Optionale Teammöglichkeit für wissenschaftliche Hilfskräfte

Im Hochschulqualitätsausschuss können laut Gesetz Sachverständige und Sachverständige eingesetzt werden.

Mit dem Gesetz werden Disziplinarstrafen an Hochschulen und Disziplinarfehler, die Disziplinarstrafen erfordern, in detaillierter Form neu geregelt.

Die Disziplinaruntersuchung wird unverzüglich eingeleitet, wenn der Gegenstand der Disziplin bekannt ist, und die Untersuchung wird spätestens innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen. Kann die Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, kann der Untersuchungsleiter mit Begründung eine Nachfrist beantragen.

Innerhalb von 1 Monat in den Strafen des Verweises und der Suspendierung von der Hochschule von einer Woche bis zu einem Monat; Wird innerhalb von 3 Monaten kein Disziplinarverfahren eingeleitet, erlischt die Disziplinarstrafbefugnis.

Wird eine Disziplinarstrafe nicht spätestens 2 Jahre nach Begehung der Disziplinarmaßnahmen verhängt, erlischt die Disziplinarbefugnis.

Der Student, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, wird mindestens 7 Tage vor dem Datum, an dem er sich verteidigen wird, schriftlich darüber informiert, worin das mutmaßliche Verbrechen besteht. Der Student kann sich mündlich oder schriftlich verteidigen.

Bei Wiederholung einer Disziplinarmaßnahme innerhalb der Disziplinarstraffrist wird eine schwere Strafe verhängt. Wegen Wiederholung des Disziplinarvergehens wird die Disziplinarstrafe nicht verhängt.

Stiftungshochschulen können ihrer Verpflichtung nachkommen, jährlich zwei Prozent ihrer Studieneinnahmen auf ein auf ihren Namen eröffnetes Konto mit Bankbürgschaft einzuzahlen.

Der Artikel enthielt auch die Regelung zur Einbeziehung von 50/d an Hochschulen tätigen wissenschaftlichen Hilfskräften in den Anwendungsbereich von 33/a.

Ausgenommen diejenigen, die eine Facharztausbildung in Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Veterinärmedizin absolvieren und solche, die diese Ausbildung abgeschlossen haben; Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die ihre Master- oder Promotionsarbeit mit künstlerischer Ausbildung fortführen oder abgeschlossen haben oder diese abgeschlossen haben, werden auf Antrag innerhalb von 6 Monaten von der Universität, an der ihr Team angesiedelt ist, in das Team der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen berufen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

Der Name der Beykent-Universität lautet „Istanbul Beykent University“; Der Name der Alanya Hamdullah Emin Paşa Universität ist „Alanya Universität“; Der Name der Antalya AKEV-Universität lautet „Antalya Belek University“; Der Name der Nisantasi-Universität lautet „Istanbul Nisantasi University“; Der Name der Nişantaşı-Berufsschule wird in „Istanbul Nişantaşı-Berufsschule“ geändert.

Die jährlichen Ausgabenpläne der Türkisch-Japanischen Wissenschafts- und Technologieuniversität werden vom Vorstand der Türkisch-Japanischen Wissenschafts- und Technologieuniversität auf der Grundlage der Ansichten des Ministeriums für Finanzen und Finanzen und des Strategie- und Haushaltsvorsitzes auf der Grundlage ihrer Einnahmen erstellt.

ÄNDERUNG DES HOCHSCHULRECHTS UND EINIGER GESETZE

GESETZ ÜBER DIE HERSTELLUNG

Gesetz Nr. 7437

Annahmedatum: 2.2.2023

ARTIKEL 1-Dem ersten Absatz des zusätzlichen 41. Elements des Beamtengesetzes vom 14.7.1965 mit der Nummer 657 wurde der Satz „Im Ausschuss für Qualität der Hochschulbildung“ nach dem Satz „unter dem Vorsitz des Rates der Höheren Ausbildung“.

ARTIKEL 2-Das 54. Element des Hochschulgesetzes vom 11.04.1981 mit der Nummer 2547 wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 54 – (1) Disziplinarstrafen und Disziplinarvergehen, die Disziplinarstrafen erfordern:

a) Verurteilung: Es ist eine schriftliche Mitteilung an den Studenten, dass er/sie wegen seines/ihres Fehlverhaltens im Zusammenhang mit seinem/ihrem Studium verurteilt wird. Maßnahmen, die eine Rüge erfordern, sind wie folgt:

1) unvollständige oder unrichtige Angaben mit dem Ziel zu machen, die Behörden der Hochschule irrezuführen,

2) Um das Studiensystem wie Vorlesungen, Seminare, Prüfungen, Übungen, Labore, Workshops, wissenschaftliche Tagungen und Konferenzen zu stören,

3) unerlaubtes Verteilen von Flugblättern, Aufhängen von Plakaten oder Transparenten innerhalb der Hochschule,

4) die von der Hochschule oder mit Erlaubnis der Hochschule ausgehängten aktuellen Bekanntmachungen, Programme und dergleichen zu zerreißen, zu zerreißen, zu verändern, zu kritzeln oder zu verunreinigen,

5) Versucht, bei Prüfungen zu schummeln,

6) Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse sowie elektronische Zigaretten auf dem Universitätscampus zu gebrauchen, außer in den vom Universitätssenat festgelegten Bereichen.

b) Suspendierung von der Hochschule für eine Woche bis zu einem Monat: Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung an den Studierenden, dass er für eine Woche bis zu einem Monat von der Hochschule suspendiert wurde und nicht mehr in der Lage sein wird in diesem Zeitraum an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Maßnahmen, die eine Suspendierung von der Hochschule für eine Woche bis zu einem Monat erfordern, sind:

1) Maßnahmen ergreifen, die die Freiheit des Lernens und Lehrens verhindern oder das Funktionieren und den Frieden der Hochschulen stören,

2) um zu verhindern, dass Disziplinaruntersuchungen nach dem Verfahren durchgeführt werden,

3) Ein anderes Dokument geben, das ihm das Recht auf sich selbst gibt, oder ein Dokument verwenden, das mit dem anderen verwandt ist,

4) mündliche oder schriftliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Tugend und Würde von Personen in einer Hochschule verletzen,

5) mündliche oder schriftliche Handlungen vorzunehmen, die die Ehre und Würde des Hochschulmitarbeiters innerhalb oder außerhalb der Hochschule verletzen,

6) Konsum von alkoholischen Getränken in einer Hochschule,

7) Organisation von Zusammenkünften in geschlossenen oder offenen Räumen der Hochschule ohne behördliche Genehmigung,

8) Bedrohung von Mitarbeitern oder Studenten von Hochschuleinrichtungen.

c) Suspendierung von der Hochschule für ein Semester: Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung an den Studierenden, dass er für ein Semester von der Hochschule suspendiert wurde und in dieser Zeit seine Studienrechte nicht wahrnehmen kann. Die Maßnahmen, die eine Suspendierung von der Hochschule für ein Semester erfordern, sind:

1) Maßnahmen zu treffen, die die Dienstleistungen der Hochschule durch Besetzung und ähnliche Handlungen an Hochschulen verhindern,

2) um die Angestellten oder Studenten der Institution anzugreifen,

3) Diebstahl in Hochschuleinrichtungen,

4) Zerstörung vorhandener Gebäude, Einrichtungsgegenstände und ähnlicher Materialien innerhalb der Hochschule oder Beschädigung des Informationssystems,

5) Bei Prüfungen zu schummeln oder jemanden betrügen zu lassen,

6) in Seminaren, Abschlussarbeiten und Veröffentlichungen Plagiate anzufertigen oder ganz oder teilweise durch andere drucken zu lassen, ausgenommen Eigenleistung und wissenschaftliche Kenntnisse, ausgenommen Beiträge, die keine Erhebungsanwendung und Informationsbeschaffung beinhalten,

7) Nichtbefolgung dieser Entscheidung trotz Suspendierung von der Hochschule,

8) Begehen einer der in den dritten und vierten Absätzen des 28/A-Elements des Tierschutzgesetzes Nr. 5199 vom 24.6.2004 aufgeführten Handlungen in Hochschuleinrichtungen.

ç) Suspendierung von der Hochschule für zwei Semester: Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung an den Studierenden, dass er für zwei Semester von der Hochschule suspendiert wurde und in dieser Zeit seine Studienrechte nicht wahrnehmen kann. Die Maßnahmen, die eine Suspendierung von der Hochschule für zwei Semester erfordern, sind:

1) die Erfüllung der Pflicht durch Anwendung von Zwang und Gewalt gegen die Bediensteten der Hochschule zu verhindern,

2) zu verhindern, dass Studierende durch Anwendung von Zwang und Gewalt von Hochschuldienstleistungen profitieren,

3) Konsumieren, Tragen, Besitzen von Drogen oder Stimulanzien in Hochschuleinrichtungen,

4) Schummeln mit Drohungen in Prüfungen, Verhindern des Rauswurfs der betrügerischen Studenten aus dem Prüfungssaal, ihren Vielfraß an seiner Stelle zur Prüfung schicken oder die Prüfung anstelle seines Vielfraßes ablegen,

5) Sexuelle Belästigung an Hochschulen,

6) Tragen und Aufbewahren von Schusswaffen und Kugeln und anderen speziell für Angriff und Verteidigung mit Messern, Sprengstoffen hergestellten Werkzeugen gemäß dem Gesetz über Schusswaffen, Messer und andere Werkzeuge vom 7.10.1953 und Nummer 6136 in der Hochschulbildung Institutionen,

7) das Eindringen in das Informationssystem der Hochschule zur Erlangung eines unlauteren Vorteils für sich oder die andere Person oder zur Viktimisierung Einzelner,

8) Bedrohen der mit der Untersuchung beauftragten Personen,

9) Im zweiten Absatz des 28/A-Elements des Gesetzes Nr. 5199 aufgeführte Tätigkeit in Hochschuleinrichtungen.

d) Exmatrikulation von der Hochschule: Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung an den Studierenden, dass er von der Hochschule exmatrikuliert wurde, um an der Hochschule nicht zugelassen zu werden. Maßnahmen, die einen Hochschulausschluss erfordern, sind:

1) Errichtung einer Organisation zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit, Leitung einer solchen Organisation oder Mitgliedschaft in einer zu diesem Zweck gegründeten Organisation, sofern sie durch gerichtliche Entscheidung verfestigt wurde,

2) im Namen der Organisation zu handeln oder der Organisation zu helfen, obwohl man kein Mitglied einer Organisation ist, die gegründet wurde, um einen Fehler zu begehen,

3) Verkauf, Weitergabe oder Handel mit Drogen oder Aufputschmitteln,

4) Verwendung von Schusswaffen, Kugeln und Messern, anderen speziell für Angriffs- und Verteidigungszwecke hergestellten Werkzeugen und Sprengstoffen im Widerspruch zu Gesetz Nr. 6136,

5) Verletzung der sexuellen Immunität von Personen durch sexuelle Handlungen an ihrem Körper.

(2) Wiederholung des Disziplinarfehlers:

a) Bei Wiederholung einer disziplinarstrafenden Handlung wird nach Bekanntgabe der Strafe und innerhalb der disziplinarischen Verjährungsfrist eine schwere Strafe von einem Grad verhängt.

b) Die Strafe des Hochschulausschlusses kann nicht wegen Wiederholung des Disziplinarvergehens verhängt werden.

(3) Disziplinaraufsicht:

a) Der Dekan des zuständigen Fakultäts-, Instituts-, Musikhochschul-, Hochschul- oder Berufsschulleiters ist befugt, ein Verfahren wegen Disziplinarfehlern von Studierenden innerhalb einer Fakultät, eines Instituts, einer Musikhochschule, einer Hochschul- oder Berufsfachschule einzuleiten.

b) Disziplinarfehler, die in Gemeinschaftsräumen oder an Orten innerhalb oder außerhalb von Hochschulen begangen werden, Disziplinarfehler, die von Studierenden gemeinsam begangen werden, und Straftaten, die von Studierenden mehrerer Fakultäten, Institute, Konservatorien, Hochschulen oder Berufsschulen begangen werden, mit Ausnahme von Absatz ( a) dieses Absatzes Der Rektor ist befugt, bei Disziplinarfehlern eine Untersuchung einzuleiten.

c) Die Untersuchung wird durch den oder die vom ermächtigten Disziplinarchef zu bestimmenden Untersucher durchgeführt. Wenn der Disziplinarchef es für erforderlich hält, kann er die Bestellung eines Prüfers einer anderen Hochschule beantragen.

(4) Frist und Verjährung der Untersuchung:

a) Die Disziplinaruntersuchung wird unverzüglich eingeleitet, wenn der Gegenstand der Disziplin bekannt ist, und die Untersuchung spätestens innerhalb von dreißig Tagen abgeschlossen. Kann die Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, kann der Untersuchungsleiter mit Begründung eine Verlängerung beantragen. Der Disziplinarchef kann unter Berücksichtigung der Begründung und der Verjährungsfrist eine Nachfrist von bis zu sechzig Tagen, jeweils höchstens dreißig Tagen, bei Kollektivvergehen bis zu neunzig Tagen setzen.

b) in Bezug auf die Schüler, die die in diesem Element aufgeführten Disziplinarmaßnahmen begangen haben, ab dem Datum, an dem die zur Einleitung einer Untersuchung befugten Betreuer von diesen Maßnahmen erfahren haben;

1) Verurteilung, Suspendierung von der Hochschule von einer Woche bis zu einem Monat, innerhalb eines Monats,

2) innerhalb von drei Monaten, bei Suspendierung von der Hochschule für ein oder zwei Semester und Entlassung aus der Hochschule,

Wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, verjährt die Befugnis zur Verhängung einer Disziplinarstrafe.

c) Wird eine Disziplinarstrafe nicht spätestens zwei Jahre nach Begehung der disziplinarstrafwürdigen Handlungen verhängt, so verjährt die Disziplinarstrafbefugnis. Jedoch in den Handlungen innerhalb des Geltungsbereichs von Unterabschnitt (1) von Unterabsatz (d) des ersten Absatzes dieser Angelegenheit; Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils.

ç) Wird die Disziplinarstrafe durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, kann innerhalb der vom Eingang der Entscheidung bei der Verwaltung verbleibenden Frist der Disziplinarstrafe spätestens innerhalb von drei Monaten eine neue Disziplinarstrafe verhängt werden, nach Maßgabe der Entscheidung, wenn die Frist abläuft oder weniger als drei Monate bis zum Ablauf verbleiben.

(5) Verteidigungsrechte:

a) Der Student, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, wird mindestens sieben Tage vor dem Termin seiner Verteidigung schriftlich benachrichtigt; Sie kann auch über das Studierendeninformationssystem oder per E-Mail oder kurzfristig gemeldet werden. In diesem Text; Der Student wird gebeten, an dem angegebenen Tag, Uhrzeit und Ort anwesend zu sein, um seine Verteidigung abzuhalten.

b) Die Person, die zur Verteidigung kommt, kann ihre Verteidigung sowohl mündlich als auch schriftlich vortragen. Nachdem die schriftliche Verteidigung vorgelegt wurde, kann der Prüfer dem Studenten zusätzliche Fragen stellen.

c) in der Einladung, die an den Studenten zu senden ist; Es wird festgehalten, dass, wenn er der Einladung unentschuldigt nicht nachkommt oder seine Entschuldigung nicht rechtzeitig erstattet, davon ausgegangen wird, dass er auf sein Verteidigungsrecht verzichtet hat und die erforderliche Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise getroffen wird.

ç) Einem Studierenden, der sich gültig entschuldigt hat oder der Einladung aus zwingenden Gründen nicht nachkommt, wird eine angemessene Frist gesetzt. Die inhaftierten Studierenden werden darüber informiert, dass sie ihre Verteidigung schriftlich übermitteln können.

d) Die Ermittlungen werden so geführt, dass sich der/die Studierende angemessen verteidigen kann.

(6) Grundsätze des Disziplinarverfahrens:

a) Die Vertraulichkeit der Untersuchung ist von grundlegender Bedeutung.

b) Der Ermittler kann Zeugen anhören, Feststellungen treffen und sich an den Sachverständigen wenden. Untersuchungsvorgänge werden in einem Bericht festgehalten. Menge; Es ist so angeordnet, dass es Angaben darüber enthält, wo und wann das Verfahren durchgeführt wurde, die Art des Verfahrens, die beteiligten Personen sowie die Fragen und Antworten, falls vorhanden, und vom Ermittler, dem Sachbearbeiter, dem Sprecher und, falls vorhanden, diejenigen, die während der Entdeckung anwesend waren. Bei der Aussage wird der Zeuge vereidigt und bei der Bestellung des Sachverständigen; beschreibende Informationen wie Identität, Anschrift und dergleichen des Zeugen angegeben werden.

c) Beschäftigte von Hochschulen stellen alle Arten von Informationen, Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die von den Untersuchungsbeauftragten angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung und erfüllen die angeforderten Hilfeleistungen.

ç) Der Ermittler führt die Untersuchung durch und schließt sie ab, endlich mit den Personen und Handlungen, über die die Untersuchung eingeleitet wird. Während der Ermittlungen teilt der Ermittler, der feststellt, dass neben der ermittelten Handlung weitere Disziplinarvergehen begangen wurden oder andere Personen im Rahmen des Einzelverschuldens in die Ermittlungen einzubeziehen sind, dies der zuständigen Behörde mit.

d) Der Umstand, dass der Studierende nach Begehung des Disziplinarvergehens aus irgendeinem Grund die Hochschule verlässt, stellt für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens, seine Fortsetzung und das Treffen der erforderlichen Entscheidungen kein Problem dar.

e) Begeht der Studierende während des Studiums an einer anderen Hochschule ein disziplinarisch zu bestrafendes Vergehen, so liegt die Ermittlungs- und Disziplinarstrafbefugnis bei dieser Hochschule. Die über den Studierenden getroffene Entscheidung wird unverzüglich der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, zur Umsetzung mitgeteilt.

f) Bei Ordnungswidrigkeiten, die ein oder zwei Semester Suspendierung und Ausschluss aus der Hochschule erfordern, können auf Vorschlag des untersuchungsberechtigten Leiters oder von Amts wegen durch Beschluss des Rektors Maßnahmen zur Verhinderung des Studierenden getroffen werden von der Zulassung zu den Hochschulgebäuden für die Dauer von dreißig Tagen.

g) Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Bericht erstellt. Der Bericht fasst die Genehmigung der Untersuchung, das Startdatum der Untersuchung, die Identität der untersuchten Person, die angeklagten Vergehen, die Phasen der Untersuchung, die erhaltenen Beweise und die Verteidigung zusammen. Es wird diskutiert, ob der angebliche Fehler behoben ist oder nicht, und wenn festgestellt wird, dass er behoben ist, werden Disziplinarmaßnahmen vorgeschlagen. Die Originale oder Kopien der die Untersuchung betreffenden Dokumente werden einer Stimmzettelserie beigefügt und dem Bericht hinzugefügt. Der Untersuchungsbericht wird zusammen mit den Unterlagen der Behörde vorgelegt, die die Untersuchung eröffnet hat.

ğ) Die Tatsache, dass gegen die Studentin oder den Studenten wegen eines Zwischenfalls ein Strafverfahren eingeleitet wurde, verzögert die disziplinarische Untersuchung nicht. Die Tatsache, dass gegen den Studierenden ein Strafverfahren eingeleitet wurde, seine Verurteilung oder sein Fehlen schließt eine disziplinarische Bestrafung nicht aus.

(7) Disziplinarmassnahmen:

a) Verweisungs- und Suspendierungsstrafen von einer Woche bis zu einem Monat werden durch den Dekan des jeweiligen Fakultäts-, Instituts-, Konservatoriums-, Hochschul- oder Berufsschuldirektors verhängt.

b) Der Rektor hat die Befugnis, ihn wegen disziplinarischer Fehler, die im allgemeinen Bereich begangen werden, zu verurteilen und bis zu einem Monat von den Hochschulen zu verweisen.

c) Die Suspendierung von der Hochschule für ein oder zwei Semester und der Ausschluss von der Hochschule erfolgt durch den zuständigen Disziplinarausschuss.

ç) Bei den Ermittlungen der Fakultät, des Instituts, des Konservatoriums, der Hochschule oder der Berufsschule erfüllen die Verwaltungsausschüsse dieser Einheiten die Aufgaben des Universitätsrats und des Disziplinarrates bei den Ermittlungen des Rektorats.

(8) Arbeitsweise der Disziplinarräte:

a) Der Disziplinarrat tritt auf Einladung des Leiters an Ort, Tag und Uhrzeit zusammen.

b) Die Aufstellung der Tagesordnung, ihre Bekanntgabe an die betroffenen Parteien, die geordnete Durchführung der Ratsarbeit obliegt dem Vorsitzenden.

c) Das Sitzungsquorum des Verwaltungsrats als Disziplinarausschuss ist die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Ratsmitglieder.

ç) Die Aufgabe des Berichterstatters in Disziplinarräten wird von dem vom Leiter zu ernennenden Mitglied wahrgenommen. Das berichterstattende Mitglied schließt die Prüfung des zu übermittelnden Dokuments spätestens innerhalb von fünf Tagen ab.

d) Zunächst werden die Erläuterungen des Berichterstatters in der Delegation gehört. Der Ausschuss kann die Ermittler auch anhören, wenn er dies für erforderlich hält. Am Ende der Sitzungen findet die Abstimmung statt und die Entscheidung wird vom Leiter bekannt gegeben.

(9) Abstimmungs-, Beschluss- und Entscheidungsfristen:

a) Die zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen befugten Behörden können das Dokument mit dem Ziel der Mängelbeseitigung zurückgeben, wenn bei der Untersuchung Mängel festgestellt werden, und die vom Ermittler vorgeschlagene Disziplinarstrafe verhängen, mildern oder ablehnen.

b) Entscheidungen in den Disziplinarkommissionen werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt die Mehrheit in Richtung der Stimme des Vorsitzenden als erreicht.

c) Wenn der Ermittler Mitglied des Disziplinarrates ist, kann er nicht an den Sitzungen der von ihm untersuchten Dokumente teilnehmen und nicht abstimmen.

ç) Die disziplinarstrafbefugten Vorgesetzten sind verpflichtet, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Untersuchung über die Bestrafung des Verweises und des Ausschlusses von der Hochschule von einer Woche bis zu einem Monat zu entscheiden. In Fällen, in denen andere Disziplinarstrafen erforderlich sind, wird das Dokument unverzüglich an den Disziplinarausschuss weitergeleitet. Der Disziplinarausschuss trifft eine Entscheidung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Dokuments.

d) Vorgesetzte und Disziplinarräte, die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugt sind, können eine geringere Strafe verhängen, indem sie die Last der das Disziplinarvergehen begründenden Handlungen berücksichtigen, ob der untersuchte Student zuvor eine Disziplinarstrafe verhängt hat, ob er die von ihm begangene Tat bereut engagiert hat, sowie sein bisheriges Verhalten, seine Arbeit und seinen Erfolg in der Hochschule. Ein Grad niedrigere Strafe wird von der zuständigen Behörde verhängt, um die Hauptstrafe zu verhängen.

(10) Mitteilung des Ergebnisses der Disziplinaruntersuchung, Rechtsbehelfe und Vollstreckung von Strafen:

a) Das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung wird dem Studenten und dem Opfer, gegen das die Disziplinaruntersuchung durchgeführt wird, mitgeteilt.

b) die Disziplinarstrafe, die am Ende der Disziplinaruntersuchung verhängt wird, zusätzlich zu den oben aufgeführten vom Leiter, der zur Einleitung der Untersuchung befugt ist; der Studierende wird der stipendien- oder kreditgebenden Institution und der Hochschule gemeldet.

c) Sofern die Entscheidung des zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Vorgesetzten oder Gremiums zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht konkretisiert ist, werden Disziplinarstrafen ab dem Tag ihrer Verhängung verhängt.

ç) Gegen die von den Disziplinarvorständen und -ausschüssen verhängten Disziplinarstrafen kann innerhalb von fünfzehn Tagen beim Universitätsrat Einspruch erhoben werden. Im Rahmen der Urkunde kann auch die Person, die durch die Disziplinarvergehenshandlung unmittelbar geschädigt ist, der Entscheidung im Eins-zu-Eins-Verfahren widersprechen. Strafen werden in den Unterlagen des Schülers vermerkt.

d) Im Falle des Widerspruchs nimmt die Hochschulverwaltung den Widerspruch innerhalb von fünfzehn Tagen an oder weist ihn zurück. Wird dem Einspruch stattgegeben, entscheidet der zuständige Disziplinarchef oder -rat unter Berücksichtigung des Annahmeverhältnisses innerhalb von dreißig Tagen.

e) Gegen die gegen die Studierenden verhängten Disziplinarstrafen kann ohne Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden.

(11) Mit Ausnahme der Sonderfälle sind die Beschlüsse des Mitteilungsgesetzes vom 02.11.1959 Nr. 7201 auf die Mitteilung an den Studierenden anzuwenden. Die Mitteilung an die in der Hochschule registrierte Adresse gilt jedoch als Mitteilung im Sinne des Studenten, der die Hochschule, der er angehört, trotz Wechsel nicht benachrichtigt Adresse, die er/sie bei der Immatrikulation an der Hochschule angegeben bzw. falsch oder unvollständig angegeben hat.

(12) Unterlagen zum Disziplinarverfahren werden zusammen mit der Laufschrift eingereicht und entgegengenommen. Am Ende des Serienstimmzettels befinden sich die Unterschriften des Einreichers und des Empfängers.“

ARTIKEL 3-Der folgende Satz wurde hinzugefügt, um nach dem zweiten Satz des ersten Absatzes des zusätzlichen Artikels 42 des Gesetzes Nr. 2547 zu kommen.

„Für den auf das Avalkonto zu überweisenden Betrag ist auch ein bei einer Bank einzuholender Erfüllungsgarantiebrief zulässig, sofern dieser unbefristet und ungeregelt ist.“

ARTIKEL 4-Die folgende diskontinuierliche Angelegenheit wurde dem Gesetz Nr. 2547 hinzugefügt.

„VORLÄUFIGE ANGELEGENHEITEN 84- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Elements, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d beschäftigt sind, diejenigen, die eine Facharztausbildung in Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Veterinärmedizin absolvieren , und diejenigen, die diese Ausbildungen abgeschlossen haben; vorausgesetzt, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die ihre Facharztausbildung fortsetzen oder abgeschlossen haben, innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Elements beantragen und die Regeln zum 3. Punkt des Sicherheitsermittlungs- und Archivforschungsgesetzes tragen datiert vom 4.7.2021 und nummeriert 7315, werden sie erteilt.

Der Hochschulrat ist befugt, die Etikette und die Grundlagen für die Umsetzung dieses Elements festzulegen.

ARTIKEL 5-Die Ausdrücke „Bekent University“ im Titel und im ersten Absatz von Anhang 45 des Gesetzes über die Organisation der Hochschuleinrichtungen vom 28.3.1983 mit der Nummer 2809 haben die Form „Istanbul Beykent University“ und „Alanya Hamdullah Emin Pasha „ im Titel und ersten Absatz von Anhang 136. Universität“ in Form von „Alanya University“, „Nişantaşı University“ im Titel und ersten Absatz von Anhang 146, „Istanbul Nisantasi University“, im zweiten Absatz „von Nisantasi Vocational School“ in Form von „Istanbul Nisantasi University Vocational School“ und Die Ausdrücke „Antalya AKEV University“ im Titel und im ersten Absatz von Anhang 162 wurden in „Antalya Belek University“ geändert.

ARTIKEL 6-Die folgende zusätzliche Angelegenheit wurde dem Gesetz Nr. 2809 hinzugefügt.

„ZUSÄTZLICHES ELEMENT 208 – Verweise auf die Beykent-Universität in der Gesetzgebung Verweise auf die Istanbul Beykent-Universität, Alanya Hamdullah Emin Paşa-Universität Verweise auf die Alanya-Universität, Nişantaşı-Universität Verweise auf die Istanbul Nişantaşı-Universität, Nişantaşı-Berufsschule Istanbul Nişantaşı-Universität Berufsschule; Antalya AKEV-Universität Antalya Belek Es gilt als Universität.“

ARTIKEL 7-Das folgende zusätzliche Element wurde dem Gesetz über die staatlichen Nachrichtendienste und den nationalen Nachrichtendienst vom 1.11.1983 mit der Nummer 2937 hinzugefügt.

„ZUSÄTZLICHES ELEMENT 3 – Eine höhere Bildungseinrichtung wurde unter dem Namen National Intelligence Academy gegründet, um postgraduale Ausbildung, wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichungen in den Bereichen Geheimdienst und nationale Sicherheit innerhalb des MIT-Gremiums durchzuführen.

Die akademische und administrative Organisation der National Intelligence Academy, die Arbeitsetikette und die Grundlagen und andere Angelegenheiten werden durch die vom MIT ausgearbeitete und vom Präsidenten genehmigte Verordnung bestimmt.

ARTIKEL 8-Die 7. Ausgabe des Gesetzes über die Gründung der türkisch-japanischen Wissenschafts- und Technologieuniversität vom 18.6.2017 mit der Nummer 7034 wurde wie folgt neu geordnet.

„Verschiedene Bestimmungen

ARTIKEL 7- (1) Die jährlichen Ausgabenpläne der Universität werden vom Vorstand der türkisch-japanischen Wissenschafts- und Technologieuniversität auf der Grundlage ihrer Einnahmen nach Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Finanzen und der Abteilung für Strategie und Haushalt erstellt.

(2) Die administrative und finanzielle Kontrolle der Hochschule einschließlich ihrer Rechnungslegung und der damit zusammenhängenden Vorgänge erfolgt durch den 5-köpfigen Aufsichtsrat. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsrates, der Abteilung Strategie und Haushalt, des Ministeriums für Finanzen und Finanzen, des Ministeriums für nationale Bildung und des Rates für Hochschulbildung werden von der Universitätsleitung und anderen für eine Amtszeit von vier Jahren in Form eines Mitglieds ernannt aus der Mitte der Mitglieder des Hochschulrates und ein vereidigter Finanzberater mit unabhängiger Wirtschaftsprüferurkunde. Der Aufsichtsrat tritt mit voller Mitgliederzahl zusammen und trifft überwiegend Entscheidungen. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt eine von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählte Person. Der Aufsichtsrat kommt seinen Aufgaben nach, indem er mindestens viermal im Jahr vierteljährlich zusammentritt und unterjährig Prüfungen durchführt, wenn er dies für erforderlich hält. Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen der Hochschulbuchhaltung und damit zusammenhängender Vorgänge sowie Unterlagen zu Kontrollzwecken sind dem Hochschulrat zwingend vollständig vorzulegen. Die Verfahren und Vorlagen der Kontrolle werden durch die von der Universität zu erlassende Ordnung geregelt.

(3) Scheidet eines der Mitglieder des Aufsichtsrats stichprobenartig innerhalb der Mandatsfrist aus, wird ein neues Mitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Das neue Mitglied beendet die Amtszeit des Mitglieds, das es ersetzen soll. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, setzen ihre Aufgaben fort, bis an ihrer Stelle eine neue Zuordnung erfolgt.

(4) Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten einen aus dem Haushalt der Universität zu ermittelnden Preis, der sich aus der Multiplikation der Kennzahlenzahl von 20.000 mit dem monatlichen Beamtenkoeffizienten in jedem Dreimonatszeitraum ergibt. Bei der Zahlung des Preises, der Gegenstand der Rede ist, wird die Entscheidung des 12. Punktes des Dekrets im Beschluss des Gesetzes Nr. 631 angewendet. Der Kontrollbericht, der als Ergebnis der jährlich durchzuführenden Kontrollen zur Prüfung der administrativen und finanziellen Fragen erstellt wird, wird dem Hochschulrat und dem Präsidium sowie dem Hochschulrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(5) Gemäß dem Forstgesetz Nr. 6831 vom 31.8.1956 darf die Universität keine Gebühren, einschließlich Miete, erheben.

(6) Vertragsentscheidungen in anderen Angelegenheiten sind von grundlegender Bedeutung.“

ARTIKEL 9-Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 10-Der Präsident der Republik vollzieht die Beschlüsse dieses Gesetzes.

Offiziere

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