Der Quellensteuervorteil für Bürger mit währungsgeschützten Einlagen wird bis zum Jahresende verlängert

Der Quellenvorteil für Bürger bei währungsgeschützten Einlagen (KKM) gilt bis zum Jahresende.

Den erhaltenen Informationen zufolge ist die Arbeit des Ministeriums für Finanzen und Finanzen bezüglich der betreffenden Entscheidung abgeschlossen. Der vom Finanz- und Finanzminister Mehmet Şimşek unterzeichnete Beschluss wurde der Präsidentschaft vorgelegt. Damit die Entscheidung in Kraft tritt, wird sie voraussichtlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Frist für Einkünfte aus TL-Einlagenkonten und Beteiligungskonten, die in TL wiedereröffnet wurden, und der ermäßigte Quellensteuersatz für bestimmte Wertpapiere werden bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

– Der Steuervorteil bleibt bei KKM- und Affiliate-Konten bestehen

Die Null-Prozent-Quellensteueranwendung für Einkommen von natürlichen und juristischen Personen, die ihre Ersparnisse im Rahmen der aktiven Nutzung aller Instrumente mit der Koordinierung der produktionsorientierten und exportorientierten Geld- und Steuerpolitik bewerten, wird bis zum 31. Dezember 2023 fortgesetzt.

Echte Personen geben keine Erklärung über ihre Einkünfte aus KKM-Konten ab, für die ein Steuerabzug von null Prozent gilt. Körperschaftsteuerpflichtige hingegen rechnet die Einkünfte, die sie aus ihren KKM-Konten erhalten, mit einem Steuerabzug von null Prozent in den Körperschaftsgewinn ein und entrichtet gemäß der Ausnahmeregelung im 14. Element der KVK-Diskontinuität keine Körperschaftsteuer.

– Der Quellensteuerrabatt bleibt auf TL-Einlagen und Affiliate-Konten bestehen

Mit der von Şimşek unterzeichneten und der Präsidentschaft vorgelegten Entscheidung wird die Geltungsdauer des ermäßigten Quellensteuersatzes auf die Einkünfte aus TL-Einlagenkonten und wieder eröffneten Beteiligungskonten in TL bis zum Jahresende verlängert.

Demnach sind bei Konten mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten (einschließlich 6 Monaten) 5 Prozent statt 15 Prozent auf Einlagezinserträge und Gewinnbeteiligungen einzubehalten, bei Konten mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten 3 Prozent statt 12 Prozent Laufzeit bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr). Bei Festgeldkonten wird der Zinssatz weiterhin mit null Prozent statt mit 10 Prozent angesetzt.

– Der Quellensteuersatz auf Einkünfte aus Pachtverträgen bleibt bei null Prozent.

Mit der besagten Entscheidung wird die Anwendung des Nullprozentsatzes bis zum 31. Dezember 2023 für Einnahmen aus Staatsanleihen und Schatzwechseln sowie Leasingzertifikaten verlängert, die von vom Finanzministerium gegründeten Leasinggesellschaften für Vermögenswerte ausgegeben werden.

Dementsprechend beträgt der Quellensteuersatz auf Erträge aus diesen Wertpapieren weiterhin null Prozent statt zehn Prozent.

– Steuerliche Anreize für Erträge aus von Banken ausgegebenen Schuldtiteln bleiben bestehen

Mit der Entscheidung wird die Frist für die Anwendung der ermäßigten Quellensteuer auf Einkünfte aus von Banken ausgegebenen Anleihen und Wechseln sowie Einkünften aus Leasingzertifikaten, deren Fondsnutzer diese Banken sind, bis zum Jahresende verlängert.

Der auf die Erträge aus diesen Wertpapieren angewandte Quellensteuersatz beträgt weiterhin 5 Prozent für Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten (einschließlich 6 Monaten) und 3 Prozent für Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr). und null Prozent für diejenigen mit Laufzeiten von mehr als einem Jahr statt 10 Prozent.

– Quellensteuerrabatt bei Investmentfonds bleibt bestehen

Mit der Entscheidung wird die Frist für die ermäßigte Quellensteuer auf Erträge aus Investmentfonds, deren Portfolio aus TL und auf TL lautenden Wertpapieren besteht, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, um Anleger zu ermutigen, sich an in TL ausgegebene Wertpapiere zu wenden.

Mit dem Antrag wird der Quellensteuersatz auf die Einkünfte aus Investmentfonds weiterhin mit null Prozent statt mit 10 Prozent angewandt.

Variable Fonds, gemischte Fonds, Eurobonds, Auslandskredite, ausländische Fonds, freie Fonds und Investmentfonds mit „Währung“ im Titel fallen nicht in diesen Geltungsbereich.

– Verlängerung der Frist für Quellensteueranreize für Einkünfte aus Asset- und Mortgage-Backed-Securities sowie Mortgage- und Asset-Backed-Securities

Mit der Verordnung wird der Vermögenswert als Voraussetzung für die Entwicklung der Kapitalmärkte für ein nachhaltiges Wachstum der türkischen Wirtschaft, dafür, dass die Ressourcen in zukunftsweisende, technologieorientierte und produktive Bereiche gelenkt werden und die Vielfalt der Kapitalmarktinstrumente erhöht wird -Besicherte Wertpapiere, die von Hypothekenfinanzierungsinstituten ausgegeben werden, die gemäß den Entscheidungen des Kapitalmarktgesetzes gegründet wurden, sind hypothekenbesichert. Die Gültigkeitsdauer des 10-prozentigen Quellensteuersatzes gilt für Einkünfte und Zinsen aus Wertpapieren, Vermögenswerten. Die Laufzeit der besicherten und hypothekenbesicherten Wertpapiere wird bis zum Jahresende verlängert.

– Der Quellensteuersatz für Deviseneinlagenkonten und Devisenbeteiligungskonten wurde neu definiert

Um die mit der Entscheidung in TL eröffneten Einlagen- und Beteiligungskonten zu fördern, werden 20 Prozent für die derzeit von den Tochterbanken auf die Fremdwährungs-Einlagenkonten erhobenen Zinsen und die von den Tochterbanken auf die Fremdwährungs-Beteiligungskonten gezahlten Gewinnanteile 20 Prozent für den laufenden Betrag erhoben Konten und Kündigungskonten sowie Termineinlagenkonten mit einer Laufzeit von bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr). Der für Langzeitkonten geltende Quellensteuersatz betrug 18 Prozent und wurde unabhängig von der Laufzeit auf 25 Prozent festgelegt.

Der neue Quellensteuersatz wird auf Konten angewendet, die ab dem Datum des Inkrafttretens der besagten Entscheidung eröffnet oder überfällig sind.

Für bereits eröffnete Konten gelten die alten Tarife bis zum Ablaufdatum.

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