Hat die Dienstzeit unter 18 Jahren Einfluss auf den Ruhestand eines Beamten?

0 25
Werbung

Frage: Hallo, ich bin am 01.08.1990 geboren. Ich habe SSK-Eintrag am 25.07.2007. Ich habe 945 Tage in der Privatwirtschaft gearbeitet. Meine Prämie wurde für 84 Tage bis zu meinem Geburtstag und für 18 Tage nach meinem Geburtstag, vom 01.08.2008 bis 18.08.2008, gezahlt. Die restlichen 843 Tage liegen zwischen 2010 und 2015 (ich gebe diese Angaben an, da ich am 01.08.2008 18 Jahre alt geworden bin und daher nicht weiß, wie sinnvoll eine Versicherung für Personen unter 18 Jahren ist). Im Juli 2015 habe ich meinen Zivildienst angetreten. Ich denke darüber nach, meine Bonustage zu absolvieren und aus dem öffentlichen Dienst auszutreten. Derzeit beträgt die Gesamtzahl der privaten Zweigstellen und des öffentlichen Dienstes 3297. Wie viele Tage sind diese 3297 Prämientage? Ich kann die Prämie aufladen und einfach das Alter abwarten. Danke.

Details/Bewertungen:

Serviceintegration;

Gemäß den Entscheidungen des Gesetzes Nr. 2829 gelten für diejenigen, die vor Oktober 2008 gearbeitet haben,

Für diejenigen, die vor Oktober 2008 keine Dienstleistungen wie Personal, Handwerker und Beamte in Anspruch genommen haben, gemäß den Entscheidungen des Gesetzes Nr. 5510,

Die Dienste werden in einer einzigen Struktur zusammengefasst und die Ruhestandsprozesse werden über den gesamten Dienst hinweg durchgeführt.

Darüber hinaus heißt es im Arbeitsgesetz Nr. 4857 mit der Entscheidung von Artikel 71, in dem auch Personen arbeiten dürfen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: „Es ist verboten, Kinder zu beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ Allerdings können Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Grundschule abgeschlossen haben, nur unter leichten Bedingungen arbeiten, die ihre körperliche, geistige und moralische Entwicklung und den Besuch derjenigen, die ihre Ausbildung in der Schule fortsetzen, nicht behindern. „Sie können in Arbeitsplätzen eingesetzt werden.“ Es wird mit dem Satz erklärt.

Für Beamte gemäß 5434;

Dabei spielt es keine Rolle, ab welchem ​​Alter Beamte eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen, bevor sie Beamte werden. Wurden während der Tätigkeit als Arbeitnehmer die Prämien für alle Versicherungszweige bei der Sozialversicherungsanstalt eingezahlt, so werden die Leistungen dieser Person, auch wenn sie unter 18 Jahre alt ist, bei ihrem Ausscheiden aus der Zivilgesellschaft in die Gesamtleistungen integriert und einbezogen Dienerstatus.

Abgesehen von der Arbeitsleistung gibt es Ausnahmen für die Annahme von Leistungen, die im öffentlichen Dienst von Personen unter 18 Jahren erbracht werden.

In diesem Fall ist das 18. Lebensjahr nicht erforderlich, wenn Personen, die eine Berufs- oder Kunstschule abgeschlossen haben, ohne Beamte zu sein, einen Bescheid zur Minderjährigkeit erhalten haben und im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung eine Beamtentätigkeit aufgenommen haben. Es wird davon ausgegangen, dass sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und diese Zeiten in die Gesamtdienstzeit eingerechnet sind.

Für den Ruhestand von Beamten spielt der Versicherungsbeginn keine Rolle. Da der Versicherungsbeginn bei der Rente für Arbeitnehmer berücksichtigt wird, werden die Zeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, nicht zugrunde gelegt Versicherungsbeginn, werden aber weiterhin als Dienst übernommen. Bei Wiedereinsteigern wird der Versicherungsbeginn ebenfalls vor 1981 angerechnet, nach diesem Datum jedoch nicht mehr.

Dienstzeiten von Beamten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, werden mit deren Beamtendienstzeiten zusammengerechnet. Durch diese Kombination werden diese Zeiträume zur Ermittlung der Ruhestandsdienst- und Ruhestandsaltersgruppen der Beamten herangezogen.

Für Beamte, die 5510 unterliegen;

Gemäß Gesetz Nr. 5510 gilt man ab Vollendung des 18. Lebensjahres als Versicherter, und Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes nicht als Versicherte.

Für Personen, die die Volljährigkeit erreicht haben, besteht jedoch keine Verpflichtung, das 18. Lebensjahr erneut zu vollenden. Zeiträume, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres verstreichen, ohne dass über die Volljährigkeit entschieden wird, gelten nicht als Dienstzeit. Hat der Beamte vor Eintritt in den Beamtenstatus Versicherungszeiten unter 18 Jahren zurückgelegt, so werden diese als Dienstzeit angerechnet.

In Bezug auf den Anpassungsprozess:

Die Unterwerfung der versicherten Arbeit von Beamten, die Artikel 5434 unterliegen, dem Anpassungsprozess ist durch die Entscheidung der Zusatzfrage 18 des Gesetzes Nr. 5434 erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde eindeutig festgelegt, dass die Beschäftigung des Versicherten vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht dem Anpassungsprozess unterliegt.

Als unsere Ergebnisauswertung;

Die von Beamten unter 18 Jahren vor ihrem Dienstantritt zurückgelegten Versicherungszeiten werden sowohl bei der Bestimmung des Dienst- als auch des Renteneintrittsalters der Beamten angerechnet, bei der Rentenanpassung des Beamten werden diese Zeiten jedoch nicht berücksichtigt.

In den arbeitsrechtlichen Entscheidungen heißt es, dass es möglich ist, als versicherte Person unter 18 Jahren zu arbeiten, so dass es nicht möglich ist, dass diese Beschäftigungszeiten nicht als Dienstzeit gelten.

Folgendes können wir zu Ihrer Situation sagen. Als Rentenvoraussetzung gilt, dass Sie mindestens 60 Jahre alt sein müssen. Außerdem müssen Sie 25 Dienstjahre absolvieren. Vorausgesetzt, dass die Summe Ihrer sonstigen Versicherungszeiten, einschließlich Ihrer Versicherungszeiten unter 18 Jahren, und Ihrer Beamtenzeit insgesamt 25 volle Jahre beträgt (die Gesamtzahl der Dienstjahre muss 9000 Tage, also 25 Dienstjahre, betragen). ), erfüllen Sie als Dienstleistung die Rentenregelung und können auf Wunsch eine Rente ab Ihrem 60. Lebensjahr beantragen. Wir gehen davon aus, dass Sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen austreten können.

Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen möglicherweise, dass Sie Ihre Gesamtdienstleistungsberechnung von Ihrer Institution durchführen lassen, wenn Sie die Absicht haben, zurückzutreten.

Beamte

Leave A Reply

Your email address will not be published.