Von Mehmet Şimşek unterzeichnet und der Präsidentschaft vorgelegt: Der Quellensteuervorteil bei währungsgeschützten Einlagen soll bis zum Jahresende verlängert werden

Die Arbeiten des Ministeriums für Finanzen und Finanzen zu dieser Entscheidung sind abgeschlossen. Der vom Finanz- und Finanzminister Mehmet Şimşek unterzeichnete Beschluss wurde der Präsidentschaft vorgelegt. Damit die Entscheidung in Kraft tritt, wird sie voraussichtlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Der Zeitraum des ermäßigten Quellensteuersatzes, der auf die Einkünfte aus den TL-Einlagenkonten und den erneut in TL eröffneten Beteiligungskonten sowie auf einige Wertpapiere angewendet wird, wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Der Steuervorteil bleibt bei KKM- und Affiliate-Konten bestehen
Für die auf diesen Konten erzielten Einkünfte von natürlichen und juristischen Personen, die ihre Ersparnisse im Rahmen des KKM-Systems bewerten, gilt die Null-Prozent-Quellensteueranwendung, die im Rahmen der aktiven Nutzung aller Instrumente mit produktionsorientierter Koordinierung zum Einsatz kommt und einer exportorientierten Geld- und Fiskalpolitik, wird bis zum 31. Dezember 2023 fortgesetzt.

Echte Privatpersonen geben für ihre Einkünfte aus KKM-Konten, für die ein Steuerabzug von null Prozent gilt, keine Erklärung ab. Körperschaftsteuerpflichtige hingegen rechnet die Einkünfte, die sie aus ihren KKM-Konten erhalten, mit einem Steuerabzug von null Prozent in den Körperschaftsgewinn ein und entrichtet gemäß der Ausnahmeregelung im 14. Punkt der KVK-Diskontinuität keine Körperschaftsteuer.

Der Quellensteuerrabatt bleibt auf TL-Einlagen und Beteiligungskonten bestehen
Mit der von Şimşek unterzeichneten und der Präsidentschaft vorgelegten Entscheidung wird die Geltungsdauer des ermäßigten Quellensteuersatzes auf die Einkünfte aus TL-Einlagenkonten und wiedereröffneten Beteiligungskonten in TL bis zum Jahresende verlängert.

Demnach sind bei Konten mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten (einschließlich 6 Monaten) 5 Prozent statt 15 Prozent auf Einlagezinserträge und Gewinnbeteiligungen einzubehalten, bei Konten mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten 3 Prozent statt 12 Prozent Laufzeit bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr). Bei Festgeldkonten wird der Zinssatz weiterhin mit null Prozent statt mit 10 Prozent angesetzt.

Der Quellensteuersatz auf Einkünfte aus Pachtverträgen bleibt bei null Prozent.
Mit der besagten Entscheidung wird die Anwendung des Nullprozentsatzes bis zum 31. Dezember 2023 für Einnahmen aus Staatsanleihen und Schatzwechseln sowie Leasingzertifikaten verlängert, die von vom Finanzministerium gegründeten Leasinggesellschaften für Vermögenswerte ausgegeben werden.

Dementsprechend beträgt der Quellensteuersatz auf Erträge aus diesen Wertpapieren weiterhin null Prozent statt zehn Prozent.

Steuerliche Anreize bestehen weiterhin für Einkünfte aus von Banken ausgegebenen Schuldtiteln
Mit der Entscheidung wird der Zeitraum der ermäßigten Quellensteuer auf Einkünfte aus von Banken ausgegebenen Schuldverschreibungen und Mietscheinen, deren Fondsnutzer diese Banken sind, bis zum Jahresende verlängert.

Der auf die Erträge aus diesen Wertpapieren angewandte Quellensteuersatz beträgt weiterhin 5 Prozent für Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten (einschließlich 6 Monaten) und 3 Prozent für Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr). und null für diejenigen mit Laufzeiten von mehr als einem Jahr statt 10 Prozent.

Die Senkung der Quellensteuer bei Investmentfonds wird fortgesetzt
Mit der Entscheidung wird der Zeitraum der ermäßigten Quellensteuer auf die Erträge aus Investmentfonds, deren Portfolio aus TL und auf TL lautenden Wertpapieren besteht, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, um Anleger zu ermutigen, sich an in TL ausgegebene Wertpapiere zu wenden.

Mit dem Antrag wird der Quellensteuersatz auf die Einkünfte aus Investmentfonds weiterhin mit null Prozent statt mit 10 Prozent angewandt.

Variable Fonds, gemischte Fonds, Eurobonds, Auslandskredite, ausländische Fonds, freie Fonds und Investmentfonds mit „Währung“ im Titel fallen nicht in diesen Geltungsbereich.

Verlängert die Frist für Quellensteueranreize auf Erträge aus Asset- und Mortgage-Backed Securities sowie Mortgage- und Asset-Backed Securities
Mit der Verordnung wird der Vermögenswert als Voraussetzung für die Entwicklung der Kapitalmärkte für ein nachhaltiges Wachstum der türkischen Wirtschaft, dafür, dass die Ressourcen in zukunftsweisende, technologieorientierte und produktive Bereiche gelenkt werden und die Vielfalt der Kapitalmarktinstrumente erhöht wird -Besicherte Wertpapiere, die von Hypothekenfinanzierungsinstituten ausgegeben werden, die gemäß den Entscheidungen des Kapitalmarktgesetzes gegründet wurden, sind hypothekenbesichert. Die Gültigkeitsdauer des Quellensteuersatzes von 10 % gilt für Einkünfte und Zinsen aus Wertpapieren, Vermögenswerten. Die Laufzeit der besicherten und hypothekenbesicherten Wertpapiere wird bis zum Jahresende verlängert.

Der Quellensteuersatz für Deviseneinlagenkonten und Devisenbeteiligungskonten wurde erneut ermittelt
Um die mit der Entscheidung in TL eröffneten Einlagen- und Beteiligungskonten zu fördern, werden 20 Prozent für die derzeit von den Tochterbanken auf die Fremdwährungs-Einlagenkonten erhobenen Zinsen und die von den Tochterbanken auf die Fremdwährungs-Beteiligungskonten gezahlten Gewinnanteile 20 Prozent für den laufenden Betrag erhoben Konten und Kündigungskonten sowie Termineinlagenkonten mit einer Laufzeit von bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr). Der für Langzeitkonten geltende Quellensteuersatz betrug 18 Prozent und wurde unabhängig von der Laufzeit auf 25 Prozent festgelegt.

Der neue Quellensteuersatz wird auf Konten angewendet, die ab dem Datum des Inkrafttretens der besagten Entscheidung eröffnet oder überfällig sind.

Für bereits eröffnete Konten gelten die alten Tarife bis zum Ablaufdatum.

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