Das Umweltministerium gab an, dass der behinderte Beamte in der Quote von 3 Prozent enthalten sei.

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Im Stellungnahmeschreiben der Generaldirektion Kommunalverwaltung vom 05.07.2023 mit der Nummer 6799601 unter Berücksichtigung des ersten Absatzes des 53. Artikels des Beamtengesetzes Nr. 657, der die Verpflichtung von Institutionen und Organisationen zur Beschäftigung von 3 % beinhaltet Behinderte, auf der Grundlage des Gesundheitsratsberichts, den der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit erhalten hat, ob der betreffende Arbeitnehmer in die 3-Prozent-Quote einbezogen werden kann, nach der öffentliche Einrichtungen verpflichtet sind, behinderte Beamte zu beschäftigen;

„Es wird angeklagt, dass der Beamte, der den Bericht des Behindertengesundheitsrats vorlegt, aus dem hervorgeht, dass er während seiner Beschäftigung in der Einrichtung eine Behinderung von 40 % oder mehr hat, in die Quote für Behinderte einbezogen wird und von den gewährten Rechten profitieren kann.“ an die behinderten Offiziere.“ genannt worden.

Infolgedessen kann im Rahmen von Artikel 53 des Gesetzes Nr. 657 eine Quote von 3 % behinderter Beamter in die Quote der Beamten (mindestens 40 %) einbezogen werden, die nach einem in Institutionen und Organisationen beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsunfähig werden, und können von den Rechten profitieren, die behinderten Beamten zustehen.

Das Stellungnahmeschreiben finden Sie unten.

Offiziere

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