Neue Regelung von MEB zu Diplom-Äquivalenzen

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Die Gleichwertigkeitsverordnung des Ministeriums für Nationale Bildung trat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Mit der Verordnung wurden die Verfahren und Grundsätze, die bei den Gleichwertigkeitsverfahren der Bildungsdokumente und -diplome einzuhalten sind, die von privaten Bildungseinrichtungen und Botschaften auf der internationalen Grund- und Sekundarbildungsebene im Land und von den Grund- und Sekundarbildungseinrichtungen im Ausland erhalten wurden bestimmt.

Dementsprechend werden die Staatsangehörigen der Republik Türkei, der Personalausweis der Republik Türkei oder der Personalausweis der Republik Türkei und die Staatsangehörigen ausländischer Staaten mit dem Antragsausweis einen Antrag bei den Äquivalenzzentren stellen.

Ein Antrag wird bei Bildungsberatungs- oder Attachébüros im Ausland mit Pass oder Personalausweis gestellt.

Das Gleichwertigkeitsverfahren wird über das Modul e-Äquivalenz in den Äquivalenzzentren mit den Originaldokumenten der Person durchgeführt, die die Gleichwertigkeit beantragt. Bekanntmachungen und Ergebnisse, die den Bewerbern über elektronische Medien übermittelt werden, werden in die Bescheidentscheidung aufgenommen.

– Reicht der Elternteil den Abholschein nicht ein, findet ein Einstufungstest statt.

Um der Bildung nicht fernzubleiben, können Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres ohne Bildungsnachweis kommen, nach schriftlicher Erklärung der Eltern, in welchem ​​Land, in welcher Schule und in welcher Klasse sie studieren, die Schule auf unbestimmte Zeit besuchen. Wenn die Eltern die Abholunterlagen des Schülers jedoch nicht innerhalb von 3 Monaten vorlegen können, wird der Schüler einem Einstufungstest unterzogen.

Wer wegen Krieg, Katastrophe oder Asyl seine Unterlagen nicht vorlegen kann, wird einen Einstufungstest absolvieren. Das Gleichwertigkeitsverfahren wird bis zu der durch die Prüfung ermittelten Klassenstufe durchgeführt und die Fortsetzung der Ausbildung sichergestellt.

Schüler, die von Schulen kommen, die im Ausland von der Republik Türkei eröffnet wurden, Schulen, die im Ausland gemäß dem türkischen Maarif-Stiftungsgesetz betrieben werden, und öffentliche und private Schulen, die dem Ministerium für nationale Bildung der Türkischen Republik Nordzypern angeschlossen sind, unterliegen nicht der Gleichwertigkeit Verfahren.

– Zögernde und ungültige Dokumente

In der Verordnung des Ministeriums wurde unter dem Titel „zweifelhafte und ungültige Dokumente“ auch eine Regelung bezüglich der Dokumente getroffen, die von Institutionen erhalten wurden, die eine Zugehörigkeit, Verbindung oder Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen vermuten.

Dementsprechend werden Dokumente, die von Bildungseinrichtungen im Ausland erlangt wurden, bei denen Zweifel an ihrer Zugehörigkeit, Verbindung oder Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen bestehen, in den Gleichwertigkeitsverfahren nicht bewertet; jedoch wird gemäß der Stellungnahme des Schul- und Disziplinarausschusses unter Berücksichtigung des Alters und der Klassenstufe ein Einstufungstest auf den Dokumenteninhaber angewendet.

– Dokumente, die nicht gleichwertig sind

Gemäß der Verordnung werden Dokumente, die von privaten Schulen und Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr. 5580 erhalten wurden, keinem Gleichwertigkeitsverfahren unterzogen.

Darüber hinaus wurde auch der Verzicht auf ein Gleichwertigkeitsverfahren für im Fernstudium erworbene Abschlusszeugnisse und Diplome in die Verordnung aufgenommen.

– Die Testentscheidungen zur Pegelbestimmung wurden ebenfalls neu geordnet.

Gemäß dem Niederlassungsgesetz Nr. 5543 vom 19. September 2006 wird für die Inhaber von Einwanderungsdokumenten und diejenigen, die ihre Dokumente aufgrund von Krieg, Katastrophe oder Asyl nicht vorlegen können, ein Niveaubestimmungstest durchgeführt. Für Schüler, die in die 1. bis 4. Klasse der Grundschule aufgenommen werden, wird jedoch kein Einstufungstest durchgeführt, sondern die Klassenstufe wird unter Berücksichtigung des Alters dieser Schüler und der Erklärung ihrer Eltern bestimmt.

Mit der neuen Verordnung hat das Ministerium entschieden, dass Prüfungen zur Einstufungsbestimmung in E-Prüfungszentren von der Generaldirektion für Mess-, Bewertungs- und Prüfungsdienste abgehalten werden.

Die Einstufungsprüfung für Schüler, die die 5. bis 8. Klasse der Sekundarschule besuchen möchten, besteht aus den Prüfungsfragen des Ministeriums für Nationale Bildung für offene Bildung der Sekundarschule und der Einstufungsprüfung für Schüler, die ihre Sekundarstufe fortsetzen möchten Bildung wird aus dem Ministerium für Nationale Bildung offene Bildung Abiturprüfungsfragen bestehen.

Das Ministerium wird auf der Grundlage der Verordnung einen Gleichwertigkeitsleitfaden herausgeben.

Mit der neuen Verordnung des Ministeriums für nationale Bildung wurde die im Amtsblatt vom 30. Mai 2019 veröffentlichte Gleichwertigkeitsverordnung des Bildungsministeriums mit der Nummer 30789 aufgehoben.

Offiziere

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