Die Wahrheit ist ein bekannter Fehler: Teilen alle Geschiedenen ihr Eigentum zur Hälfte?

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Es ist weder wahr noch falsch, dass die Güteraufteilung bei Scheidungen immer in zwei Hälften erfolgen wird.

In der Regel erfolgt die Güteraufteilung bei einer Scheidung in zwei Hälften. Allerdings kann der Richter bei Scheidungen, die aus Ehebruch oder lebensspezifischen Scheidungsgründen erfolgen, von seinem Ermessen Gebrauch machen. In diesem Fall kann der Anteil der Ehebrecherin oder des lebensgefährlichen Ehegatten an der Güterteilung gekürzt oder ganz gestrichen werden.

Eine Ausnahme davon, dass die Vermögensaufteilung nicht in zwei Hälften erfolgt, ist aus diesem Grund das türkische Zivilgesetzbuch, das vor dem 01.01.2002 in Kraft war. Die vor dem 01.01.2002 erworbenen Immobilien gelten als persönliches Eigentum der Person, auf die sie registriert sind.

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