In welchen Fällen kann unbezahlter Urlaub denjenigen gewährt werden, deren Ehegatten ins Ausland entsandt werden?

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Artikel 108 Absatz (D) des Gesetzes Nr. 657 mit der Überschrift „unbezahlter Urlaub“ ist wie folgt geregelt.

„Beamte oder sonstige Arbeitnehmer, die besondere Stipendien gewähren und zur Ausbildung mit einem Stipendium oder aus Haushaltsmitteln ins Ausland geschickt werden, einschließlich derjenigen, denen zur Inanspruchnahme dieses Stipendiums unbezahlter Urlaub gewährt wird, oder die stets mit einem Stipendium ins In- oder Ausland entsandt werden Mission, oder die vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Ausland eingesetzt werden. Beamten-Ehegatten von Studenten, die den Gesetzen der Republik Türkei unterliegen, und solchen, die von öffentlichen Einrichtungen ins Ausland entsandt wurden, sowie Beamten-Ehegatten dieser Studenten denen gemäß Artikel 77 Urlaub gewährt wurde (Artikel 77: Aufnahme von Diensten in einem fremden Land oder einer internationalen Organisation), kann während der Dienstreise oder der Ausbildungszeit unbezahlter Urlaub gewährt werden.

Gemäß diesem Faktor kann Ehegatten, die Beamte sind, unbezahlter Urlaub für die Dienst-/Studienzeit von Personen gewährt werden, deren Ehegatten aus einem der sechs unten aufgeführten Gründe ins Ausland entsandt werden.

  • Spezielle Stipendiengeber
  • Diejenigen, die zur Ausbildung geschickt wurden
  • Diejenigen, die dauerhaft ernannt werden
  • Personen, die vorübergehend mit einer Mindestdauer von 6 Monaten eingesetzt werden
  • Diejenigen, die von öffentlichen Einrichtungen als Studenten entsandt werden
  • Diejenigen, die Dienst in einem fremden Land/einer internationalen Organisation erhalten

Gegeben von der damaligen Staatsarbeiterpräsidentschaft;

Im Stellungnahmeschreiben vom 20.02.2010 mit der Nummer 3111; Sofern der Ehegatte ein Arbeitnehmer ist, der dem Gesetz Nr. 2914 unterliegt, und aufgrund der im 108-D-Element des Gesetzes Nr. 657 genannten Bedingungen ins Ausland entsandt wird, ist es möglich, während der Amtszeit unbezahlten Urlaub zu gewähren.

Im Stellungnahmeschreiben vom 17.06.2011 mit der Nummer 12168; Für Beamte, deren Ehegatten im Ausland eingesetzt sind, kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, da bei der Erteilung dieser Erlaubnis kein Bewerber- oder Amtsträgernachweis vorgelegt wird.

Im Stellungnahmeschreiben vom 02.07.2012 mit der Nummer 11397; Es ist nicht möglich, unbezahlten Urlaub zu gewähren, da der Ehegatte gemäß dem Gesetz Nr. 4857 arbeitet und sich nicht im Status eines Beamten oder Arbeitnehmers befindet, der anderen Arbeitsgesetzen unterliegt.

Es ist vereinbart.

Aufgrund der Formulierung „freiwilliger unbezahlter Urlaub“ in dem Artikel liegt es im Ermessen der Verwaltung, Beamten diesen Urlaub zu gewähren.

Offiziere

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