Gesetz über das neue Wohnbaufinanzierungsprogramm im Amtsblatt

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Dementsprechend werden Barmittel über eine vom Präsidenten zu bestimmende öffentliche Bank an Banken übertragen, die im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5411 tätig sind, um zu den von den Banken bereitgestellten Raten zur Wohnungsbaufinanzierung beizutragen, um die Ratenzahlungen der zu erleichtern Bürger.

Das Ministerium für Finanzen und Finanzen wird ermächtigt, Mittel zu bestehenden oder neu eröffneten Programmen im Haushalt des Ministeriums für Finanzen und Finanzen für den Transfer von Barmitteln hinzuzufügen, und der Gesamtnennbetrag der Wohnungsfinanzierung wird von Banken innerhalb eines Jahres bereitgestellt 220 Milliarden Lira nicht überschreiten.

Es wird möglich sein, sich an den Wohnungsfinanzierungen zu beteiligen, die den Käufern von Häusern aus den Häusern, die zuvor nicht verkauft wurden und sich im Eigentum der Auftragnehmer befinden, und den Wohnungsprojekten, die noch nicht begonnen haben oder noch in Produktion sind, zur Verfügung gestellt werden .

Bei noch nicht begonnenen bzw. noch in Produktion befindlichen Wohnungsbauprojekten wird in diesem Zusammenhang auch die Finanzierung der Häuser geleistet, deren Eigentum an die Auftragnehmer übergeht. Als Auftragnehmer kommen in diesem Zusammenhang auch Bauträger und Eigentümer von Grundstücksanteilen im Rahmen des Bauvertrages gegen Gewährung des Grundstücksanteils in Betracht.

Im Rahmen des Bankengesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften für die in Anspruch zu nehmende Finanzierung ist für die Bürgerinnen und Bürger, die von den Banken mit ausreichender Zahlungsfähigkeit belastet werden und einen Beitrag beantragen, ein Beitrag in Höhe von 30 Prozent des Haushaltseinkommens der Finanzierungsrate zu übersteigen Die ersten 3 Jahre können auf Antrag der öffentlichen Bank auf den Haushalt des Ministeriums für Finanzen und Finanzen übertragen werden.

Der Präsident wird ermächtigt, den Satz von 30 Prozent in der Mitte von 30 Prozent auf 50 Prozent festzulegen und die 3-Jahres-Frist auf ein Jahr zu verkürzen.

Vom Konto des Bauunternehmers bzw. dem Finanzierungspreis wird ein Beitragsanteil von 5 Prozent über dem Verkaufspreis des Hauses eingezogen und auf die befristeten Konten bei den finanzierenden Banken überwiesen. Diese Preise werden bei der Zahlung von Finanzierungsraten bis zu 1 Jahr verwendet.

Im Rahmen der vom Präsidenten festzulegenden Stile und Originale kann dieser Preis ganz oder teilweise vom Finanzierungshauptpreis abgezogen und die 1-Jahres-Frist auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Der eingezogene Betrag kann von den Auftragnehmern in keiner Form zurückgefordert werden.

Die festgelegte öffentliche Bank teilt dem Ministerium für Schatzamt und Finanzen innerhalb der ersten 5 Werktage eines jeden Monats den gesamten Beitragspreis des laufenden Monats mit. Das Ministerium für Finanzen und Finanzen überweist den beantragten Beitragspreis am ersten Geschäftstag nach dem 15. des mitgeteilten Monats an die benannte Bank. Der Überweisungstag dieses Beitrags und die Ratenzahlungen der Finanzierung werden von den Banken am selben Tag festgelegt.

Die Rückzahlungspreise der Beiträge werden mit dem Easy-Zinssystem über den Zinssatz der Finanzierung bis zum Beginn der Rückzahlung berechnet.

Nach Beginn der Rückzahlungen wird kein zusätzlicher Zinssatz berechnet, mit Ausnahme des Zinssatzes, den die Banken den Begünstigten der Rückzahlungspreise berechnen, falls sie ihr Rückgriffsrecht gemäß dem Bankengesetz und anderen einschlägigen Gesetzen ausüben.

Die Rückzahlungen werden spätestens bis zur Fälligkeit der Wohnungsbaufinanzierung von den finanzierenden Banken an die zuständige öffentliche Bank zur Weiterleitung an das Finanzministerium überwiesen.

Unabhängig davon, ob die Rückzahlungen von den Begünstigten geleistet werden, sind die finanzierenden Banken für die vollständige und rechtzeitige Überweisung an das Ministerium für Finanzen und Finanzen verantwortlich.

Werden die Rückzahlungen von den finanzierenden Banken nicht vollständig und fristgerecht geleistet, werden die Beitragsrückzahlungen vom zuständigen Finanzamt bei der finanzierenden Bank mit dem nach dem 51. zu berechnenden Verzugszuschlag eingezogen Punkt des Gesetzes Nr. 6183.

In diesem Zusammenhang werden die bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu berechnenden Rückzahlungen der Finanzierungen spätestens 30 Tage nach Vollstreckungsverfahren an die zu bestimmende Bank zur Weiterleitung an das Ministerium für Finanzen und Finanzen überwiesen von den finanzierenden Banken initiiert.

Für Bürgerinnen und Bürger, die den Beitrag nicht in Anspruch nehmen wollen, werden in den Fällen, in denen die Ratenbeträge 30 Prozent des Haushaltseinkommens in den im Rahmen der anderen Rechtsvorschriften zur Wohnbaufinanzierung geschaffenen Tilgungsplänen übersteigen, die jeweiligen Banken die Tilgung und die Zinsen festsetzen Zinssatz/Gewinnanteilspreis, den sie im jeweiligen Monat im Ratenplan erhalten sollen, um diesen Personen eine Zahlungserleichterung zu ermöglichen, bei gleichem Zinssatz/Gewinnanteil und Aufstockung des Restbetrags.

Für den Fall, dass diese Finanzierungen vor ihrer Fälligkeit abgeschlossen werden sollen, können sie zusätzlich zu den in den anderen Rechtsvorschriften festgelegten Abschlussbedingungen, wenn ein aufgeschobener Kapital- und Zinssatz / Gewinnanteilspreis vorliegt, durch Zahlung aller abgeschlossen werden .

Die im Rahmen des New Housing Finance Program gekauften Häuser können für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum der angekündigten Finanzierung nicht verkauft oder ausgemustert werden.

Für den Fall, dass das für das zu finanzierende Haus erstellte Wertgutachten falsch oder ungenau ist, die Höhe der gegen den Immobiliengutachter oder das Immobilienbewertungsunternehmen, das das Gutachten erstellt hat, gemäß Absatz 10 zu verhängenden Verwaltungsstrafen des 76. Artikels des Kapitalmarktgesetzes vom 12.06.2012 mit der Nummer 6362. Sie wird in zehnfacher Erhöhung angewendet. Die Höhe der anzuwendenden Verwaltungsstrafe darf nicht weniger als 10 Prozent des Verkaufspreises des zu finanzierenden Hauses betragen.

Für die Feststellung des Anspruchs und die genaue und vollständige Berechnung des zu überweisenden Beitrags ist die wohnfinanzierende Bank im Rahmen der eingereichten Unterlagen verantwortlich.

Der Beitragspreis, der als ungerechtfertigt festgestellt wurde, wird von der finanzierenden Bank zusammen mit dem gemäß dem 51. Punkt des Gesetzes Nr. 6183 zu berechnenden Verzugszuschlag eingezogen.

– Verwaltungsstrafe für falsche und irreführende Angaben

Stellt sich heraus, dass die Bürgerinnen und Bürger, denen die Beiträge aus dem neuen Wohnbaufinanzierungsprogramm zugute kommen, falsche oder irreführende Angaben gemacht haben, werden die Beiträge eingezogen und ein Bußgeld in Höhe von 5 Prozent der eingesetzten Finanzierungssumme verhängt.

Stellt sich heraus, dass die Eigentümer des finanzierten Hauses falsche oder irreführende Angaben gemacht haben, wird gegen die Hauseigentümer ein Ordnungsgeld in Höhe von 25 Prozent des beim Hauskauf deklarierten Verkaufspreises verhängt.

Die vom Finanzministerium zu bestimmende öffentliche Bank kann alle erforderlichen Informationen und Informationen von Banken anfordern. Die Banken sind verpflichtet, die angeforderten Daten und Informationen innerhalb der vom Ministerium für Finanzen und Finanzen festzulegenden Fristen und Fristen bereitzustellen. Die Verbots- und Beschränkungsentscheidungen in anderen Gesetzen werden bei der Übermittlung von Informationen und Informationen, die Gegenstand von Sprache sind, nicht angewendet.

Zur Bestimmung der von den Banken bereitzustellenden Finanzierungshöhe, Laufzeit, Zinssatz/Gewinnanteil, des maximalen Verkaufspreises der zu finanzierenden Häuser, des Umfangs der realen Personen, die von den Beiträgen profitieren, des Wohneigentums an diesen Personen, des Haushaltseinkommens, des Haushaltseinkommenssteigerungskoeffizienten und des Wohnungseigentums der anderen Personen im Haushalt und Differenzierung der Finanzierungsmerkmale nach Bundesländern, Inanspruchnahme der zu übertragenden Mittel als Beitrag, Beendigung der Beitrag, Beitragsrückzahlungen, Zinsberechnungstechnik der Beitragsrückzahlungen, Laufzeiten dieser Zahlungen, Fragen der Vorauszahlung und Pauschalzahlungen, Bestimmung der Art und Grundlage der Anwendung und Kontrolle, Der Präsident wird ermächtigt, etwaige Bedenken auszuräumen die sich aus diesem Element ergeben, und um andere Fragen im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Elements durchzuführenden Prozessen zu bestimmen.

Im Rahmen des neuen Wohnbaufinanzierungsprogramms stehen die Beiträge bis zum 31.12.2023 zur Verfügung. Der Präsident kann diese Frist bis zum 31. Dezember 2024 verlängern.

Offiziere

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