Gründung einer National Intelligence Academy

Innerhalb der National Intelligence Organization (MIT); Unter dem Namen National Intelligence Academy wird eine höhere Bildungseinrichtung eingerichtet, um postgraduale Ausbildung, wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung in den Bereichen Geheimdienst und nationale Sicherheit durchzuführen.

Die akademische und administrative Organisation der National Intelligence Academy, Arbeitsweisen und Grundlagen sowie andere Angelegenheiten werden durch eine vom MIT vorbereitete und vom Präsidenten genehmigte Verordnung festgelegt.

Volltext des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und einiger Gesetze;

ÄNDERUNG DES HOCHSCHULRECHTS UND EINIGER GESETZE

GESETZ ÜBER DIE HERSTELLUNG

Gesetz Nr. 7437

Annahmedatum: 2.2.2023

ARTIKEL 1-Dem ersten Absatz des zusätzlichen 41. Elements des Beamtengesetzes vom 14.7.1965 mit der Nummer 657 wurde der Satz „Im Rat für Hochschulqualität“ nach dem Satz „unter dem Vorsitz des Rates der Höheren Ausbildung“.

ARTIKEL 2-Der 54. Punkt des Hochschulgesetzes vom 11.04.1981 mit der Nummer 2547 wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 54 – (1) Disziplinarstrafen und Disziplinarvergehen, die Disziplinarstrafen erfordern:

a) Verurteilung: Es ist eine schriftliche Mitteilung an den Studenten, dass er/sie wegen seines/ihres Fehlverhaltens im Zusammenhang mit seinem/ihrem Studium verurteilt wird. Folgende Handlungen bedürfen einer Rüge:

1) unvollständige oder unrichtige Angaben zu machen, um die von den Hochschulbehörden angeforderten Angaben irrezuführen,

2) Um das Studiensystem wie Vorlesungen, Seminare, Prüfungen, Übungen, Labore, Workshops, wissenschaftliche Tagungen und Konferenzen zu stören,

3) unerlaubtes Verteilen von Flugblättern, Aufhängen von Plakaten oder Transparenten innerhalb der Hochschule,

4) das Abtrennen, Zerreißen, Verändern, Bekritzeln oder Verunreinigen der von der Hochschule oder mit Erlaubnis der Hochschule ausgehängten aktuellen Bekanntmachungen, Programme und dergleichen,

5) Versucht, bei Prüfungen zu schummeln,

6) Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse sowie elektronische Zigaretten auf dem Universitätscampus zu gebrauchen, außer in den vom Universitätssenat festgelegten Bereichen.

b) Suspendierung von der Hochschule für eine Woche bis zu einem Monat: Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung an den Studierenden, dass er für eine Woche bis zu einem Monat von der Hochschule suspendiert wurde und nicht mehr in der Lage sein wird in diesem Zeitraum an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Maßnahmen, die eine Suspendierung von der Hochschule für eine Woche bis zu einem Monat erfordern, sind:

1) Maßnahmen ergreifen, die die Freiheit des Lernens und Lehrens verhindern oder das Funktionieren und den Frieden der Hochschulen stören,

2) um die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinaruntersuchungen zu verhindern,

3) Ein anderes Dokument geben, das ihm das Recht auf sich selbst gibt, oder ein Dokument verwenden, das mit dem anderen verwandt ist,

4) mündliche oder schriftliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Tugend und Würde von Personen in einer Hochschule verletzen,

5) Sich an mündlichen oder schriftlichen Handlungen zu beteiligen, die die Tugend und Würde des Mitarbeiters der Hochschule innerhalb oder außerhalb der Einrichtung verletzen,

6) Konsum von alkoholischen Getränken in einer Hochschule,

7) Organisation von Zusammenkünften in geschlossenen oder offenen Räumen der Hochschule ohne behördliche Genehmigung,

8) Drohung von Mitarbeitern oder Studenten von Hochschuleinrichtungen.

c) Suspendierung von der Hochschule für ein Semester: Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung an den Studierenden, dass er für ein Semester von der Hochschule suspendiert wurde und in dieser Zeit seine Studienrechte nicht wahrnehmen kann. Die Maßnahmen, die eine Suspendierung von der Hochschule für ein Semester erfordern, sind:

1) zur Verhinderung von Diensten der Hochschulen durch Besetzung und ähnlicher Handlungen an Hochschulen,

2) um die Angestellten oder Studenten der Institution anzugreifen,

3) Diebstahl in Hochschuleinrichtungen,

4) Zerstörung vorhandener Gebäude, Einrichtungsgegenstände und ähnlicher Materialien innerhalb der Hochschule oder Beschädigung des Informationssystems,

5) Bei Prüfungen zu schummeln oder jemanden betrügen zu lassen,

6) in Seminaren, Abschlussarbeiten und Veröffentlichungen Plagiate anzufertigen oder ganz oder teilweise von anderen drucken zu lassen, ohne eigenen Aufwand und wissenschaftliche Kenntnisse, ausgenommen Beiträge, die keine Erhebungsanwendung, Datenerhebung und wissenschaftliche Bewertung beinhalten,

7) Nichtbefolgung dieser Entscheidung trotz Suspendierung von der Hochschule,

8) Begehen einer der im dritten und vierten Absatz der 28/A-Ausgabe des Tierschutzgesetzes Nr. 5199 vom 24.6.2004 aufgeführten Handlungen in Hochschuleinrichtungen.

ç) Suspendierung von der Hochschule für zwei Semester: Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung an den Studierenden, dass er für zwei Semester von der Hochschule suspendiert wurde und in dieser Zeit seine Studienrechte nicht wahrnehmen kann. Die Maßnahmen, die eine Suspendierung von der Hochschule für zwei Semester erfordern, sind:

1) die Erfüllung des Auftrages durch Anwendung von Zwang und Gewalt gegenüber den Beamten der Hochschule zu grob,

2) zu verhindern, dass Studierende durch Anwendung von Zwang und Gewalt von Hochschuldienstleistungen profitieren,

3) Konsumieren, Tragen, Besitzen von Drogen oder Stimulanzien in Hochschuleinrichtungen,

4) Täuschung durch Drohungen bei Prüfungen, Ablehnung des Ausschlusses von betrügerischen Studierenden aus dem Prüfungssaal, Vertretung durch einen anderen zur Prüfung oder Teilnahme an der Prüfung anstelle des anderen,

5) Sexuelle Belästigung an Hochschulen,

6) Tragen und Aufbewahren von Schusswaffen und Kugeln und anderen Werkzeugen, die speziell für den Einsatz im Angriff und in der Verteidigung mit Messern, Sprengstoffen hergestellt sind, gemäß dem Gesetz über Schusswaffen und Messer und andere Werkzeuge, datiert 7.10.1953 und Nummer 6136, in der Hochschulbildung Institutionen,

7) das Eindringen in das Informationssystem der Hochschule zur Erlangung eines unlauteren Vorteils für sich oder die andere Person oder zur Viktimisierung Einzelner,

8) Bedrohen der mit der Untersuchung beauftragten Personen,

9) Tätigkeit gemäß Artikel 28/A Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5199 in Hochschuleinrichtungen.

d) Exmatrikulation von der Hochschule: Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung an den Studierenden, dass er von der Hochschule exmatrikuliert wurde, um an der Hochschule nicht zugelassen zu werden. Folgende Handlungen bedürfen der Ausweisung aus der Hochschule:

1) eine Organisation zu gründen, eine solche zu leiten oder Mitglied einer zu diesem Zweck gegründeten Organisation zu sein, mit dem Ziel, einen Fehler zu begehen, sofern dieser durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist,

2) im Namen der Organisation zu handeln oder der Organisation zu helfen, ohne Mitglied einer Organisation zu sein, die zum Zwecke der Begehung einer Straftat gegründet wurde,

3) Verkauf, Weitergabe oder Handel mit Drogen oder Aufputschmitteln,

4) Schusswaffen, Kugeln und Messer, andere speziell für Angriffs- und Verteidigungszwecke hergestellte Werkzeuge und explosive Elemente gegen das Gesetz Nr. 6136 zu verwenden,

5) Verletzung der sexuellen Immunität von Personen durch sexuelle Handlungen an ihrem Körper.

(2) Wiederholung des Disziplinarvergehens:

a) Bei der Wiederholung einer Handlung, die eine Disziplinarstrafe verursacht hat, wird nach Bekanntgabe der Strafe und innerhalb der Disziplinarfrist eine schwere Strafe von einem Grad verhängt.

b) Die Strafe des Hochschulausschlusses kann nicht wegen Wiederholung des Disziplinarvergehens verhängt werden.

(3) Disziplinaraufsicht:

a) Der Dekan des zuständigen Fakultäts-, Instituts-, Musikhochschul-, Hochschul- oder Berufsschulleiters ist ermächtigt, ein Ermittlungsverfahren wegen Disziplinarvergehen von Studierenden innerhalb einer Fakultät, eines Instituts, einer Musikhochschule, einer Hochschul- oder Berufsschulschule einzuleiten.

b) Disziplinarvergehen an Gemeinschaftsräumen oder -plätzen, innerhalb oder außerhalb von Hochschulen, Disziplinarfehler, die von Studierenden gemeinsam begangen werden, und Disziplinarvergehen, die von Studierenden mehrerer Fakultäten, Institute, Konservatorien, Hochschulen oder Berufsschulen begangen werden, ausgenommen des Unterabsatzes (a) dieses Absatzes Der Rektor ist befugt, eine Untersuchung bei Disziplinarfehlern einzuleiten.

c) Die Untersuchung wird durch den oder die vom ermächtigten Disziplinarchef zu bestimmenden Untersucher durchgeführt. Wenn der Disziplinarchef es für erforderlich hält, kann er die Bestellung eines Prüfers einer anderen Hochschule beantragen.

(4) Frist und Verjährung der Untersuchung:

a) Die Disziplinaruntersuchung wird unverzüglich eingeleitet, wenn der Vorfall in Bezug auf die Disziplin bekannt wird, und die Untersuchung wird spätestens innerhalb von dreißig Tagen abgeschlossen. Kann die Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, kann der Untersuchungsleiter mit Begründung eine Verlängerung beantragen. Der Disziplinarchef kann unter Berücksichtigung der Begründung und der Verjährungsfrist eine Nachfrist von bis zu sechzig Tagen, jeweils höchstens dreißig Tagen, bei kollektiv begangenen Fehlern bis zu neunzig Tagen setzen.

b) in Bezug auf die Schüler, die die in diesem Element aufgeführten Disziplinarmaßnahmen begangen haben, ab dem Datum, an dem die zur Einleitung einer Untersuchung befugten Betreuer von diesen Maßnahmen erfahren haben;

1) Verurteilung, Suspendierung von der Hochschule von einer Woche bis zu einem Monat, innerhalb eines Monats,

2) innerhalb von drei Monaten, bei Suspendierung von der Hochschule für ein oder zwei Semester und Entlassung aus der Hochschule,

Wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, verjährt die Befugnis zur Verhängung einer Disziplinarstrafe.

c) Wird die Disziplinarstrafe nicht spätestens zwei Jahre nach Begehung der Disziplinarstrafe verhängt, so verjährt die Disziplinarstrafbefugnis. Jedoch in den Handlungen innerhalb des Geltungsbereichs von Unterabschnitt (1) von Unterabsatz (d) des ersten Absatzes dieser Angelegenheit; Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung, Frist genannt, rechtskräftig wird.

ç) im Falle der Aufhebung der Disziplinarstrafe durch eine gerichtliche Entscheidung innerhalb der verbleibenden Disziplinarstraffrist ab Eingang der Entscheidung bei der Verwaltung, wenn die Frist abgelaufen ist oder bis zu ihrem Ablauf weniger als drei Monate verbleiben, eine Disziplinarstrafe kann unter den Voraussetzungen der Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten erneut verhängt werden.

(5) Verteidigungsrechte:

a) Der Student, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, wird mindestens sieben Tage vor dem Termin seiner Verteidigung schriftlich benachrichtigt; Die Meldung kann auch über das Studierendeninformationssystem oder per E-Mail oder Kurznachricht erfolgen. In diesem Text; Der Student wird gebeten, an dem angegebenen Tag, Uhrzeit und Ort anwesend zu sein, um seine Verteidigung abzuhalten.

b) Die Person, die zur Verteidigung kommt, kann ihre Verteidigung sowohl mündlich als auch schriftlich vortragen. Nachdem die schriftliche Verteidigung vorgelegt wurde, kann der Prüfer dem Studenten zusätzliche Fragen stellen.

c) in der Einladung, die an den Studenten zu senden ist; Es wird festgehalten, dass, wenn er der Einladung unentschuldigt nicht nachkommt oder seine Entschuldigung nicht rechtzeitig erstattet, davon ausgegangen wird, dass er auf sein Verteidigungsrecht verzichtet hat und die erforderliche Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise getroffen wird.

ç) Einem Studierenden, der eine gültige Entschuldigung erklärt oder der Einladung aus wichtigem Grund nicht nachkommt, wird eine angemessene Frist eingeräumt. Die inhaftierten Studierenden werden darüber informiert, dass sie ihre Verteidigung schriftlich übermitteln können.

d) Die Ermittlungen werden so geführt, dass sich der/die Studierende angemessen verteidigen kann.

(6) Grundsätze des Disziplinarverfahrens:

a) Die Vertraulichkeit der Untersuchung ist von grundlegender Bedeutung.

b) Der Ermittler kann Zeugen anhören, Feststellungen treffen und sich an den Sachverständigen wenden. Untersuchungsvorgänge werden in einem Bericht festgehalten. Menge; Es wird angeordnet, um anzugeben, wo und wann das Verfahren stattfand, die Art des Verfahrens, wer daran teilgenommen hat, Fragen und Antworten, falls die Aussage gemacht wurde, und vom Ermittler, dem Sachbearbeiter, dem Dolmetscher und gegebenenfalls den während des Verfahrens Anwesenden unterzeichnet die Entdeckung. Bei der Wortmeldung wird der Zeuge vereidigt und im Falle der Bestellung des Schadenregulierers; beschreibende Informationen wie Identität, Anschrift und dergleichen des Zeugen angegeben werden.

c) Beschäftigte von Hochschulen stellen alle Arten von Informationen, Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die von den Untersuchungsbeauftragten angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung und erfüllen die angeforderten Hilfeleistungen.

ç) Der Ermittler führt die Untersuchung durch und schließt sie ab, beschränkt auf die Person und die Handlungen, gegen die die Untersuchung eingeleitet wird. Während der Ermittlungen teilt der Ermittler, der feststellt, dass neben der untersuchten Handlung andere Disziplinarvergehen begangen wurden oder dass andere Personen im Rahmen desselben Fehlers in die Ermittlungen einbezogen werden sollten, dies der zuständigen Behörde mit.

d) Verlässt der Studierende aus irgendeinem Grund die Hochschule nach Begehung des Disziplinarfehlers, stellt dies kein Problem für die Untersuchung, Weiterführung und das Treffen der erforderlichen Entscheidungen dar.

e) Begeht der Studierende während des Studiums an einer anderen Hochschule einen disziplinarisch zu bestrafenden Fehler, so liegt die Untersuchungs- und Disziplinarstrafbefugnis bei dieser Hochschule. Die über den Studierenden getroffene Entscheidung wird unverzüglich der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, zur Umsetzung mitgeteilt.

f) Bei Straftaten, die eine ein- oder zweisemestrige Suspendierung und Ausweisung aus der Hochschule erfordern, kann auf Vorschlag des/der Studierenden für die Dauer von höchstens dreißig Tagen der Zutritt zu den Hochschulgebäuden vorsorglich verhindert werden der zur Einleitung einer Untersuchung befugte Vorgesetzte oder auf Beschluss des Rektors von Amts wegen.

g) Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Bericht erstellt. Der Bericht fasst die Genehmigung der Untersuchung, das Datum der Einleitung der Untersuchung, die Identität der untersuchten Person, die mutmaßlichen Fehler, die Phasen der Untersuchung, die erhaltenen Beweise und die erhaltene Verteidigung zusammen. Es wird diskutiert, ob das angebliche Vergehen behoben ist oder nicht, und wenn festgestellt wird, dass eine der Aktion entsprechende Disziplinarmaßnahme vorgeschlagen wird. Die Originale oder Kopien der die Untersuchung betreffenden Dokumente werden einer Stimmzettelserie beigefügt und dem Bericht hinzugefügt. Der Untersuchungsbericht wird zusammen mit dem Dokument der Behörde vorgelegt, die die Untersuchung eröffnet hat.

ð) Die Tatsache, dass gegen die Studentin oder den Studenten gerade wegen des Vorfalls ein Strafverfahren eingeleitet wurde, verzögert die disziplinarische Untersuchung nicht. Die Tatsache, dass gegen den Studierenden ein Strafverfahren eingeleitet wurde, seine Verurteilung oder sein Fehlen steht der Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht entgegen.

(7) Disziplinarmassnahmen:

a) Verweisungs- und Suspendierungsstrafen von einer Woche bis zu einem Monat werden durch den Dekan des jeweiligen Fakultäts-, Instituts-, Konservatoriums-, Hochschul- oder Berufsschuldirektors verhängt.

b) Der Rektor hat die Befugnis, ihn wegen disziplinarischer Verfehlungen im öffentlichen Raum zu verurteilen und von den Hochschulen bis zu einem Monat zu verweisen.

c) Die Suspendierung von der Hochschule für ein oder zwei Semester und der Ausschluss von der Hochschule erfolgt durch den zuständigen Disziplinarausschuss.

d) Bei den Ermittlungen der Fakultät, des Instituts, des Konservatoriums, der Hochschule oder der Berufsschule, des Verwaltungsrats dieser Einrichtungen und bei den Ermittlungen des Rektorats erfüllt der Hochschulverwaltungsrat die Aufgaben des Disziplinarrats.

(8) Arbeitsetikette der Disziplinarkommissionen:

a) Der Disziplinarrat tritt auf Einladung des Leiters an Ort, Tag und Uhrzeit zusammen, die festgelegt werden.

b) Die Aufstellung der Tagesordnung, ihre Bekanntgabe an die betroffenen Parteien, die geordnete Durchführung der Ratsarbeit obliegt dem Vorsitzenden.

c) Das Sitzungsquorum des Verwaltungsrats als Disziplinarrat ist die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Delegation.

ç) Die Aufgabe des Berichterstatters in Disziplinarausschüssen wird von dem vom Leiter zu ernennenden Mitglied wahrgenommen. Das berichterstattende Mitglied schließt die Prüfung des zu übermittelnden Dokuments spätestens innerhalb von fünf Tagen ab.

d) Die Aussagen des Berichterstatters werden zuerst im Rat gehört. Wenn der Rat dies für erforderlich hält, kann er auch die Ermittler anhören. Am Ende der Sitzungen findet die Abstimmung statt und die Entscheidung wird vom Leiter bekannt gegeben.

(9) Abstimmungs-, Beschluss- und Entscheidungsfristen:

a) Zur Verhängung einer Disziplinarstrafe befugte Behörden können bei Vorliegen eines Untersuchungsfehlers das Dokument zur Beseitigung der Mängel zurückgeben und die vom Untersuchungsführer vorgeschlagene Disziplinarstrafe verhängen, mildern oder ablehnen.

b) Entscheidungen in den Disziplinarkommissionen werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt die Mehrheit der vom Vorsitzenden abgegebenen Stimmen als erreicht.

c) Wenn der Ermittler Mitglied des Disziplinarrates ist, kann er nicht an den Sitzungen des von ihm untersuchten Dokuments teilnehmen und nicht abstimmen.

ç) Disziplinarstrafbefugte Vorgesetzte müssen spätestens innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag des Abschlusses der Untersuchung über die Strafen Verweis und Ausschluss von einer Woche bis zu einem Monat von der Hochschule entscheiden. In Fällen, in denen andere Disziplinarstrafen erforderlich sind, wird das Dokument sofort an den Disziplinarrat weitergeleitet. Der Disziplinarrat entscheidet spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Schriftstücks.

d) Vorgesetzte und Disziplinarkommissionen, die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugt sind, können eine niedrigere Strafe verhängen, indem sie das Gewicht der das Disziplinarvergehen darstellenden Handlungen berücksichtigen, ob der untersuchte Student zuvor eine Disziplinarstrafe erhalten hat, ob er die von ihm begangene Tat bereut engagiert hat, sowie sein bisheriges Verhalten, seine Arbeit und seinen Erfolg in der Hochschule. Ein Grad niedrigere Strafe wird von der zuständigen Behörde verhängt, um die Hauptstrafe zu verhängen.

(10) Mitteilung des Ergebnisses der Disziplinaruntersuchung, Rechtsbehelfe und Vollstreckung von Strafen:

a) Das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung wird dem Studenten und dem Opfer, gegen das die Disziplinaruntersuchung durchgeführt wird, mitgeteilt.

b) die Disziplinarstrafe, die am Ende der Disziplinaruntersuchung verhängt wird, zusätzlich zu den oben aufgeführten vom Leiter, der zur Einleitung der Untersuchung befugt ist; der Studierende wird der stipendien- oder kreditgebenden Institution und der Hochschule gemeldet.

c) Disziplinarstrafen werden ab dem Datum ihrer Verhängung verhängt, es sei denn, der Beschluss des Vorgesetzten oder des Rates, der zur Verhängung einer Disziplinarstrafe befugt ist, gibt das Datum an.

ç) Gegen die von den Disziplinarvorstehern und -ausschüssen verhängten Disziplinarstrafen kann innerhalb von fünfzehn Tagen beim Universitätsrat Einspruch erhoben werden. Im Rahmen der Urkunde kann auch derjenige, der durch die Disziplinarfehlerhandlung unmittelbar geschädigt ist, im Eins-zu-eins-Verfahren Einspruch gegen die Entscheidung einlegen. Strafen werden im Schülerausweis vermerkt.

d) Im Falle des Widerspruchs nimmt der Universitätsrat den Widerspruch innerhalb von fünfzehn Tagen an oder weist ihn zurück. Wird dem Einspruch stattgegeben, entscheidet der zuständige Disziplinarchef oder -rat unter Berücksichtigung des Annahmeverhältnisses innerhalb von dreißig Tagen.

e) Gegen die gegen die Studierenden verhängten Disziplinarstrafen kann ohne Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden.

(11) Mit Ausnahme der Sonderfälle sind die Beschlüsse des Mitteilungsgesetzes vom 02.11.1959 Nr. 7201 auf die Mitteilung an den Studierenden anzuwenden. Die Mitteilung an die in der Hochschule registrierte Adresse gilt jedoch als Mitteilung im Sinne des Studenten, der die Hochschule, der er angehört, trotz Wechsel nicht benachrichtigt Adresse, die er/sie bei der Immatrikulation an der Hochschule angegeben bzw. falsch oder unvollständig angegeben hat.

(12) Unterlagen zum Disziplinarverfahren werden zusammen mit der Laufschrift eingereicht und entgegengenommen. Am Ende des Serienstimmzettels befinden sich die Unterschriften des Einreichers und des Empfängers.“

ARTIKEL 3-Der folgende Satz wurde hinzugefügt, um nach dem zweiten Satz des ersten Absatzes des zusätzlichen Artikels 42 des Gesetzes Nr. 2547 zu kommen.

„Für den auf das Bürgschaftskonto zu überweisenden Betrag kann auch ein bei einer Bank einzuholender Erfüllungsbürgschaftsbrief auf unbestimmte Zeit und vorbehaltlos akzeptiert werden.“

ARTIKEL 4-Die folgende diskontinuierliche Angelegenheit wurde dem Gesetz Nr. 2547 hinzugefügt.

„VORLÄUFIGE ANGELEGENHEITEN 84- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Elements, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d beschäftigt sind, diejenigen, die eine Facharztausbildung in Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Veterinärmedizin absolvieren , und diejenigen, die diese Ausbildungen abgeschlossen haben; vorausgesetzt, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die ihre Facharztausbildung fortsetzen oder abgeschlossen haben, innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Elements beantragen und die Regeln im 3. Element der Sicherheitsermittlung und Archivrecherche einhalten Gesetz Nr. Zuweisungen erfolgen im Rahmen von Absatz (a) des dritten Elements.

Der Hochschulrat ist ermächtigt, die Methoden und Grundlagen für die Umsetzung dieses Elements festzulegen.

ARTIKEL 5-Die Ausdrücke „Bekent University“ im Titel und im ersten Absatz von Anhang 45 des Gesetzes über die Organisation der Hochschuleinrichtungen vom 28.3.1983 mit der Nummer 2809 haben die Form „Istanbul Beykent University“ und „Alanya Hamdullah Emin Pasha „im Titel und im ersten Absatz des zusätzlichen Punkts 136. Universität“ in der Form „Alanya University“, „Nişantaşı University“ im Titel und im ersten Absatz des Anhangs 146, „Istanbul Nisantasi University“, im zweiten Absatz „von Nisantasi Berufsschule“ in Form von „Istanbul Nisantasi University Vocational School“ und Die Ausdrücke „Antalya AKEV University“ im Titel und im ersten Absatz von Punkt 162 des Anhangs wurden in „Antalya Belek University“ geändert.

ARTIKEL 6-Die folgende zusätzliche Angelegenheit wurde dem Gesetz Nr. 2809 hinzugefügt.

„EK MATT 208 – Verweise auf die Beykent University in der Gesetzgebung Verweise auf die Istanbul Beykent University; Alanya Hamdullah Emin Paşa University Verweise auf die Alanya University; Verweise auf die Nişantaşı University Verweise auf die İstanbul Nişantaşı University; Nişantaşı Vocational School Verweise auf die İstanbul Nişantaşı University Vocational School; Antalya AKEV University Antalya Belek Sie gilt als Universität.“

ARTIKEL 7-Dem Gesetz über die staatlichen Nachrichtendienste und den nationalen Nachrichtendienst vom 1.11.1983 mit der Nummer 2937 wurde die folgende zusätzliche Angelegenheit hinzugefügt.

„Zusätzlich MUSUS 3 – Eine höhere Bildungseinrichtung wurde unter dem Namen National Intelligence Academy gegründet, um postgraduale Ausbildung, wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung in den Bereichen Geheimdienst und nationale Sicherheit innerhalb des MIT-Gremiums durchzuführen.

Die akademische und administrative Organisation der National Intelligence Academy, ihre Arbeitsmethoden und -prinzipien sowie andere Themen werden durch die vom MIT ausgearbeitete und vom Präsidenten genehmigte Verordnung bestimmt.

ARTIKEL 8-Die 7. Ausgabe des Gesetzes über die Gründung der türkisch-japanischen Wissenschafts- und Technologieuniversität vom 18.6.2017 mit der Nummer 7034 wurde mit ihrem Titel wie folgt geordnet.

„Verschiedene Bestimmungen

ARTIKEL 7- (1) Die jährlichen Ausgabenpläne der Universität werden vom Vorstand der türkisch-japanischen Wissenschafts- und Technologieuniversität auf der Grundlage ihrer Einnahmen nach Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Finanzen und der Abteilung für Strategie und Haushalt erstellt.

(2) Die administrative und finanzielle Kontrolle der Universität einschließlich ihrer Rechnungslegung und der damit verbundenen Vorgänge erfolgt durch einen Prüfungsausschuss aus 5 Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, der Strategie- und Haushaltsabteilung, des Ministeriums für Finanzen und Finanzen, des Ministeriums für nationale Bildung und des Hochschulrats werden vom Universitätsrat und anderen für eine Amtszeit von vier Jahren in Form eines Mitglieds ernannt von die Mitte jedes Mitglieds und ein vereidigter Finanzberater mit unabhängigem Wirtschaftsprüferzertifikat. Der Aufsichtsrat tagt mit der vollen Mitgliederzahl und trifft überwiegend Entscheidungen. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt eine von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählte Person. Der Aufsichtsrat nimmt seine Aufgaben wahr, indem er mindestens viermal im Jahr in vierteljährlichen Abständen zusammentritt und unterjährig Prüfungen durchführt, wenn er dies für erforderlich hält. Dem Prüfungsausschuss sind alle Aufzeichnungen und Unterlagen, die die universitäre Buchführung und damit zusammenhängende Vorgänge betreffen, sowie Unterlagen wie z. B. zu Kontrollzwecken zwingend vollständig vorzulegen. Das Verfahren und die Vorlagen der Kontrolle werden durch die von der Universität zu erlassende Ordnung geregelt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats fristgerecht aus seinem Amt aus, so wird ein neues Mitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Das neue Mitglied beendet die Amtszeit des Mitglieds, das es ersetzen soll. Mitglieder, deren Missionsfrist abgelaufen ist, setzen ihre Mission fort, bis an ihrer Stelle eine neue Zuweisung erfolgt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine aus dem Haushalt der Universität zu tragende Vergütung, deren Höhe sich durch Multiplikation der Kennzahlenzahl von 20.000 mit der monatlichen Beamtenquote des jeweiligen Quartals ergibt. Die Entscheidung des 12. Elements des Dekrets im Beschluss des Gesetzes Nr. 631 wird bei der Zahlung des Preises angewendet, der Gegenstand der Rede ist. Der Kontrollbericht, der als Ergebnis der jährlich durchzuführenden Kontrollen zur Prüfung der administrativen und finanziellen Fragen erstellt wird, wird dem Hochschulrat und dem Präsidium sowie dem Hochschulrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(5) Gemäß dem Forstgesetz Nr. 6831 vom 31.8.1956 darf die Universität keine Gebühren, einschließlich Miete, erheben.

(6) Vertragsentscheidungen in anderen Angelegenheiten sind von grundlegender Bedeutung.“

ARTIKEL 9-Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 10-Der Präsident der Republik vollzieht die Beschlüsse dieses Gesetzes.

Offiziere

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