punkt des Gesetzes Nr. 209 für Ärzte und Zahnärzte und Fachärzte nach der Facharztgesetzgebung des Arbeitnehmers und um den Zuzahlungspreis aus dem Haushalt der Zentralverwaltung für nichtärztliche Mitarbeiter gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes.

2) Basiszahlung; Es ist die Zahlung an den Mitarbeiter zu Motivations- und Belohnungszwecken. Diese Zahlung ergibt sich aus der Multiplikation des Basiskoeffizienten, der in der Tabelle Anhang-3B gemäß der Teambezeichnung des Arbeitnehmers und dem höchsten Beamtengehalt ermittelt wird, und dem aktiven Arbeitstagkoeffizienten. Diese Zahlung kommt von denen, die Disziplinarstrafen erhalten; Eine Nachzahlungsfrist bei Abmahnung und Verweis, zwei Nachzahlungsfristen bei Gehaltsabzug und drei Nachzahlungsfristen bei Staffelstrafe werden nicht innerhalb der Frist geleistet.

b) Anreiz-Zusatzzahlung: Je nach Art des Arbeitsplatzes und Gesundheitsdienstes Überwachung von Infektionskrankheiten, Krebsvorsorgedienste, Umweltgesundheits- und Tabakkontrolldienste, Tuberkulose-Nachsorge und direkt überwachte Behandlung, Gesundheits- und Sicherheitsdienste am Arbeitsplatz, private Gesundheitseinrichtungen und Apotheken und pharmazeutische Lagerkontrollen, Ausbildung von Gesundheitsdiensten für Wächter; Im Rahmen des Gesundheitsnotrufs 112 die Rücklaufquote der Einladung, der Zugang zum Vorfall und die Lieferzeit zum Krankenhaus sowie die Anzahl der täglichen Vorfälle; mit Kriterien wie Anzahl der Proben und Probenvielfalt in Labors, Analyse, Proben- und Testabschlusszeit, Kalibrierung und Laboreffizienz; Dies ist die zusätzliche Zahlung, die dem Mitarbeiter gemäß der Verwirklichung der vom Ministerium festgelegten Anreizziele der Einheit unter Berücksichtigung des Einsatzortes, der Mission, des Teams und des Titels des Mitarbeiters gezahlt wird. Diese zusätzliche Zahlung ist der Betrag, der durch Multiplikation des Grundgehalts, das der Arbeitnehmer verdient, mit dem Einheitsprämienkoeffizienten und dem Koeffizienten des aktiven Arbeitstags gemäß der Teambezeichnung ermittelt wird. Dieser Preis kann mit einer Erhöhung von bis zu 20 % für den Arbeiter mit dem Titel Professor und außerordentlicher Professor, den Chefarzt des integrierten Bezirksstaatskrankenhauses, den Leiter des Gemeindegesundheitszentrums, den Leiter des Labors für öffentliche Gesundheit angewendet werden und die Spezialisten des Seitenteils. Der Leistungsprämienkoeffizient ist der Koeffizient, der sich in der Mitte zwischen (0) und (1) entsprechend der Realisierungsrate der Leistungsprämienziele ändert. Erhöhungen aufgrund von Kollektivvertragsentscheidungen werden auf den stückbezogenen Anreizkoeffizienten angerechnet.“

ARTIKEL 6- „Medizinische Histologie und Embryologie (Einsatz in Zentren für assistierte Reproduktionstherapie (ART))“, die im „Annex-2 Service Area-Staff Title Coefficients“ der One-to-One Regulations enthalten ist, „Training Officer, Associate Professor and Professor, der in das Facharzt-/Chief Assistant Team berufen wurde, und medizinische Lehrende des Teams und diejenigen, die den Titel eines Associate Professor erhalten haben“ wurden wie folgt geändert und die folgenden Zeilen wurden hinzugefügt, um vor der Zeile „Chief Assistant and Fachdozent“, Facharzt und Facharzt für Zahnheilkunde und Fachärzte für medizinische Grundlagen (Anatomie, Physiologie usw.)“, „Allgemeinmediziner, die in Intensivstationen, Palliativzentren, Neugeborenen-, Verbrennungs-, stationären Gesundheitsdiensten, Dialyse- und Knochenmarktransplantationseinheiten tätig sind “ und “ Medizinische Grundlagenfachärzte und Allgemeinmediziner, die in Erst- und Notfallkliniken, Rettungsdiensten / Polikliniken tätig sind ı wurde wie folgt geändert und die folgenden Erläuterungen wurden am Ende des Anhangs hinzugefügt.

ARTIKEL 7-Anhang-3A der Eins-zu-Eins-Verordnung wurde wie folgt geändert.

ARTIKEL 8-Zeile 8 im Abschnitt „Provincial Health Directorate and Units“ der „Annex-3B Base Payment Coefficients Table“ der One-to-One Regulation wurde wie folgt geändert.

ARTIKEL 9-Nach dem Ausdruck „Isolationszimmer“ in Zeile 3 der „Annex-4 Incremental Payment Service Area Table“ der One-to-One Regulation, dem Ausdruck „Residential Health Services, Interventional Radiology Units“ und dem Ausdruck „Chemotherapy Services“ in Zeile 4 Der Ausdruck „Nuclear Medicine Services“ wurde hinzugefügt, um danach zu kommen, der Ausdruck „Gesundheitsdienste zu Hause“ in Zeile 5 derselben Tabelle wurde gestrichen, und der Ausdruck „Nurses in charge ofstationary services“ in der Erläuterung ein Teil der Tabelle wurde in „Verantwortlicher für stationäre Leistungen“ geändert.

ARTIKEL 10-So wie die Zeilen 13, 14, 20, 21, 22 von Teil (A) der „Tabelle der Begünstigten aus dem Anhang-5-Punktedurchschnitt der Gesundheitseinrichtung“ der Verordnung in der nachstehenden Form geändert wurden, wird der Ausdruck „17. in Zeile 1 des Anhangs (B) Teil “ Geändert in „16“.

ARTIKEL 11-Zeile 4 der „Annex-6 Additional Score Table“ des Reglements wurde wie folgt geändert.

ARTIKEL 12-Wie in den Erläuterungen zur Tabelle „Annex-7 Scientific Studies and Scores“ der Verordnung wurde der Ausdruck „2000“ in „5000“ geändert.

ARTIKEL 13-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung mit Wirkung zum 1.10.2022 in Kraft.

ARTIKEL 14-Der Gesundheitsminister führt die Entscheidungen dieser Verordnung aus.

Offiziere

AngelegenheitArztGesundheitZahlungZuzahlung
Comments (0)
Add Comment