KVKK-Verstoß und Parkvorgänge

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Die Datenschutzbehörde (KVKK) verhängte eine Verwaltungsstrafe von 75.000 Lira gegen den Parkplatzbetreiber, der personenbezogene Daten verarbeitete, ohne seiner Informationspflicht nachzukommen. Laut KVKK-Entscheidung hat eine Person, gegen die wegen der Parkschuld ihres Fahrzeugs ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, Einspruch gegen diese Situation erhoben und diesbezüglich eine Klage eingereicht. Die Person, deren personenbezogene Daten über sich und ihr Fahrzeug in der Akte als Beweismittel vorgelegt wurden, erkannte, dass ihre Schuldeninformationen öffentlich zugänglich waren, indem sie das Nummernschild ihres Fahrzeugs auf einer Website abfragte. Die Person gab an, dass der Parkplatzbetreiber sie nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert habe und reichte Beschwerde bei der KVKK ein. Die KVKK, die den Antrag prüfte, hielt es für angemessen, dass der Parkhausbetreiber, der für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, durch Abfrage des Kfz-Kennzeichens zum Zwecke des Vollstreckungsverfahrens auf die Identitätsinformationen zugreifen und diese verarbeiten darf. Es wurde beschlossen, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 75.000 Lira gegen den Parkplatzbetreiber, der für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, zu verhängen, weil er der im Gesetz Nr. 6698 zum Schutz personenbezogener Daten festgelegten Offenlegungspflicht in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Vorbereitung der Daten nicht nachgekommen ist. Klarstellungstext‘. KVKK teilte dem Parkplatzbetreiber außerdem mit, dass das System, das es Parkplatznutzern ermöglicht, Zahlungen durch Eingabe ihres Kennzeichens über das Internet zu tätigen, mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung implementiert werden sollte.

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