Verordnung der Disziplinarchefs der Direktion für Migrationsmanagement

VERORDNUNG

Vom Innenministerium (Direktion für Migrationsmanagement):

DIREKTION MIGRATIONSMANAGEMENT

DISZIPLINARBEAUFTRAGSVERORDNUNG

Ziel

ARTIKEL 1- (1) Der Zweck dieser Verordnung ist: Bestimmung der disziplinarischen Vorgesetzten der Beamten, die in der Direktion für Einwanderungsverwaltung tätig sind.

Umfang

ARTIKEL 2-(1) Diese Verordnung gilt für Beamte, die in den Zentral-, Provinz- und Überseeorganisationen der Direktion für Migrationsmanagement gemäß dem Beamtengesetz Nr. 657 vom 14.7.1965 arbeiten.

Ausruhen

ARTIKEL 3-(1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des 124. Elements des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.7.1965 und des 5. Artikels der Disziplinarordnung für Beamte, die durch das Präsidialdekret Nr. 3935 vom 29. in Kraft gesetzt wurde, erstellt. 4/2021.

Disziplinarische Vorgesetzte

ARTIKEL 4-(1) Die Disziplinarvorgesetzten von Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind in Anhang Nr. 1 aufgeführt.

Anzuwendende Gesetzgebung hinsichtlich der Methoden und Grundlagen der Disziplin

ARTIKEL 5-(1) Hinsichtlich der Disziplinarverfahren und -grundlagen gelten die Entscheidungen des Gesetzes Nr. 657 und der Disziplinarordnung für Beamte.

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 6-(1) Die Disziplinarvorstandsverordnung der Generaldirektion Migrationsmanagement, veröffentlicht im Amtsblatt vom 25.02.2014 mit der Nummer 28924, wurde abgeschafft.

Gewalt

ARTIKEL 7-(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 8-(1) Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Innenminister ausgeführt.

ANHANG – ZUM HERUNTERLADEN DES DOKUMENTS

Beamte

BeamteElementMigrationsmanagementNrRegulierung
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