Der Zeitraum, in dem der Beamte die erhaltene Krankmeldung einreichen muss

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Bekanntlich wurde in der 11. Ausgabe des Beamtengesetzes Nr. 657 entschieden, dass die Beamten für die Einhaltung der in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Grundsätze verantwortlich sind, und in der 124. Ausgabe des betreffenden Gesetzes werden die im 125. Punkt des oben genannten Gesetzes festgelegten Disziplinarstrafen gegen Beamte verhängt, die sich nicht an die in der Gesetzgebung enthaltenen Entscheidungen halten.

Andererseits wurde unter Bezugnahme auf die 105. Ausgabe des Beamtengesetzes Nr. 657 im Amtsblatt vom 29.10.2011 mit der Nummer 28099 veröffentlicht. „Verordnung über Krankheitsmeldungen an Beamte sowie die Art und Weise und die Originale der Erlaubnis für Krankheit und Begleitung“Im dritten Absatz des siebten Punkts mit der Überschrift „Gewährung von Krankheitsurlaub“ heißt es: „Um keine Störungen im öffentlichen Dienst zu verursachen und um sicherzustellen, dass sie der in dieser Verordnung festgelegten Methode und den Originalen entsprechen, muss das Original oder eine Kopie der Krankheitsmeldungen spätestens bis zum Ende der Arbeitszeit des auf den Tag der Meldung folgenden Tages elektronisch oder mit geeigneten Mitteln erstellt werden. an den Disziplinarvorgesetzten übermittelt werden; Sofern eine Kopie übermittelt wurde, muss das Original des Berichts am Ende des Berichtszeitraums nachgereicht werden. Die von Beamten, die ihren Jahresurlaub im Ausland verbracht haben, eingegangenen Krankmeldungen werden nach Genehmigung durch die Auslandsvertretung spätestens zum Ablauf des Urlaubs den Disziplinarleitern vorgelegt.Entscheidung liegt bei.

Deshalb,

-Der Beamte muss die bei ihm eingegangene Krankheitsmeldung spätestens bis zum Ende der Arbeitszeit des auf den Eingang der Meldung folgenden Tages beim Disziplinarchef abgeben,

– Das Original oder eine Kopie des zu versendenden Berichts kann zugesandt werden,

– E-Mail, Fax, Kurznachricht oder WhatsApp usw., um die Übereinstimmung mit den heutigen Bedingungen sicherzustellen, was in der elektronischen Umgebung verstanden werden muss oder geeignete Wege zur Übermittlung des Berichts an den Disziplinarleiter. vielleicht Wege,

– Sofern eine Kopie des Berichts übermittelt wurde, ist das Original des Berichts nach Ablauf der Berichtsfrist einzureichen,

– Nach Genehmigung durch die Auslandsvertretungen sind die von den Beamten, die ihren Jahresurlaub im Ausland verbracht haben, eingegangenen Krankmeldungen spätestens am Ablaufdatum der Genehmigung dem zuständigen Disziplinarleiter vorzulegen, wobei es für sie angebracht ist, ihre Meldung elektronisch oder auf geeignete Weise im Rahmen des oben genannten Stils einzureichen, um keine Beschwerden zu erleiden,

– Damit die Verwaltungen die zuständigen Beamten in den oben genannten Angelegenheiten unterstützen können, kann der Beamte, der den Krankenbericht über die Berichtsnummer (SGK-Berichtsverfolgungsnummer) gesendet hat, das Original des Berichts anfordern, und es ist angemessen, diesen Personen die erforderliche Bequemlichkeit zu bieten.

– Es wird darauf hingewiesen, dass die relevanten Disziplinarentscheidungen (Verwarnung, Verweis, Gehaltskürzung, Aussetzung des Aufstiegs, Entlassung aus dem öffentlichen Dienst) in der 125. Ausgabe des Gesetzes Nr.

Offiziere

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