Bekommt ein Beamter, der ein Stiefkind hat, Familienbeihilfe?

Laut TDK ist ein Stiefkind ein Kind, das von einem anderen Ehepartner des anderen geboren wurde, je nach Ehemann und Ehefrau.

Artikel 202 des Gesetzes Nr. 657 mit dem Titel „Familienbeihilfe“ ist wie folgt geregelt.

„Verheiratete Beamte erhalten Familienbeihilfe.

Diese Beihilfe beträgt ein Vielfaches von 1500 für den Ehegatten des Beamten, der nicht arbeitet und keine Rente von einem Sozialversicherungsträger erhält, und 250 für jedes seiner Kinder (für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren). Gruppe, einschließlich des 72. Monats). Inkrementell) wird über die zu erhaltende Maßnahme durch Multiplikation mit dem monatlichen Koeffizienten gezahlt. Ist die Familienbeihilfe eines Ehegatten für dessen Kinder laut Arbeits- oder Kollektivvertrag geringer, wird nur die Differenz in der Mitte gezahlt. Der Präsident ist berechtigt, die Anzahl der Indikatoren in diesem Absatz auf das Dreifache zu erhöhen.

Für die Kinder verwitweter Beamter gilt die Entscheidung der vorstehenden Absätze.

Im Falle einer Scheidung oder Trennung gibt das Gericht in seiner Entscheidung auch an, welcher Partei und in welcher Höhe diese Unterstützung gewährt wird.

Dieser Zuschuss wird auch den Stiefkindern des Beamten gewährt, von denen er seinen Lebensunterhalt bestritt.

Im Stellungnahmeschreiben des ehemaligen Staatsarbeiterpräsidiums vom 29.1.2014 mit der Nummer 285 heißt es: „Im Falle einer Scheidung muss die Familienbeihilfe für das Kind gemäß der Gerichtsentscheidung gezahlt werden. Gemäß der Entscheidung über die Ausgabendokumente der Zentralverwaltung gilt: Dies ist im Falle einer Familienhilfemeldung an die Partei zu richten, der es überlassen wird. Es wird davon ausgegangen, dass die für das Kind gewährte Familienhilfeleistung in Anspruch genommen werden kann. genannt worden.

Darüber hinaus heißt es im Beschluss der 5. Kammer des Staatsrates vom 25.6.2012 mit der Nummer E:2009/536, K:2012/4817: „Der Beamte, der im letzten Absatz des 202. Punktes aufgeführt ist.“ Der Gesetzgeber hat Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei der Festlegung der Kinder hat er keinen Unterschied zwischen ihm und der Stiefmutter gemacht, und wenn es sich bei dem Kind um eine Stiefmutter handelt, ob für seinen Lebensunterhalt gesorgt ist Durch einen Beamten hat er Anspruch auf Familienbeihilfe. wird genannt.

Nach diesen Aussagen; Für Stiefkinder, deren Lebensunterhalt durch den Beamten bestritten wird, muss auch der Beamte Anspruch auf die Familienbeihilfe haben.

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