Gericht erster Instanz: Das Ermessensrecht wurde rechtswidrig genutzt

0 22
Werbung

Der Kläger, für den kein negatives Urteil über das erstinstanzliche Gericht vorliegt und dessen Dienst innerhalb der Verwaltung erforderlich ist, wurde als lediglich beurteilt, ohne dass konkrete Informationen oder Dokumente vorliegen, mit der Begründung, dass für die erforderliche Position kein Bedarf bestehe durch den Dienst und dass der Dienst, den er erbringen würde, vom Personal der Samandağ Municipality Personnel Joint Stock Company abgewickelt werden könnte. Es wurde beschlossen, die betreffende Transaktion mit der Begründung abzubrechen, dass die betreffende Transaktion nicht im Einklang mit dem Gesetz stand und Gerechtigkeit hinsichtlich der Nichtverlängerung des Vertrags aufgrund seiner Befugnis.

Der Staatsrat befand die Transaktion aus drei Gründen für rechtmäßig

Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger seit 2016 in der beklagten Gemeinde arbeitet und zuletzt der Polizei zugeteilt war. Sein Vertrag wurde dann nicht verlängert, da kein Bedarf für die Dienste des Klägers bestand. Wenn die Informationen und Dokumente in der Akte vorliegen werden gemeinsam ausgewertet;

  • Er war als Biologe in der beklagten Gemeinde beschäftigt und hat während seiner Beschäftigung keine vom Biologenpersonal verlangten Tätigkeiten ausgeübt.
  • Die beklagte Gemeinde verfügt nicht über ausreichende Möglichkeiten für die Arbeit eines Biologen.
  • Die Beschäftigung von Vertragspersonal ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums liegt es im Ermessen der Gemeinde, Vertragspersonal einzustellen und den Vertrag des Personals nicht zu verlängern.

Fallinhalt und Überprüfungsprozess

In dem betreffenden Antrag wurde die Stornierung der Transaktion in Bezug auf die Mitteilung beantragt, dass der Dienstleistungsvertrag des Klägers, der als Vertragspersonal in der Gemeinde Samandağ arbeitet, nicht verlängert wird.

Rechtliche Bewertung und Entscheidung

Gemäß dem Kommunalgesetz Nr. 5393 ist es klar, dass es den Kommunen freisteht, Vertragspersonal einzustellen und den Vertrag des Personals nicht zu verlängern, und die Verwaltung kann diesbezüglich nicht durch eine gerichtliche Entscheidung gezwungen werden, mit anderen Worten: a Eine gerichtliche Entscheidung kann nicht den Charakter eines Verwaltungsakts haben. Es ist ein bekannter Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass sie sich auf die Leistungs- und Leistungserfordernisse beschränkt und dass Ermessensgeschäfte der gerichtlichen Kontrolle nach Grund und Zweck unterliegen.

Leave A Reply

Your email address will not be published.