Der Versicherungsbeginn gilt nicht für die Beamtenrente?

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Frage: Gute Tage. Am 20.05.1999 begann ich zum ersten Mal als versicherter Arbeitnehmer zu arbeiten. Meinen Wehrdienst als Reserveoffizier habe ich im Jahr 2003 (1 Jahr) abgeleistet. Danach war ich wieder bis 2009 als Versicherter tätig. Im Jahr 2009 war ich weiterhin als Beamter tätig. Ich habe alte Dienste zusammengeführt. Laut Versicherung sind meine 25 Jahre in diesem Jahr abgelaufen, aber im Vergleich zum HITAP der Beamten scheint meine Dienstzeit 20 Jahre zu betragen. Wann kann ich im Rahmen des EYT in Rente gehen? Danke für die Antwort.

Details/Bewertungen:

Der Versicherungsbeginn hat keinen Einfluss auf die Beamtenrente.

Der Ruhestandstermin der Person, die vor dem Beamtendienst als Hilfskraft gearbeitet hat, wird gegenüber dem Beginn des Versichertenverhältnisses nicht vorverlegt.

Diejenigen, die vor dem 1. Oktober 2008 nicht im öffentlichen Dienst waren, Reserveoffizier, Vertretungslehrer usw., gelten als Beamter. Wenn sie ihr Berufsleben als Beamte beginnen, unterliegen sie dem Gesetz Nr. 5510.

Für diejenigen, die vor dem 1. Oktober 2008 als Arbeiter und Gewerbetreibende gearbeitet haben, werden jedoch bei der Berechnung des Rentenalters nur die Entscheidungen des Gesetzes Nr. 5434 berücksichtigt. Wenn die Summe der Leistungen, für die bis zum 23.05.2002 SSI-Prämien gezahlt wurden, diejenigen, die vor dem 8. September 1999 als Personal- oder Handwerker angefangen haben, ansteigen würden, würde das Rentenalter früher ansteigen und sie müssten bestimmte Rentenalter erreichen.

Mit dem Gesetz Nr. 7438 wurden jedoch diejenigen, die vor dem 8. September 1999 auch nur einen Tag lang als Arbeiter, Handwerker und Beamte gearbeitet hatten, von der Altersregel ausgenommen, d. h. sie wurden in den Geltungsbereich des EJT einbezogen.

Obwohl gemäß dem Gesetz Nr. 7438 keine Altersregel für den Ruhestand im Beamtenstatus erforderlich ist, bleibt die Bedingung bestehen, dass die gesamte für den Ruhestand angestrebte Dienstzeit, d. h. 20 Jahre, wenn eine Frau eine Frau ist, und 25 Jahre, wenn ein Mann, ist gesucht werden.

Bei dieser Feststellung kommt es für den Austritt aus dem Beamtenverhältnis nicht auf den Beginn der Versicherungszeit an und die Dienstzeit muss vollständig zurückgelegt werden.

Auch für Personen, die im Rahmen des EJT in den Ruhestand treten, können wir darauf hinweisen, dass die Versicherungsdauer weiterhin gültig ist.

Darüber hinaus sind unter den Beamten, die vor dem 8. September 1999 in keinem Status gearbeitet haben und nach diesem Datum in die Mission eingetreten sind, Frauen in der Altersgruppe von 58 Jahren und Männer in der Altersgruppe von 60 Jahren enthalten, und zwar beide muss 25 Jahre im Ruhestand sein. Diejenigen in diesem Bereich fallen nicht unter das EYT.

Im Rahmen unserer Erläuterungen wäre unsere Einschätzung Ihrer Situation:

Sie werden am 20.05.1999 in den Geltungsbereich des EYT aufgenommen, sofern Sie in der Form gearbeitet haben, für die zuvor SGK-Prämien gezahlt wurden, und wir gehen davon aus, dass Sie in den Ruhestand treten können, wenn Sie Ihre 25 vollen Dienstjahre abgeschlossen haben ist nur für männliche Beamte erforderlich, mit Ausnahme der Altersbedingung.

Die Zeit, in der Sie in 25 Volldienstjahren als Arbeiter gearbeitet haben, Ihr Reserveoffizierdienst für 1 Jahr, Ihre 3 Monate Abnutzung, die Sie durch Ihren Reserveoffiziersdienst verdienen, und wenn Sie Schulden haben, Ihre Reserveoffiziersschulzeit Als Grundlage dienen Ihre Zivildienstzeit.

Daher wird zwar eine 25-jährige Versicherungszeit für den Ruhestand aus dem Arbeitnehmerstatus angestrebt, der Ruhestandsprozess wird jedoch auf der Grundlage von Leistungen festgelegt, auch wenn innerhalb dieses Zeitraums weniger als 25 Jahre liegen.

In diesem Zusammenhang gehen wir davon aus, dass Ihr HİTAP-Eintrag korrekt ist. Wir können Ihnen jedoch auch empfehlen, sich bei Ihrer Institution zu informieren.

Offiziere

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