Entscheidung des Ministeriums zu „Gelée Royale“ und „Pollen“.

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Das „Kommuniqué zum türkischen Lebensmittelkodex für Bienenprodukte“ des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft trat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft…

Unter Communiqué versteht man die Herstellung, Zubereitung, Verarbeitung, den Schutz, die Lagerung und den Transport von Bienenprodukten wie Bienenbrot, Bienenpollen, Gelée Royale, rohem Propolis, Propolis, pulverisiertem Gelée Royale und getrockneten Pollen, die als Lebensmittel oder auf dem Markt angeboten werden Nahrungsergänzungsmittel entsprechend der Technik und auf hygienische Weise sowie Fragen im Zusammenhang mit ihrer Markteinführung wurden geregelt.

Mit der Meldung wurden auch die Spureneigenschaften festgelegt, die Gelée Royale und Gelée Royale in Pulverform, rohes Propolis und Propolis, Bienenpollen, getrocknete Bienenpollen und Bienenbrot haben sollten.

Dementsprechend dürfen Produkten wie Gelée Royale, Gelée Royale in Pulverform, Bienenpollen, getrockneten Bienenpollen und Bienenbrot keine externen Elemente zugesetzt werden.

Die Entscheidungen der einschlägigen Vorschriften des türkischen Ernährungskodex zu Kontaminanten, Pestizidrückständen und Tierarzneimittelrückständen in Bienenprodukten werden umgesetzt. Aromen und Lebensmittelzutaten mit geschmacksgebenden Eigenschaften dürfen in den betreffenden Produkten nicht verwendet werden.

Dem Kommuniqué zufolge sollen entsprechende Regelungen auch in den Bereichen Hygiene, Verpackung und Marketing Anwendung finden. Propolis wird nur noch als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt kommen. Rohes Propolis kann dem Endverbraucher nicht direkt angeboten werden.

Mit Ausnahme von pulverisiertem Gelée Royale, getrockneten Bienenpollen und getrocknetem Bienenbrot werden Gelée Royale, Pollen und Brot von der Produktion bis zur Lieferung an den Endverbraucher bei Temperaturen von 8 Grad und darunter haltbar gemacht.

Lebensmittelunternehmen, die im Geltungsbereich des Kommuniqués tätig sind, müssen diesen Entscheidungen innerhalb von 6 Monaten nachkommen.

Lebensmittel, die vor dem Veröffentlichungsdatum des Rundschreibens gekennzeichnet oder in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2025 auf dem Markt erhältlich.

Beamte

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