Missions- und Arbeitsordnung der Religionsakademie veröffentlicht

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PFLICHTS- UND ARBEITSORDNUNG DER RELIGIÖSEN AKADEMIE

Erster Teil: Vorläufige Bestimmungen

Ziel

ARTIKEL 1 – (1) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die Aufgaben, Arbeitsabläufe und Grundsätze der Religionsakademie festzulegen.

Umfang

ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung regelt die von der Religionsakademie durchzuführenden Tätigkeiten.

Ausruhen

ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Elemente 7/A, 10/A und 10/B des Gesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Präsidentschaft für religiöse Angelegenheiten vom 22.6.1965 mit der Nummer 633 erstellt .

Definitionen

ARTIKEL 4 – (1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung;

a) Anwärter auf religiöse Amtsträger: Diejenigen, die eine Berufsausbildung als Muezzin-Treuhänder, Imam-Prediger, Korankursleiter und Prediger an der Religionsakademie gemäß dem 10/A-Element des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben des Präsidenten erhalten haben für religiöse Angelegenheiten vom 22.6.1965 mit der Nummer 633,

b) Akademie: Zentraleinheit der Religionsakademie und Einheiten in der Provinzorganisation, bestehend aus hochspezialisierten Zentren, religiösen Spezialisierungszentren und Ausbildungszentren,

c) Akademieleiter: Ist es der Präsident der Religionsakademie?

ç) Akademiepräsidentschaft: Die zentrale Einheit der Diyanet-Akademie,

d) Akademiezentren: Religiöse höhere Spezialisierungszentren, religiöse Spezialisierungszentren und Ausbildungszentren,

e) Leiter: Ist es der Präsident für religiöse Angelegenheiten?

f) Präsidentschaft: Präsidentschaft für religiöse Angelegenheiten,

g) Stellvertretender Direktor der Religionsakademie: Stellvertretende Direktoren der Akademiezentren,

ğ) Direktion der Religionsakademie: Direktionen der Akademiezentren,

h) Direktor der Religionsakademie: Die Direktoren der Akademiezentren,

ı) Berufsbegleitende Schulung: Die Schulung, die durchgeführt wird, um das Wissen und die Fähigkeiten der Mitarbeiter, die eine Mission in den Teams oder Positionen des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten ausführen, über ihre Missionen zu erweitern, und zwar auf das Maß, das je nach Grundlage als angemessen erachtet wird wird vom Präsidium für religiöse Angelegenheiten festgelegt,

i) Praktikant: Mitarbeiter, die in Teams oder Positionen der Präsidentschaft für religiöse Angelegenheiten arbeiten, diejenigen, die an berufsbegleitenden Schulungen, Kursen und Zertifikatsprogrammen der Religionsakademie teilnehmen, und Mitarbeiter, die in Beamtenteams tätig sind, in die berufen werden soll der Gottesdienstunterricht.

Diejenigen, die über die erforderliche Schulbildung verfügen und die von der Präsidentschaft für Religionsangelegenheiten abzulegende Prüfung erfolgreich bestehen, und diejenigen, die unter Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte in eine Berufsausbildung aufgenommen werden,

j) Örtliche Religionsbeamte: Religionsbeamte des Ortes, die aus dem Ausland kommen, um an der Akademie zu studieren, mit dem Ziel, Dienstleistungen für Bürger, Verwandte und Verwandte im Ausland und andere Gemeinschaften, die der islamischen Religion angehören, zu erbringen,

k) Berufsausbildung: Berufsausbildung der Auszubildenden und Berufsausbildung der Auszubildenden in Form der Deckung der Versetzung bis zur Ernennung der Kandidaten für religiöse Amtsträger, die in die Positionen des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten mit den damit verbundenen Titeln berufen werden sollen der Gottesdienstunterricht,

bedeutet.

ZWEITER TEIL

Ziele und Aufgaben und Befugnisse der Akademie

Die Ziele der Wissenschaft

ARTIKEL 5 – (1) Die Ziele der Akademie sind wie folgt:

a) Den Auszubildenden berufliche Kompetenz und Weiterentwicklung zu vermitteln.

b) Sicherzustellen, dass die Auszubildenden im Dienst ausgebildet werden, indem ihre beruflichen Kenntnisse, Manieren und Fertigkeiten mit neuen Entwicklungen im wissenschaftlichen und technologischen Hintergrund verbessert werden, um ihre Produktivität zu steigern und die Auszubildenden auf hochrangige Aufgaben vorzubereiten.

c) Beitrag zum Verständnis der Wahrheit des Islam als Ganzes auf der Grundlage des Korans und der Sunnah unter Berücksichtigung der vergangenen Anhäufung islamischer Zivilisation in einer umfassenden Sprachachse abseits des Extremismus.

ç) Ausbildung von Arbeitnehmern, die eine Kultur des Lebens mitten im Nirgendwo haben und die nationale Solidarität und Integration anstreben.

d) Kompetente religiöse Beamte auszubilden, die den Bedürfnissen der Gesellschaft im Bereich religiöser Dienste im In- und Ausland gerecht werden können.

e) Arbeitnehmer auszubilden, die die Menschenrechte respektieren, ein hohes Selbstvertrauen haben, offen für Innovationen sind und über fortgeschrittene Fähigkeiten in Verbindung und sozialer Teilhabe verfügen.

f) Den Teilnehmern an den Ausbildungsaktivitäten der Akademie die Möglichkeit zu geben, die grundlegenden Quellen und aktuellen Studien im Zusammenhang mit den islamischen Wissenschaften, insbesondere dem Koran, zu nutzen und sie in die Lage zu versetzen, auf die Fragen und Bedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren in religiösen Angelegenheiten mit diesen Informationen.

g) Sicherzustellen, dass die Auszubildenden über eine Methode der Benachrichtigung und Anleitung verfügen, die auf fundierten religiösen Kenntnissen basiert.

ğ) Den Mitarbeitern, die in den nicht-moscheligen religiösen Diensten und dem nicht formalen Religionsunterricht der Präsidentschaft beschäftigt werden sollen, besondere Einsatzqualifikationen zu vermitteln.

h) Den Auszubildenden die dem Alter entsprechenden technischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

ı) Steigerung der Sensibilität und des Interesses derjenigen, die in türkisch-islamischen Künsten ausgebildet sind.

i) Die Fremdsprachenkenntnisse des Mitarbeiters zu entwickeln und ihn in die Lage zu versetzen, diese aktiv einzusetzen.

Aufgaben und Befugnisse der Akademie

ARTIKEL 6 – (1) Der Auftrag und die Befugnisse der Akademie sind wie folgt:

a) Durchführung der Berufsausbildung derjenigen, die in der Klasse für religiöse Dienste der Präsidentschaft beschäftigt werden sollen.

b) Organisation von berufsbegleitenden Schulungen, Kursen, Seminaren und Zertifikatsprogrammen in den von der Präsidentschaft benötigten Bereichen.

c) Festlegung der Orte, an denen die Akademiezentren eröffnet werden, und Durchführung der damit verbundenen notwendigen Arbeiten und Prozesse.

ç) Durchführung von Schulungsaktivitäten für die aus dem Ausland kommenden religiösen Beamten des Ortes.

d) Vorbereitung von Programmen und Entwicklung von Materialien für Berufsbildung, berufsbegleitende Schulungen, Kurse, Seminare und Zertifikatsschulungen.

e) Kurz- und langfristige Ausbildungspläne zu erstellen, mit Institutionen und Organisationen in dieser Richtung zusammenzuarbeiten, Ausbildungsprogramme und Forschungsprojekte zu planen, zu entwickeln und umzusetzen.

f) Überwachung, Bewertung und Feststellung der Aktivität und Effizienz der Schulungen sowie des Grads der Verwirklichung der Ziele und Erfolge sowie Berichterstattung über den Prozess.

g) Durchführung von Studien und Entwicklung von Strategien zur Verbesserung des Bildungsstandards.

ğ) Organisation nationaler und internationaler Konferenzen, Panels, Seminare, Symposien und ähnlicher religiöser, wissenschaftlicher, sozialer und kultureller Aktivitäten im Aufgabenbereich.

h) Mit dem Ministerium für nationale Bildung, dem Hochschulausschuss, Universitäten, Hochschuleinrichtungen, die Religionsunterricht für Studenten anbieten, und Mufti-Büros sowie anderen nationalen und internationalen Institutionen, Organisationen und Delegationen zusammenzuarbeiten und zusammenzuarbeiten, um professionelle und wissenschaftliche Verbindungen herzustellen Forschung durchführen, Schulungsprogramme organisieren. Beiräte und Ausschüsse umsetzen, einrichten.

ı) Recherchen, Untersuchungen und Veröffentlichungen durchzuführen oder anfertigen zu lassen, Projekte vorzubereiten oder vorbereiten zu lassen, insbesondere zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Missionsbereich.

i) Die Leistung des Schulungspersonals anhand der von den Akademiezentren erhaltenen Rückmeldungen zu bewerten und Entscheidungen hinsichtlich der Aktivität und Effizienz der Schulung zu treffen.

j) Zusammenarbeit mit ausländischen Interessensinstitutionen und -organisationen, um die berufliche Kompetenz des Arbeitnehmers, insbesondere in Fremdsprachen, zu verbessern und Studentenaustauschprogramme in dieser Richtung umzusetzen.

k) Einrichtung eines Zentrums für Informationsdokumente und einer Datenbank.

1) Ermittlung des Bedarfs an Gebäuden, Werkzeugen und Ausrüstung sowie des Bedarfs an Arbeitskräften, um die für deren Versorgung erforderlichen Arbeiten in den entsprechenden Einheiten auszuführen.

m) Budgetpläne für Akademiezentren erstellen.

n) Durchführung der administrativen und finanziellen Arbeiten und Prozesse im Zusammenhang mit den auszubildenden Personen.

o) Ermittlung, Entwicklung und Aktualisierung der Qualifikationen von Kandidaten für religiöse Amtsträger und Arbeitnehmer.

ö) Um andere vom Leiter zugewiesene Aufgaben zu erfüllen.

DRITTER TEIL

Akademieeinheiten, Akademiepräsident und Akademiezentren

Akademieeinheiten

ARTIKEL 7 – (1) Die Akademie besteht aus der Akademie-Präsidentschaft in der zentralen Organisation der Präsidentschaft und hochreligiösen Spezialisierungszentren, religiösen Spezialisierungszentren und Ausbildungszentren in der Provinzorganisation.

Leiter der Akademie

ARTIKEL 8 – (1) Der Akademieleiter ist der höchste Vorgesetzte der Akademie und handelt direkt unter dem Leiter.

(2) Der Auftrag und die Befugnisse des Präsidenten der Akademie lauten wie folgt:

a) Verwaltung und Vertretung der Akademie.

b) Ergreifen der notwendigen Maßnahmen für die systematische, aktive und effiziente Erbringung der an der Akademie zu erbringenden Dienstleistungen.

c) Gewährleistung der notwendigen Harmonie und Planung für die Verwirklichung der Mission, Ziele und Strategien der Akademie.

ç) Sicherstellung der Umsetzung des jährlichen Schulungsplans und der Programme der Akademie.

d) Festlegung und Durchführung von Berufsausbildungen, berufsbegleitenden Schulungen, Kursen, Seminaren und Zertifikatsprogrammen.

e) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen im Zusammenhang mit akademischen Aktivitäten.

f) Koordinierung und Überwachung der Arbeit des Academy Advisory Council, des Academy Education Council und des Academy Discipline Council.

g) Dem Leiter einen Vorschlag zur Eröffnung und Schließung der Akademiezentren und der Orte zu unterbreiten, an denen sie im Einklang mit den Entscheidungen des Akademie-Bildungsrates eingerichtet werden sollen.

ğ) Bewertung und Entscheidung über die Umsetzung der Empfehlungen des Akademie-Beratungsausschusses.

h) Die zuständigen Einheiten über die Kandidaten für religiöse Amtsträger und Auszubildende zu informieren, die durch die Entscheidung des Disziplinarkomitees der Akademie aus der Akademie entlassen wurden.

ı) Zur Erfüllung anderer durch die Gesetzgebung vorgegebener Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Funktionieren der Akademie.

i) Um andere vom Leiter zugewiesene Aufgaben zu erfüllen.

Akademiezentren

ARTIKEL 9 – (1) Akademiezentren; besteht aus religiösen Hochschulzentren, religiösen Spezialisierungszentren und Ausbildungszentren. Akademiezentren werden vom Direktor der Diyanet Academy geleitet.

(2) Die Aufgaben der Akademiezentren sind:

a) Sicherzustellen, dass die Arbeiten und Prozesse in den Akademiezentren im Einklang mit der Gesetzgebung durchgeführt werden.

b) Sicherzustellen, dass die Ausbildung im Einklang mit den Gesetzen, Plänen und Programmen durchgeführt wird.

e) Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur aktiven und effizienten Umsetzung der vom Akademiepräsidium festgelegten Programme.

ç) Sicherzustellen, dass die Messung und Bewertung im Zusammenhang mit den Schulungen in Übereinstimmung mit den Sitten und Gebräuchen durchgeführt wird.

d) Bildungsumgebungen fit machen.

e) Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen, die zur effektiven und effizienten Durchführung von Schulungsaktivitäten beitragen.

F Zur Durchführung der Arbeiten und Prozesse im Zusammenhang mit den religiösen Beamten des Ortes, an dem die Schulung durchgeführt wurde.

g) Durchführung der Bibliotheks- und Dokumentationsarbeiten in den Akademiezentren.

ğ) Ermittlung des Bedarfs an Ausrüstung, physischen, technischen und personellen Ressourcen der Akademiezentren und Meldung dieser an das Präsidium der Akademie.

h) Die Disziplinarverfahren gegen die Auszubildenden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen.

ı) Dem Präsidenten der Akademie einen Vorschlag über den Mittelbedarf zu unterbreiten und sicherzustellen, dass die zugewiesenen Mittel in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung verwendet werden.

i) Sicherzustellen, dass die Wohnflächen der Akademiezentren bedarfsgerecht gestaltet sind.

j) Die zu Beginn und am Ende der geplanten Schulungen erstellten Berichte innerhalb einer Woche an das Präsidium der Akademie zu senden, den Jahresabschlussbericht bis Ende Dezember.

k) Verfolgung von Urlaub, Fehlzeiten, Militärdienst und anderen administrativen und finanziellen Arbeiten und Prozessen derjenigen, die eine Berufsausbildung absolviert haben.

1) Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Institutionen und Organisationen für die aktive, effiziente und geplante Durchführung der Berufspraxis und der Praktikumsprogramme derjenigen, die eine Berufsausbildung erhalten.

m) Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich der Prüfungen zu treffen und die Vorbereitungen für eine gesundheitsgerechte Durchführung der Prüfungen zu treffen.

n) Einen Teil der Arbeit in der Mitte des Arbeiters machen und der Arbeit folgen.

o) Durchführung von Vor-Ort-Studien zur Erhöhung der Anerkennung akademischer Leistungen.

ö) Zur Wahrnehmung anderer Aufgaben, die von der Akademie-Präsidentschaft zugewiesen werden.

Direktor der Diyanet Academy und stellvertretende Direktoren der Diyanet Academy

ARTIKEL 10 – (1) Der Direktor der Diyanet-Akademie stellt sicher, dass alle Arbeiten und Prozesse, insbesondere die Ausbildung, der Akademiezentren in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und auf aktive Weise durchgeführt werden.

(2) Zur Unterstützung des Direktors der Religionsakademie werden maximal zwei stellvertretende Direktoren der Religionsakademie ernannt.

(3) Die Aufgaben des Direktors der Diyanet-Akademie und der stellvertretenden Direktoren der Diyanet-Akademie werden vom Präsidium festgelegt.

TEIL VIER Akademievorstände

Beirat der Akademie

ARTIKEL 11 – (1) Der Leiter des Beirats der Akademie führt den Vorsitz und gibt dem Präsidium eine Stellungnahme zu den an der Akademie angebotenen Schulungen ab. Stellvertreter der Leiter, der Leiter des Hohen Ausschusses für religiöse Angelegenheiten, der Akademieleiter, die Abteilungsleiter, ein Mitglied des Hochschulrates, der Generaldirektor für Religionsunterricht des Ministeriums für nationale Bildung, die Leiter der Akademieabteilungen und der Leiter wird durch Genehmigung bestimmt; Es besteht aus drei Fakultätsmitgliedern, die in Hochschuleinrichtungen arbeiten, die Religionsunterricht auf Bachelor-Ebene anbieten, drei Provinz-Muftis, drei Bezirks-Muftis, drei Direktoren religiöser Hochspezialisierungszentren, drei Direktoren religiöser Spezialisierungszentren, drei Direktoren von Bildungszentren, drei Bildungsbeauftragten und der Generaldirektor der Türkischen Religionsstiftung. Falls die Administratoren nicht an den Sitzungen des Akademiebeirates teilnehmen können, nehmen ihre Stellvertreter teil. Die Entscheidungen des Akademiebeirates haben beratenden Charakter.

(2) Der Akademiebeirat tagt alle zwei Jahre zu einem festzulegenden Termin im November/Dezember. Der Anführer kann den Rat zu einer unglaublichen Sitzung einberufen.

(3) Der Akademiebeirat tagt mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als durch die Stimme des Vorsitzenden des Akademiebeirates gefasst.

(4) Zu den Sitzungen des Akademiebeirates können im Bedarfsfall interessierte Personen aus anderen Einheiten, Institutionen und Organisationen eingeladen werden; diese Personen haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen.

(5) Die Sekretariatsaufgaben des Akademiebeirats werden von der zuständigen Abteilung des Akademiepräsidiums wahrgenommen.

(6) Die Aufgaben des Akademiebeirates sind:

a) Bewertung der ausführenden Aspekte des von der Akademie umgesetzten Schulungsplans.

b) Ermittlung des Personalbedarfs der Präsidentschaft mit dem Ziel, die Aktivität im Gottesdienst zu steigern.

c) Entwicklung der Schulungsrichtlinien und -strategien der Präsidentschaft für die Arbeitnehmerschulung entsprechend den sich ändernden und sich entwickelnden Bedingungen.

ç) Beratung zur Entwicklung von Kompetenzen.

d) Vorschläge zur Entwicklung von Kooperationsbereichen mit anderen religiösen Bildungseinrichtungen zu machen.

e) Ermittlung der Situation hinsichtlich der internen und externen Faktoren, die sich auf die Beschäftigungspolitik der Präsidentschaft für Arbeitnehmer auswirken, Ermittlung der Chancenbereiche und Durchführung einer Risikoanalyse.

f) Verhandlungen über die Entwicklung von Schulungsmodulen in den von der Präsidentschaft geforderten Bereichen.

g) Stellungnahmen und Vorschläge zur Steigerung der Aktivität und Effizienz der Schulungen im Einklang mit den von der Akademie vorgelegten Daten und Berichten abzugeben.

Bildungsausschuss der Akademie

ARTIKEL 12 – (1) Der Bildungsausschuss der Akademie, der eingerichtet wurde, um die allgemeine Politik hinsichtlich der an der Akademie angebotenen Bildungsaktivitäten festzulegen und zu überwachen; Unter der Leitung des Leiters besteht es aus dem Akademieleiter, dem General Manager für religiöse Dienste, dem General Manager für Bildungsdienste, dem General Manager für Personalressourcen, dem Beratungs- und Inspektionsleiter, dem Strategieentwicklungsleiter und dem I. Legal Berater und die Leiter der Akademieabteilungen. Wenn der Leiter nicht anwesend ist, führt der Akademieleiter den Vorsitz im Bildungsrat der Akademie.

(2) Die Delegation tagt jedes Jahr im Januar. Der Leiter kann den Bildungsrat der Akademie zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(3) Der Akademie-Bildungsrat tagt mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als im Sinne der Abstimmung des Vorsitzenden des Akademie-Bildungsrates getroffen.

(4) Die Beschlüsse des Bildungsausschusses der Akademie haben Vorschlagscharakter und werden mit Zustimmung des Leiters rechtskräftig.

(5) Zu den Sitzungen des Akademie-Bildungsrates können bei Bedarf relevante Personen aus anderen Einheiten, Institutionen und Organisationen eingeladen werden, diese Personen haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Akademie-Bildungsrates obliegen der zuständigen Abteilung des Akademiepräsidiums.

(7) Die Aufgaben des Akademie-Bildungsrates sind:

a) Kommentare und Vorschläge zum jährlichen Schulungsplan, Schulungsprogramm und zur Ausrüstung abzugeben.

b) Die Ergebnisse abgeschlossener und laufender Schulungsaktivitäten auszuwerten und Analysen für die in der Praxis aufgetretenen Schwierigkeiten zu erstellen.

c) Preisgestaltung für Vorschläge und Bewerbungen für Ausbildungsstudien und -praktiken.

ç) Bewertung der jährlichen berufsbegleitenden Schulungsangebote zur Bedarfsdeckung, die von den Einheiten der Präsidentschaft kommen.

d) Preisgestaltung für Vorschläge in Bezug auf die Orte, an denen Akademiezentren eröffnet werden müssen.

e) Diskussion der Empfehlungen des Akademiebeirats.

Disziplinarausschuss der Akademie

ARTIKEL 13 – (1) Die Entscheidungen der Disziplinarordnung für Kandidaten für Religionsbeamte der Religionsakademie werden auf die Bildung des Disziplinarkomitees der Akademie angewendet, das zur Durchführung der Disziplinarverfahren der Kandidaten für Religionsbeamte gebildet wird, und auf die damit zusammenhängenden Angelegenheiten Arbeitsstil und Prinzipien.

Ausschüsse der Bildungsbeauftragten der Akademie

ARTIKEL 14 – (1) Rat der Akademie-Bildungsbeauftragten; In jedem Akademiezentrum besteht die Direktion aus den stellvertretenden Direktoren der Diyanet-Akademie, Bildungsbeamten sowie gegebenenfalls Lehrern und Ausbildern und steht unter dem Vorsitz des Direktors der Diyanet-Akademie oder seines Stellvertreters im Falle seiner Abwesenheit.

(2) Rat der Akademie-Bildungsbeauftragten;

a) Zweimal im Jahr, zu Beginn und am Ende des Ausbildungsjahres in der Berufsausbildung,

b) bei berufsbegleitenden Schulungen, zu Beginn und am Ende des Kurses bei Kurzzeitkursen, zu Beginn jedes Abschnitts bei Langzeitkursen,

Er tagt mit der Mehrheit der Gesamtmitgliederzahl und fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt die Seite des Vorsitzenden des Academy Education Officers Council als Mehrheit.

(3) Der Direktor der Religionsakademie kann den Rat der Bildungsbeauftragten der Akademie zu einer Sitzung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.

(4) Die Aufgaben des Council of Academic Education Officers sind:

a) Festlegung der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, damit die Akademiezentren für die Ausbildung bereit sind.

b) Die Bildungsaktivitäten zu evaluieren, die aufgetretenen Probleme zu identifizieren, Angebote zur Analyse zu unterbreiten und diesbezüglich die notwendigen Entscheidungen zu treffen.

c) Festlegung der schriftlichen, mündlichen und/oder angewandten Mess- und Bewertungsmethoden im Zusammenhang mit der berufsbegleitenden Ausbildung.

ç) Der Akademie Vorschläge in Bezug auf diejenigen zu unterbreiten, bei denen festgestellt wird, dass sie aufgrund von Wissen, Einfallsreichtum und Einstellung nicht über die Qualifikationen für den zu verleihenden Titel verfügen, und diejenigen, die nicht die erforderliche Leistung erbringen, um die Qualifikationen zu erreichen.

d) Einen Entlassungsbeschluss zu fassen, der dem Leiter der Akademie zur Genehmigung vorgelegt werden muss, über diejenigen, die den Ausbildungsprozess in Bezug auf Wissen, Einfallsreichtum und Einstellung nicht einhalten und nicht die erforderliche Leistung erbringen, um die festgelegten Erfolge zu erreichen .

e) Die Situation des Arbeitnehmers zu besprechen, der trotz zweimaliger Teilnahme an der berufsbegleitenden Fortbildung nicht das gewünschte Leistungsniveau erreicht hat, und die diesbezügliche Entscheidung der Direktion der Religionsakademie mitzuteilen und zu übersenden an die Akademie-Präsidentschaft.

KAPITEL FÜNF

Durchführung von Bildungsaktivitäten

Mission in der Bildung

ARTIKEL 15 – (1) Bildungsaktivitäten in Akademiezentren;

a) Direktor der Religionsakademie,

b) Stellvertretender Direktor der Religionsakademie,

c) Bildungsbeauftragter,

d) Lehrer,

d) Trainer,

e) die gegen Bezahlung des Kurspreises abgetretenen Personen,

wird durchgeführt von.

(2) Bildungsbeauftragter; Um an der Akademie Vorträge zu halten, an Forschungs- und Anwendungsaktivitäten teilzunehmen;

a) Ab der Mitte derjenigen, die eine vierjährige religiöse Hochschulausbildung abgeschlossen und ihre Ausbildung in einem höheren religiösen Spezialisierungszentrum abgeschlossen haben oder über einen Doktortitel in Theologie verfügen,

b) Aus der Mitte derjenigen, die eine vierjährige religiöse Hochschulausbildung in Bereichen abgeschlossen haben, die besondere Fähigkeiten erfordern, wie z. B. religiöse Musik und Rezitation,

c) Bis zu zehn Prozent der Teams des pädagogischen Personals der Akademie, aus der Mitte derjenigen, die über einen Bachelor-Abschluss in einem anderen als religiösen Hochschulbereich verfügen und ihr Master-Studium abgeschlossen haben,

Sie sind diejenigen, die die von der Präsidentschaft für Religionsangelegenheiten abzuhaltende Prüfung erfolgreich bestehen und in die Ausbildungsbeauftragtenteams berufen werden.

(3) Lehrer und Ausbilder sind die Personen, die in diesen Titeln in den Teams und Situationen der Präsidentschaft tätig sind.

(4) Bei Bedarf in der Akademie können Studienleistungen gegen den Kurspreis erbracht werden. Bei der Vergabe werden vorrangig Mitarbeiter des Präsidiums, wissenschaftliche Mitarbeiter von Universitäten bzw. Experten auf ihrem Fachgebiet eingesetzt.

(5) Aufträge, die von außerhalb der Provinz zu erledigen sind, werden von der Präsidentschaft ausgeführt, und Aufträge, die vor Ort zu erledigen sind, werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und mit Zustimmung der örtlichen Behörde ausgeführt.

Programmmanager und Programmkoordinator

ARTIKEL 16 – (1) Das Präsidium der Akademie ernennt einen Programmmanager, der die notwendigen Arbeiten und Prozesse für die aktive und effiziente Durchführung der Schulungen im Rahmen des festgelegten Plans und Programms überwacht.

(2) Es ist wichtig, dass der Direktor der Religionsakademie der Direktor der Religionsakademie bei den in den Akademiezentren abgehaltenen Schulungen ist und der Mufti der Programmmanager bei den vor Ort organisierten Schulungen ist; Bei Bedarf kann der Direktor/Mufti der Diyanet-Akademie jedoch unter den Mitarbeitern, die über die Fähigkeit zur Verwaltung, Harmonie, Verbindung und Vertretung verfügen, unter Berücksichtigung der Art der Schulungsaktivitäten und des Status der Auszubildenden einen Programmmanager bestimmen .

(3) Ein Programmkoordinator kann ernannt werden, der den Programmmanager in gleicher Weise unterstützt.

(4) Die Aufgaben des Programmmanagers und des Programmkoordinators sind wie folgt:

a) Die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung des Schulungsprogramms zu treffen.

b) Sicherzustellen, dass die Notizen zu den Kurswetten vervielfältigt und an die Teilnehmer der Schulung verteilt werden.

c) Die notwendigen Werkzeuge und Geräte für die Schulung bereitzuhalten.

ç) Mit den Bildungsbeamten zusammenzuarbeiten, den Anwesenheitsstatus der Auszubildenden festzustellen und gegebenenfalls ihre Vorgesetzten über ihr disziplinarwidriges Verhalten zu informieren.

d) Sicherstellung der Durchführung von Umfragen im Zusammenhang mit der Bewertung von Bildungsaktivitäten.

e) Am Ende der Schulung einen Bericht über die Faktoren, die sich positiv und negativ auf die Schulung auswirken, sowie Vorschläge für die zu ergreifenden Maßnahmen erstellen und diesen den zuständigen Vorgesetzten vorlegen.

f) Zur Durchführung weiterer Aufgaben, die im Rahmen der ihm zugewiesenen Ausbildung erteilt wurden.

(5) Der Programmmanager ist gegenüber dem Leiter der zuweisenden Einheit verantwortlich, und der Programmkoordinator ist gegenüber dem Programmmanager verantwortlich.

Fernunterricht

ARTIKEL 17 – (1) Es ist wichtig, dass die Schulungen persönlich durchgeführt werden; Schulungen können jedoch auch im Fernstudium durchgeführt werden.

(2) Innerhalb der Akademie kann ein Zentrum eingerichtet werden, um Fernunterrichtsaktivitäten effektiv durchzuführen, und bei Bedarf können Dienstleistungen erworben werden.

TEIL SECHS Sonstige und Schlussbestimmungen

Soziale und kulturelle Aktivitäten

ARTIKEL 18 – (1) Um das Wissen und die Umgangsformen der Auszubildenden zu verbessern, können auf Vorschlag des Direktors der Diyanet-Akademie nach Benachrichtigung des Präsidiums der Akademie verschiedene soziale und kulturelle Aktivitäten innerhalb der Provinz und außerhalb der Provinzgrenzen organisiert werden. Mufti und die Genehmigung der örtlichen Behörde. Es ist wichtig, dass Bildungsaktivitäten bei der Planung solcher Aktivitäten nicht gestört werden.

(2) Bei der Durchführung von Aktivitäten außerhalb der Landesgrenzen wird die entsprechende Stellungnahme des Akademiepräsidiums eingeholt.

Einstellung und Überlassung von Personal

ARTIKEL 19 – (1) Die Ernennungs- und Versetzungsprozesse von Mitarbeitern mit einer Mission in der Akademie, deren Ernennungen durch das Präsidium vorgenommen werden, werden mit der Akademie koordiniert und von der Generaldirektion für Humanressourcen des Präsidiums durchgeführt.

Gewalt

ARTIKEL 20 – (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 21 – (1) Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Leiter für religiöse Angelegenheiten ausgeführt.

Offiziere

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