Ministerium für Familie und soziale Dienste Arbeitnehmerförderung und Titeländerungsverordnung

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VERORDNUNG

Aus dem Ministerium für Familie und Soziales:

MINISTERIUM FÜR FAMILIEN UND SOZIALE DIENSTLEISTUNGEN IN MISSION

BESTIMMUNGEN ZUM AUFSTIEG UND TITELWECHSEL

VERORDNUNG ÜBER ÄNDERUNGEN VORNEHMEN

ARTIKEL 1-Die Ausdrücke „Ministerium für Familien- und Sozialpolitik“ im 1. und 2. Punkt der Verordnung über die Beförderung und Änderung des Titels des Arbeitnehmers des Ministeriums für Familie und soziale Dienste, veröffentlicht im Amtsblatt vom 28.12.2014 und mit der Nummer 29219 sind formatiert als „Ministerium für Familie und Soziale Dienste“. wurde geändert.

ARTIKEL 2-Der Ausdruck „Gesetz für Beamte Nr. 657, Präsidialerlass Nr. 1 über die Präsidialorganisation, veröffentlicht im Amtsblatt vom 7.10.2018 und Nummer 30474“ im 3. Element derselben Verordnung lautet „Gesetz für Beamte Nr. 657 vom 14.7.1965″. Der Präsidialerlass Nr. 1 über die Organisation der Präsidentschaft“ wurde in der Form geändert.

ARTIKEL 3-Der folgende Absatz wurde dem ersten Absatz des vierten Punkts derselben Verordnung hinzugefügt.

„l) YDS/e-YDS: Fremdsprachenniveauprüfung/elektronische Fremdsprachenniveauprüfung,“

ARTIKEL 4-Der Ausdruck „Fachkraft für soziale Unterstützung der Familie“ wurde am Anfang des Unterabschnitts (1) des ersten Absatzes des ersten Absatzes des 5. Punkts derselben Verordnung hinzugefügt, und der Ausdruck „Kindererzieher“ wurde danach hinzugefügt die Aussage „Kindererzieher“ im zweiten Absatz.

ARTIKEL 5-Das folgende Element wurde derselben Verordnung hinzugefügt, um nach dem 5. Element zu kommen.

„Die zu ernennenden Mannschaften unterliegen nicht dem Aufstiegstest und die für diese Mannschaften anzustrebenden Sonderregeln.

ARTIKEL 5/A – (1) Bei der Ernennung des stellvertretenden Landesdirektorenteams auf der Grundlage der Dienste in der Landesdirektion werden folgende Regeln angestrebt:

a) Beruflicher Absolvent von Bildungseinrichtungen in den Bereichen Seelsorge und Begleitung, Psychologie, Soziologie, kindliche Entwicklung, Pädagogik, Familien- und Verbraucherwissenschaften und sozialer Dienst, die zum Aufgabenbereich des Ministeriums gehören, das zur Verfügung stellt mindestens vierjährige Grundausbildung zur Erbringung professioneller Dienstleistungen.

b) Absolventinnen und Absolventen von Fakultäten der Politikwissenschaften, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Verwaltungswissenschaften, die eine mindestens vierjährige grundständige Ausbildung zum Zweck der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen anbieten.

c) Absolvent der juristischen Fakultät sein, um Rechts- und Beratungsdienste zu erbringen.

ç) Absolvent mindestens einer Fakultät oder einer vierjährigen Hochschulausbildung sein, um andere Dienstleistungen erbringen zu können.

d) Mindestens 3 Jahre in Dienstteams gearbeitet haben.

e) Mindestens 8 Dienstjahre.

(2) Bei den zu diesem Titel vorzunehmenden Zuordnungen, wenn die zugeordnete Mannschaft aus irgendeinem Grund vakant ist oder nach der Vakanz eine Wiederbesetzung erfolgt, erfolgt auf Grund der Zuordnungsanordnung im gleichen Verfahren, mit dem Prestige der Ausbildung, in der Provinzen mit zwei Mannschaften, gemäß Unterabsatz (a) des ersten Absatzes der ersten Mannschaft, gemäß Unterabsatz (a) des ersten Absatzes der ersten Mannschaft in den Provinzen mit 3 Mannschaften, gemäß Unterabsatz (b) von der erste Absatz der zweiten Mannschaft, in den Provinzen mit 4 Mannschaften, gemäß Unterabsatz (a) des ersten Absatzes der ersten Mannschaft, gemäß Unterabsatz (b) des ersten Absatzes der zweiten Mannschaft, der dritten Mannschaft wird gemäß Unterabsatz (c) des ersten Absatzes und für andere Mannschaften gemäß Unterabsatz (ç) des ersten Absatzes zugewiesen.

(3) Um in das Rechtsberatungsteam berufen zu werden;

a) Absolvent der juristischen Fakultät sein.

b) Mindestens 10 Jahre Dienstzeit und in den letzten 5 Jahren Tätigkeit im Rechtsanwaltsteam in den Serviceeinheiten.“

ARTIKEL 6-Artikel 7 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„Besondere Bedingungen sind bei Ernennungen anzustreben, die durch Beförderung im Dienst vorgenommen werden

ARTIKEL 7-(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Regeln gelten die folgenden Sonderregeln für diejenigen, die durch die Teilnahme an der Beförderungsprüfung in die Mannschaften berufen werden, die dieser Verordnung unterliegen:

a) Um in die Teams revolvierender Fondsstellenleiter, Leiter, Filialleiter berufen zu werden;

1) Mindestens drei Jahre, einzeln oder zusammen, in Teams von stellvertretendem Leiter der Einrichtung, Fachkraft für Familiensozialhilfe, APK-Fachkraft, Bildungsfachkraft, Zivilschutzfachkraft, Fachkraft, Forscher; Jurist, Biologe, Spezialist für kindliche Entwicklung, Analytiker, Arzt, Zahnarzt, Ernährungsberater, Apotheker, Physiotherapeut, Statistiker, Bibliothekar, Architekt, Ingenieur, Übersetzer, Lehrer, Psychologe, Sozialarbeiter, Soziologe, Stadtplaner, Arzt, fachärztlicher Schatzmeister, Have diente in Teams von Geistlichen, Krankenschwestern, Audiologen, Programmierern, Gesundheitsbeauftragten, Schatzmeistern, Chefs für insgesamt acht Jahre, mindestens vier Jahre, entweder einzeln oder zusammen,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

b) um in Organisationen, die der Generaldirektion für Familien- und Gemeinschaftsdienste angeschlossen sind, in das Organisationsleiterteam berufen zu werden;

1) Mindestens drei Jahre im Fachteam Familiensozialhilfe; Mindestens vierjährige Tätigkeit in Kinderentwicklungsteams, Lehrern, Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen, einzeln oder zusammen, für insgesamt mindestens acht Jahre,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

c) Um in Organisationen, die der Generaldirektion für Kinderbetreuung angeschlossen sind, in das Organisationsleiterteam berufen zu werden;

1) Mindestens drei Jahre, einzeln oder zusammen, in Teams von stellvertretendem Direktor der Einrichtung, Spezialist für soziale Verstärkung in der Familie, Spezialist für Bildung; Insgesamt acht Dienstjahre, mindestens vier Jahre, einzeln oder zusammen, in Teams von Fachärzten für kindliche Entwicklung, Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Lehrern, Psychologen, Sozialarbeitern, Soziologen, Ärzten, Fachärzten, Krankenschwestern, Gesundheitsbeamten ,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

ç) Zur Ernennung zum Organisationsleiterteam in Einrichtungen, die der Generaldirektion für Behinderten- und Seniorendienste angeschlossen sind;

1) Mindestens drei Jahre, einzeln oder zusammen, in Teams von stellvertretendem Direktor der Organisation, Spezialist für Familiensozialhilfe, APK-Spezialist, Bildungsspezialist, Spezialist, Zivilschutzspezialist, Forscher; Biologe, Spezialist für kindliche Entwicklung, Analytiker, Arzt, Zahnarzt, Ernährungsberater, Apotheker, Physiotherapeut, Statistiker, Bibliothekar, Architekt, Ingenieur, Übersetzer, Lehrer, Psychologe, Sozialarbeiter, Soziologe, Stadtplaner, Arzt, Schatzmeister für Spezialmedizin, religiöser Beamter In Teams von Krankenschwestern, Audiologen, Programmierern, Gesundheitsbeauftragten, Schatzmeistern, Chefs mindestens vier Jahre lang, insgesamt acht Jahre lang, einzeln oder zusammen gedient haben,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

d) um in Organisationen, die der Generaldirektion für den Status der Frau angeschlossen sind, in das Organisationsleiterteam berufen zu werden;

1) Mindestens drei Jahre im Fachteam Familiensozialhilfe; Mindestens drei Jahre getrennt oder zusammen in Kinderentwicklungsteams, Lehrern, Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen gearbeitet haben, insgesamt mindestens acht Jahre,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

e) um in das Team der stellvertretenden Direktoren von Organisationen berufen zu werden, die der Generaldirektion für Familien- und Gemeinschaftsdienste angeschlossen sind;

1) Mindestens drei Jahre im Fachteam Familiensozialhilfe; Mit insgesamt mindestens achtjähriger Tätigkeit in Kinderentwicklungsteams, Lehrern, Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen, davon mindestens drei Jahre, einzeln oder zusammen,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

f) Um in das Team der stellvertretenden Direktoren von Einrichtungen berufen zu werden, die der Generaldirektion für Kinderbetreuungsdienste angeschlossen sind;

1) Mindestens drei Jahre in unterschiedlichen oder gemeinsamen Teams von Fachkraft für Familiensozialhilfe, Fachkraft für Erziehungswissenschaft; Mindestens vier Jahre getrennt oder gemeinsam in Teams bestehend aus einem Kinderentwickler, Ernährungsberater, Apotheker, Physiotherapeut, Lehrer, Psychologe, Sozialarbeiter, Soziologe, Kindererzieher, Kindererzieher, Religionsbeauftragter, Krankenpfleger, Gesundheitsbeauftragter, Koch; Mindestens vierjährige Tätigkeit in den Teams Gesundheitstechniker/in, Gesundheitstechniker/in, Wohnheimverwaltungsbeauftragte/r, einzeln oder gemeinsam, insgesamt acht Jahre,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

g) um in das Team der stellvertretenden Direktoren von Organisationen berufen zu werden, die der Generaldirektion für Behinderten- und Seniorendienste angeschlossen sind;

1) Mindestens drei Jahre in unterschiedlichen oder gemeinsamen Teams aus Fachkraft für soziale Verstärkung, APK-Fachkraft, Bildungsfachkraft, Zivilschutzfachkraft, Fachkraft, Forscher; Biologe, Spezialist für kindliche Entwicklung, Analytiker, Arzt, Zahnarzt, Ernährungsberater, Apotheker, Physiotherapeut, Statistiker, Bibliothekar, Ingenieur, Architekt, Übersetzer, Lehrer, Psychologe, Sozialarbeiter, Soziologe, Stadtplaner, Arzt, Aktienschatzmeister, Kindererzieher, Kind Erzieher Mindestens vier Jahre in den Teams von Erziehern, religiösen Beamten, Krankenschwestern, Audiologen, Programmierern, Gesundheitsbeamten, Schatzmeistern, Chefs, Laborassistenten, einzeln oder zusammen; Insgesamt acht Jahre, davon mindestens fünf Jahre in Teams aus Gesundheitstechnikern, Gesundheitstechnikern, Technikern, Wohnheimverwaltern, Lageristen, Computerbedienern, Schreibkräften, Gebärdensprachübersetzern, Sachbearbeitern, Einkaufsbeauftragten, Informationsvorbereitungs- und Inspektionsmitarbeitern und Kassierern Mannschaften, Service zu haben,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

ğ) Um in das Team des stellvertretenden Direktors der Organisation in den Organisationen berufen zu werden, die der Generaldirektion für den Status der Frau angeschlossen sind;

1) Mindestens drei Jahre im Fachteam Familiensozialhilfe; Mit insgesamt mindestens achtjähriger Tätigkeit in Kinderentwicklungsteams, Lehrern, Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen, mindestens drei Jahre einzeln oder zusammen,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

h) um in das Chefteam berufen zu werden;

1) Lagerist, EDV-Operator, Kindererzieher, Schreibkraft, Geistlicher, Krankenpfleger, Gebärdensprachdolmetscher, Wachmann, Laborant, Offizier, Sanitätsoffizier, Telefonist, Einkäufer, Sekretär, Kraftfahrer, Technischer Zeichner, Techniker, Techniker, Nachdem sie insgesamt mindestens acht Jahre lang in den Teams von Informationsvorbereitungs- und Prüfungsmitarbeitern, Kassierern und Verwaltungsbeamten für Wohnheime gedient haben, davon mindestens drei Jahre einzeln oder zusammen,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

ı) Um in das Spezialistenteam für soziale Unterstützung der Familie berufen zu werden;

1) Mit insgesamt mindestens achtjähriger Tätigkeit in Kinderentwicklungsteams, Lehrern, Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen, mindestens drei Jahre einzeln oder zusammen,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

i) um zum Ausbildungsexperten, Zivilschutzexperten und Expertenteam ernannt zu werden;

1) Mindestens drei Jahre, einzeln oder zusammen, in Teams aus Aktienschatzmeister, Biologe, Kinderentwickler, Analytiker, Statistiker, Bibliothekar, Architekt, Ingenieur, Übersetzer, Lehrer, Programmierer, Psychologe, Sozialarbeiter, Soziologe, Chef; Mindestens sechs Jahre in unterschiedlichen oder kombinierten Teams aus Lagerist, Erzieher, Krankenpfleger, Laborant, Sachbearbeiter, Gesundheitsbeauftragter, Telefonist, Einkaufssachbearbeiter, Kassenwart, Sekretärin, Kraftfahrer, Bauzeichner, Techniker, Techniker, Informationsaufbereitungs- und Kontrolloperator, und Kassiererteams auf insgesamt acht Dienstjahre,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

j) dem Analysator-Team zuzuordnen;

1) insgesamt vier Dienstjahre, davon mindestens drei Dienstjahre in verschiedenen oder gemeinsamen Teams von Programmierern und Statistikern,

2) Um ein Zertifikat in Computersystemen und -verwaltung, Systemanalyse oder Systemprogrammierung zu haben,

3) Dokumentation der Kenntnisse über die Anwendung von mindestens zwei aktuellen Computerbetriebssystemen,

4) Ein Englisch-Ergebnis von mindestens (E)-Niveau aus dem Foreign Language Level Determination Exam (YDS) oder anderen gleichwertigen Prüfungen in den letzten 5 Jahren,

5) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

k) um in das Inventarschatzmeisterteam berufen zu werden;

1) Lagerist, Computerbediener, Kindererzieher, Kindererzieher, Schreibkraft, Religionsbeamter, Wachmann, Offizier, Telefonist, Einkaufsbeamter, Sekretär, Fahrer, Bauzeichner, Techniker, Techniker, Datenaufbereitungs- und Kontrolloperator, Kassierer, Diensthabender in den Wohnheimverwaltungsteams für mindestens drei Jahre getrennt oder gemeinsam,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

l) in das Schatzmeister-Team berufen zu werden;

1) Lagerist, Computerbediener, Kindererzieher, Kindererzieher, Schreibkraft, Religionsbeamter, Wachmann, Beamter, Telefonist, Einkaufsbeamter, Sekretär, Fahrer, Bauzeichner, Techniker, Techniker, Informationsbereitstellungs- und Prüfer, Kassierer, Diensthabender in den Wohnheimverwaltungsteams für mindestens drei Jahre getrennt oder gemeinsam,

2) zum grundständigen Abschluss an einer der Fakultäten für Politikwissenschaften, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften,

3) Um die Regeln zu erfüllen, die für diejenigen festgelegt sind, die als Rechnungsführer in der Haushalts- und Rechnungslegungsverordnung für Unternehmen mit revolvierendem Fonds, veröffentlicht im Amtsblatt vom 1.5.2007 und mit der Nummer 26509, ernannt werden,

m) um in das Team der Wohnheimverwaltungsbeamten berufen zu werden;

1) Mindestens zweijährige Tätigkeit als Köchin, Pflegemutter, Hausmeister, Barbier, Händler, Diener, Heizer, technischer Assistent, Schneider,

2) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

n) Ernennung in das Team der Einkaufsbeauftragten;

1) Nach mindestens zweijähriger Tätigkeit als Köchin, Pflegemutter, Hausmeisterin, Friseurin, Händlerin, Betreuerin, Heizung, Technikerassistentin, Schneiderin, getrennt oder gemeinsam,

2) Absolvent einer mindestens zweijährigen Hochschulbildung sein,

o) Ernennung zum Kassenteam;

1) Mindestens zweijährige Tätigkeit als Köchin, Pflegemutter, Hausmeister, Barbier, Händler, Diener, Heizer, technischer Assistent, Schneider,

2) Absolvent einer mindestens zweijährigen Hochschulbildung sein,

ö) Ernennung in das Team des Computeroperators und des Informationsvorbereitungs- und Auditoperators;

1) Nach mindestens zweijähriger Tätigkeit als Köchin, Pflegemutter, Hausmeisterin, Friseurin, Händlerin, Betreuerin, Heizung, Technikerassistentin, Schneiderin, getrennt oder gemeinsam,

2) Ein vom Ministerium für nationale Bildung genehmigtes Computerzertifikat haben (mit Ausnahme von Absolventen von Sekundar- und Hochschuleinrichtungen, die Bildung im Bereich Computer anbieten) oder nachweisen, dass sie mindestens zwei computerbezogene Kurse im Lehrplan der Schule, die sie absolviert haben,

3) Absolvent einer mindestens zweijährigen Hochschulbildung sein,

p) Um dem Fahrerteam zugeteilt zu werden;

1) Nach mindestens zweijähriger Tätigkeit als Köchin, Pflegemutter, Hausmeisterin, Friseurin, Händlerin, Betreuerin, Heizung, Technikerassistentin, Schneiderin, getrennt oder gemeinsam,

2) Mindestens Fahrerdokumente der Klasse (B) zu haben,

3) Mindestens Abitur oder gleichwertige Ausbildung,

r) um in das Sekretariatsteam berufen zu werden;

1) Nach mindestens zweijähriger Tätigkeit als Köchin, Pflegemutter, Hausmeisterin, Friseurin, Händlerin, Betreuerin, Heizung, Technikerassistentin, Schneiderin, getrennt oder gemeinsam,

2) Abschlüsse in den Bereichen Büromanagement und Sekretariat mindestens Abitur,

s) Um in das Team des Offiziers, Lagerbeamten, Telefonisten ernannt zu werden;

1) Mindestens zweijährige Tätigkeit als Köchin, Pflegemutter, Hausmeister, Barbier, Händler, Diener, Heizer, technischer Assistent, Schneider,

2) Mindestens Abitur oder gleichwertige Ausbildung,

ş) dem Schreibkraftteam zuzuordnen;

1) Mindestens zwei Jahre in verschiedenen oder gemeinsamen Teams als Koch, Pflegekraft, Hausmeister, Friseur, Verteiler, Betreuer, Heizer, technischer Assistent, Schneider,

2) Ein Schreibmaschinenbenutzungsdokument zu haben, außer für Absolventen von Computer-bezogenen Abteilungen,

3) Mindestens Abitur oder gleichwertige Ausbildung,

t) Ernennung zum Gebärdensprachdolmetscherteam;

1) Nach mindestens zweijähriger Tätigkeit als Köchin, Pflegemutter, Hausmeisterin, Friseurin, Händlerin, Betreuerin, Heizung, Technikerassistentin, Schneiderin, getrennt oder gemeinsam,

2) Ein Kursabschlussdokument oder ein Dolmetschzertifikat für türkische Gebärdensprache zu haben, indem man an den vom Ministerium für nationale Bildung genehmigten Kursen teilnimmt oder an den vom Ministerium für nationale Bildung organisierten Ausbildungsprogrammen für Gebärdensprachlehrer und Dolmetscher teilnimmt,

3) Mindestens Abitur oder gleichwertige Ausbildung,

u) um in das Wach- und Sicherheitswachteam berufen zu werden;

1) Mindestens zweijährige Tätigkeit in verschiedenen oder gemeinsamen Teams als Köchin, Pflegemutter, Hausmeisterin, Friseurin, Verteilerin, Betreuerin, Heizung, technische Hilfskraft, Schneiderin,

2) Mindestens Abitur oder Fachhochschulreife,

3) Um die im Gesetz über private Sicherheitsdienste vom 10.6.2004 mit der Nummer 5188 festgelegten Vorschriften zu erfüllen,

4) Private Security Duty Certificate haben,

Bedingungen werden gesucht.“

ARTIKEL 7-Unterabsatz (ç) des ersten Absatzes des 11. Punktes derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ç) Prüfung und Entscheidung der gegen die Prüfung erhobenen Einwendungen im Prüfungsverfahren,“

ARTIKEL 8-Der 14. Punkt der Eins-zu-Eins-Regelung wurde wie folgt geändert.

„Schriftliche Prüfung und Bewertung

ARTIKEL 14- (1) Schriftliche Prüfung; Die Themen dieser Prüfung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der Prüfungsankündigung genannt.

(2) Die für die Beförderung in der Mission geschriebene Prüfung kann von der Präsidentschaft des Zentrums für Studentenauswahl und -vermittlung, dem Ministerium für nationale Bildung oder einer der Hochschuleinrichtungen, die vom Ministerium durchgeführt werden, abgelegt werden.

(3) Die schriftliche Prüfung zur Titeländerung kann vom Student Selection and Placement Center, vom Ministerium für Nationale Bildung oder von einer der Hochschuleinrichtungen, die vom Ministerium entsprechend den Aufgabenbereichen des Ministeriums vorgenommen werden, durchgeführt werden die Qualität der zu besetzenden Aufgabe. Diejenigen, die die Prüfung ablegen, müssen nicht für einen angemessenen Zeitraum im Ministerium oder in Aufgaben gedient haben, die nicht mit ihrem Bildungsstatus zusammenhängen.

(4) Werden die schriftlichen Prüfungen von den genannten Institutionen abgehalten, sind die Durchführung der Prüfung und die Prüfungsangelegenheiten in das Protokoll aufzunehmen, das mit dem Ministerium in der Mitte der Institution oder Institution, in der die Prüfung stattfindet, unterzeichnet wird gehaltenen.

(5) Die schriftliche Prüfung wird mit hundert vollen Punkten bewertet und gilt als bestanden, wenn mindestens sechzig Punkte erzielt werden.

ARTIKEL 9-Der Ausdruck „oder Titeländerung“ wurde hinzugefügt, um nach den Ausdrücken „Aufstieg im Dienst“ in den ersten und dritten Absätzen des 16. Punkts der Eins-zu-Eins-Verordnung zu kommen.

ARTIKEL 10-Die folgende Angelegenheit wurde derselben Verordnung hinzugefügt, um nach dem 16. Punkt zu kommen.

„Annullierung von Prüfungen

ARTIKEL 16/A- (1) Die Prüfungen derjenigen, deren folgende Bedingungen während der im Rahmen dieser Verordnung abgehaltenen Prüfungen festgelegt werden, gelten als ungültig.

a) Diejenigen, die täuschen, kopieren oder dies versuchen, und diejenigen, die die Prüfungsunterlagen mit einem indikativen Vermerk versehen, werden aus dem Prüfungssaal verwiesen und mit einem Bericht festgestellt, dass die Prüfung ungültig ist. Darüber hinaus wird gegen diese Personen ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

b) Wenn sich herausstellt, dass eine andere Person anstelle des Kandidaten, der die Prüfung ablegen wird, die Prüfung abgelegt hat, wird die Situation mit einem Bericht festgestellt und ihre Prüfung wird als ungültig erachtet. Gegen die Betroffenen werden die notwendigen rechtlichen Schritte eingeleitet.

ARTIKEL 11-Artikel 20 der Eins-zu-Eins-Verordnung wurde aufgehoben.

ARTIKEL 12-Der Ausdruck „oder Änderung des Titels“ wurde hinzugefügt, um nach dem Ausdruck „Fortschritt im Dienst“ im vierten Absatz des 21. Punkts derselben Verordnung zu stehen.

ARTIKEL 13-Der folgende Absatz wurde dem ersten Absatz des 22. Punkts derselben Verordnung hinzugefügt.

„d) Unter den Arbeitnehmern im Geltungsbereich dieser Verordnung können diejenigen, die ihre Promotionsausbildung abgeschlossen haben, ohne Ablegung der Titeländerungsprüfung zu den Aufgaben ernannt werden, die von der Ausbildung bereitgestellt werden.“

ARTIKEL 14-Das folgende diskontinuierliche Element wurde derselben Verordnung hinzugefügt.

„Die Anwendung besonderer Bedingungen für die Ernennung zu Verwaltungsteams

VORLÄUFIGE ANGELEGENHEITEN 2- (1) Die Ausgabe 5/A wurde dieser Verordnung mit der Verordnung zur Festlegung dieses Artikels und den Änderungen in Unterabsätzen (b) bis (ğ) des ersten Absatzes des 7. Punkts, dem Prüfungsverfahren für die Beförderung, hinzugefügt Die Pflicht bleibt für diejenigen bestehen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels ernannt wurden. Sie gilt nicht für diejenigen, die es sind.“

Gewalt

ARTIKEL 15-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 16-Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Minister für Familie und soziale Dienste ausgeführt.

Offiziere

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