Novelle der Spezialisierungsverordnung Armee

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VERORDNUNG

Aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung:

IN DER WEHRFACHWISSENSVERORDNUNG

VERORDNUNG ÜBER ÄNDERUNGEN VORNEHMEN

ARTIKEL 1-Der dritte Punkt der im Amtsblatt vom 23.08.2015 mit der Nummer 29454 veröffentlichten Streitkräftegutachtenverordnung wird wie folgt geändert.

„ARTIKEL 3 – (1) In dieser Verordnung;

a) Minister: Minister für Nationale Verteidigung,

b) Ministerium: Ministerium für Nationale Verteidigung,

c) Institutionen, die zum Team und zur Organisation des Ministeriums gehören: Das Hauptquartier des Ministeriums, Provinz- und ausländische Organisationen, der Generalstab, das Landstreitkräftekommando, das Seestreitkräftekommando, das Luftwaffenkommando, die Nationale Verteidigungsuniversität und die Generaldirektion von Karten,

ç) Stellvertretender Minister: Der Stellvertretende Minister, dem die Generaldirektion für Arbeitnehmer angehört,

d) Referat: die zentralen Organisationsdienststellen der Einrichtung,

e) Koordinierende Einheit für Bildung: die für die persönliche Aus- und Weiterbildung zuständige Zweigdirektion in der Institution oder einer anderen zu diesem Zweck zuzuweisenden Einheit,

f) Generaldirektion: Generaldirektion der Arbeitnehmer,

g) Aufnahmeprüfung: eine spezielle Auswahlprüfung für den Assistenzsachverständigen der Streitkräfte, die schriftlich, mit Worten oder nur mit Worten abgelegt wird,

ð) Werktag: Andere Tage als gesetzliche Feiertage, allgemeine Feiertage und Wochenendfeiertage,

h) Vorstand: Aufnahmeprüfungsausschuss,

ı) KPSS: (A) Auswahlprüfung für öffentliche Arbeiter für die Teams,

i) Rat: Abschlussbewertungs- und Eignungsprüfungsrat,

j) Institution: Generalstabs-, Land-, Marine- und Luftwaffenkommandos jeweils

k) Bevollmächtigte/r Betreuer/in der Anstalt: Der/die Arbeitsleiter/in der Anstalt,

l) ÖSYM: Präsidium des Mess-, Auswahl- und Vermittlungszentrums,

m) Abschlussarbeit: die von der Fachkraftassistentin bzw. dem Fachassistenten der Armee anzufertigende Spezialisierungsarbeit,

n) Experte: Experte der Streitkräfte,

o) Assistenzexperte: Assistenzexperte der Armee,

ö) YDS: Foreign Language Proficiency Level Examination,

p) Sachkundeprüfung: Die Prüfung für die Fachrichtung der Streitkräfte,

bedeutet.“

ARTIKEL 2-Das vierte Element derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 4 – (1) Assistenzfachkräfte werden mit einer Aufnahmeprüfung zum Beruf aufgenommen. Die Aufnahmeprüfung für Assistenzfachkräfte besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung oder, wenn das Ministerium dies für angemessen hält, nur einer mündlichen Prüfung.

(2) Aufnahmeprüfungen finden zu einem vom Ministerium nach Maßgabe der Besetzung und Bedürftigkeit der Einrichtungen und in den im 6. Baustein genannten Erhebungszweigen geeigneten Zeitpunkt statt.

(3) Die Aufnahmeprüfung wird vom Vorstand durchgeführt bzw. vorgenommen. Die schriftliche Prüfung kann im Klassik- oder Test- oder im Klassik- und Testverfahren abgelegt werden. Wenn es das Ministerium für angebracht hält, kann es die schriftliche Prüfung auch durch ÖSYM, Universitäten oder auf diesem Gebiet spezialisierte Institutionen oder Organisationen durchführen lassen. In diesem Fall werden die Gegenstände der schriftlichen Prüfung durch das Protokoll bestimmt, das in der Mitte der dem Ministerium zugeordneten Einrichtung zu unterzeichnen ist.

ARTIKEL 3-Der Ausdruck „angekündigt auf der Unternehmens-Website und der Website des Präsidialamts der Staatsbediensteten“ im ersten Absatz von Punkt 5 derselben Verordnung wurde geändert in „angekündigt durch Veröffentlichung auf der Website der vom Präsidenten bestimmten Institution und der Website des Ministeriums“.

ARTIKEL 4-Das 6. Element derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 6 – (1) Um an der Aufnahmeprüfung teilnehmen zu können, sind zusätzlich zu den allgemeinen Regeln in Unterabsatz (A) des ersten Absatzes von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 657 die folgenden Regeln erforderlich:

a) In der Mitte der festgelegten Anzahl von Kandidaten zu sein, deren Gültigkeitsdauer nicht mit dem Prestige der Frist abgelaufen ist, indem mindestens eine Basispunktzahl oder höher gemäß den in der Ankündigung der Aufnahmeprüfung angegebenen KPSS-Punktzahlarten erreicht wird.

b) am 1. Januar des Jahres, in dem die Prüfung abgehalten wurde, das 35. Lebensjahr mit Prestige nicht vollendet zu haben.

c) Je nach Team und Bedarf der Institution;

1) Rechtswissenschaftliche, politik-, volks-, betriebs-, wirtschafts- und verwaltungswissenschaftliche Fakultäten mit mindestens vierjähriger grundständiger Ausbildung oder Bildungseinrichtungen im In- oder Ausland, deren Gleichwertigkeit vom Hochschulrat anerkannt wird,

2) Aus den vom Ministerium bestimmten Fachbereichen Architektur, Ingenieurwesen, Pharmazie, Veterinärmedizin, Wissenschaft und Literatur, Erziehungs- und Erziehungswissenschaften und Verbindungsfakultäten, die eine mindestens vierjährige grundständige Ausbildung erbringen, oder von in- oder ausländischen Bildungseinrichtungen, deren Gleichwertigkeit vorliegt akzeptiert von der Hochschuldelegation,

abschließen.

ç) Die anderen in der Ausschreibung genannten Sonderkonditionen zu tragen, sofern die Qualifikationen der bekannt gegebenen Mannschaften begrenzt sind.

ARTIKEL 5-Artikel 7 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 7 – (1) Die Bewerbung für die Aufnahmeprüfung erfolgt persönlich, per Post an die in der Anzeige angegebene Adresse oder über die Website, falls in der Anzeige angegeben. Verzögerungen bei der Post und nicht fristgerechte Bewerbungen Angaben in der Anzeige werden nicht berücksichtigt.“

ARTIKEL 6-Das achte Element derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 8 – (1) Die Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahmeprüfung werden von der Generaldirektion durchgeführt. Die Generaldirektion prüft die innerhalb der für die Bewerbung festgelegten Frist eingereichten Bewerbungen.

(2) Aus der Mitte der Kandidaten mit den erforderlichen Qualifikationen die Anzahl der nach Ausbildungszweigen zu berufenden Assistenzteams, beginnend mit dem Kandidaten mit der höchsten Punktzahl aus den in der Ausschreibung genannten KPSS-Notenarten; Die in der Ausschreibung festgelegte Zahl der Kandidaten, die bei einer schriftlichen Prüfung das Zwanzigfache und bei der mündlichen Prüfung das Vierfache nicht übersteigt, wird geordnet. Falls die Anzahl der zu berufenden Mannschaften durch das Ansehen der Sammlungszweige gesondert bestimmt wird, wird die Anzahl der zur Aufnahmeprüfung einzuberufenden Kandidaten gesondert berechnet. In diesem Fall wird die festgelegte Anzahl der Kandidaten durch das Zeugnis ermittelt und sie erhalten das Recht, an der Aufnahmeprüfung teilzunehmen. Mit dem Prestige des KPSS-Punktetyps werden auch andere Kandidaten, die die gleiche Punktzahl wie die Punktzahl des letzten Kandidaten haben, zur Aufnahmeprüfung berufen.

(3) Die Liste der Kandidaten, die zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung berechtigt sind, wird auf der institutionellen Website des Ministeriums bekannt gegeben.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung berechtigt sind, erhalten eine Prüfungszulassungsbescheinigung. Das Prüfungszugangsdokument enthält ein Foto, Identitätsinformationen, Ort und Datum der Prüfung. Kandidaten ohne Zulassungsdokument können nicht an der Prüfung teilnehmen.

ARTIKEL 7-Das 9. Element derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 9 – (1) Von den Kandidaten, die zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung berechtigt sind, werden folgende Unterlagen verlangt:

a) Das Antragsformular für die Fachassistentin/den Fachassistenten in der Bundeswehraufnahmeprüfung, erhältlich beim Ministerium und auf der institutionellen Website des Ministeriums.

b) Kopie des Personalausweises mit der ID-Nummer der Türkischen Republik.

c) Hochschuldiplom oder das Original des Abschlussdokuments oder eine vom Ministerium oder Notar beglaubigte Kopie oder im Falle eines Abschlusses an ausländischen Universitäten das Original oder eine beglaubigte Kopie des vom Hochschulrat genehmigten Gleichwertigkeitsdokuments.

ç) Computerausdruck oder Fax des KPSS-Ergebnisdokuments.

d) Lebenslauf in eigener Handschrift.

e) 2 Passfotos.

f) Schriftliche Erklärung, dass der kontinuierlichen Erfüllung seiner/ihrer Gesundheitspflicht nichts im Wege steht.

g) Andere Dokumente, die das Ministerium für erforderlich hält, sofern sie in der Bekanntmachung angegeben sind.

ARTIKEL 8-Der 10. Punkt derselben Verordnung wurde mit seinem Titel in der nachstehenden Form geändert.

„Kommission

ARTIKEL 10- (1) Die Vorbereitung der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfungsfragen oder deren Vorbereitung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfung und Beseitigung von Einwänden und die Durchführung anderer mit der Prüfung verbundener Prozesse werden durchgeführt oder vom Vorstand durchgeführt.

(2) Ausschuss; Er besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern unter Vorsitz des stellvertretenden Ministers bzw. leitende Angestellte und Experten. Nach dem gleichen Verfahren werden fünf stellvertretende Mitglieder bestimmt. Der Vorstand tritt mit voller Mitgliederzahl zusammen und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(3) Ausschussmitglieder; Auch wenn das Eheband zerbrochen ist, können sie nicht an den Prüfungen teilnehmen, an denen ihre Ehegatten, sie selbst oder deren Abkömmlinge und Abkömmlinge, solche, die ein Adoptivkind in der Mitte haben, solche, die Blutsverwandte einschließlich dritten Grades sind , oder auch wenn das Eheband, das sie bildet, aufgelöst wird und ihre Verlobten an den Prüfungen teilnehmen, nehmen statt ihrer Mitglieder teil.

(4) Die Sekretariatsdienste des Vorstands werden von der Generaldirektion wahrgenommen.

ARTIKEL 9-Der 11. Punkt derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 11 – (1) Falls die schriftliche Prüfung vom Ministerium durchgeführt wird, gelten die folgenden Grundsätze:

a) Prüfungsfragen werden vom Vorstand vorbereitet oder vorbereitet. Der Vorstand legt die Grundlage für die schriftliche Prüfung fest.

b) Um in der schriftlichen Prüfung erfolgreich zu sein, muss das Prüfungsergebnis in der Regel mindestens siebzig von hundert vollen Punkten betragen.

c) Über diejenigen, die betrügen, versuchen zu betrügen oder bei der Täuschung ertappt werden, wird ein Protokoll erstellt, dessen Prüfungsleistungen ungültig sind.

ç) Als Ergebnis der schriftlichen Prüfung nicht weniger als siebzig Punkte, ausgehend von der höchsten Punktzahl, höchstens das Vierfache der Anzahl der zu berufenden Teams gemäß der Bekanntmachung der Aufnahmeprüfung (einschließlich derjenigen mit gleicher Punktzahl wie der letzte Kandidat) werden zur mündlichen Prüfung berufen.

d) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung, die Namen der zur mündlichen Prüfung berechtigten Kandidaten sowie Ort und Termin der abzuhaltenden mündlichen Prüfung werden auf der institutionellen Website des Ministeriums bekannt gegeben und gelten als erfolgt alle Kandidaten benachrichtigt, die die Prüfung abgelegt haben. Eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung an die Kandidaten erfolgt nicht.

ARTIKEL 10-Das folgende Element wurde derselben Verordnung hinzugefügt, um nach dem 11. Element zu kommen.

„Themen der schriftlichen Prüfung

ARTIKEL 11/A – (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung werden in der Mitte zwischen den grundlegenden Themen, die in den Aufgabenbereich des Ministeriums fallen, und den folgenden Themen festgelegt:

a) Wirtschaftscluster;

1) Mikro- und Makroökonomie,

2) Wirtschaftspolitik,

3) Betriebswirtschaftslehre,

4) Internationale Ökonomie,

5) Türkische Wirtschaft.

b) Finanzcluster;

1) Finanztheorie,

2) Öffentliche Ausgaben und Haushalt,

3) Öffentliche Einnahmen und das türkische Steuersystem,

4) Steuerpolitik.

c) Rechtscluster;

1) Verfassungsrecht,

2) Zivilrecht (Anfangs-Personenrecht-Sachrecht),

3) Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

4) Schuldrecht (Allgemeine Bestimmungen),

5) Handelsrecht (Gründer-Handelsunternehmen-Handelsgesellschaften-Wertpapiere),

6) Strafrecht (Allgemeine Bestimmungen).

ç) Accounting-Cluster;

1) Allgemeine Buchhaltung,

2) Kostenrechnung.

d) Internationale Interessen und öffentliche Verwaltung.

(2) Die Prüfungsfragen werden zu 70 % aus den im ersten Absatz genannten berufsfeldbezogenen Wissensfragen, zu 20 % aus den Grundinformationen zum Aufgabenbereich des Ministeriums und zu 10 % aus den allgemeinen kultur-allgemeinen Fähigkeitsfragen erstellt.

(3) Feldwissenswetten für Absolventen der Ausbildung, die im Unterabschnitt (2) des ersten Absatzes des 6. Punkts angegeben sind; Als zweiter Absatz werden die vom Ministerium festgelegten Lehrpläne der Fachbereiche und die im ersten Absatz festgelegten Prüfungsfragen übernommen und die Beschlüsse des zweiten Absatzes auf diese Weise umgesetzt.

(4) In die Aufnahmeprüfung können verteidigungs- und sicherheitspolitische Fragestellungen in die Diskussion, Bewertung, Interpretation und Analyse wirtschaftlicher, finanzieller und allgemeiner Fragestellungen einbezogen werden.

(5) Wird die Anzahl der zu berufenden Teams durch das Ansehen der Erhebungszweige abweichend bestimmt, werden die Prüfungsangelegenheiten, für die die Kandidatinnen und Kandidaten zuständig sind, in der Prüfungsankündigung festgelegt.

(6) Die Gewichtung der schriftlichen Prüfungsaufgaben nach fachlichen Clustern ist in der Prüfungsankündigung enthalten.

ARTIKEL 11-Ebenso wie der Ausdruck „Kommission“ im ersten Absatz des 12. Punktes der Verordnung in „Kommission“ geändert wurde und der Ausdruck „Vorsitzender und“ im zweiten Absatz derselben Ausgabe nach dem Ausdruck „Kommission“ hinzugefügt wurde.

ARTIKEL 12-Der 13. Punkt derselben Verordnung wurde mit seinem Titel wie folgt geändert.

„Bewertung der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Einspruch gegen die Ergebnisse

ARTIKEL 13- (1) Der Vorstand; Im Falle einer schriftlichen Prüfung ermittelt sie den Aufnahmeprüfungserfolg der Kandidaten durch Bildung des arithmetischen Mittels der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnoten. Für den Fall, dass nur die mündliche Prüfung abgelegt wurde, wird das arithmetische Mittel aus der KPSS-Note und der Summe der theologischen Prüfungsnote als Aufnahmeprüfungserfolg der Kandidaten anerkannt.

(2) Die Erfolgsnote der Aufnahmeprüfung ist mindestens ausreichend.

(3) Für die in der Aufnahmeprüfungsankündigung angegebenen KPSS-Bewertungsarten werden nach den Prüfungsergebnissen unterschiedliche Erfolgsranglisten erstellt und die Namen der Hauptkandidaten sowie die Anzahl der nach den Ausbildungsabschnitten zu berufenden Mannschaften bestimmt der Bericht, beginnend mit dem Kandidaten mit der höchsten Erfolgsquote bei der Aufnahmeprüfung, der auf der Unternehmenswebsite des Ministeriums in Form einer Liste mit Zustimmung des Generaldirektors der Arbeitnehmer innerhalb eines Arbeitstages bekannt gegeben wird. Bekanntgegeben werden auch die Namen der Reservekandidaten in der von der Generaldirektion festgelegten Zahl, die die Hälfte der in der Ausschreibung der Aufnahmeprüfung angegebenen Zahl der Assistenzteams nicht überschreiten darf. Eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung an die Kandidaten erfolgt nicht.

(4) bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, wenn das arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote der siegreichen Kandidatinnen und Kandidaten gleich ist, die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten schriftlichen Punktzahl; Wenn beide Punktzahlen gleich sind, steht der Kandidat mit der höchsten KPSS-Punktzahl an der Spitze der Rangliste. Im Falle einer rein mündlichen Prüfung steht bei Notengleichheit der siegreichen Kandidaten der Kandidat mit der höchsten KPSS-Punktzahl an der Spitze der Rangliste.

(5) Der Widerspruch kann spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf der Unternehmenswebseite beim Ministerium eingelegt werden. Einsprüche werden vom Ausschuss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Einspruchsfrist geprüft. Das Ergebnis des Widerspruchs wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Entscheidungen über die Bewertung von Einwänden sind absolut. Anträge, die nicht innerhalb der Berufungsfrist eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

(6) Eine Punktzahl von 70 oder mehr in der Aufnahmeprüfung begründet keinen Besitzstand für die Kandidaten, die nicht in die Rangliste aufgenommen werden können.“

ARTIKEL 13-Artikel 14 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 14 – (1) Diejenigen, die nach erfolgreich bestandener Aufnahmeprüfung als Hilfssachverständige ernannt werden, müssen sich innerhalb der vom Ministerium festgelegten Frist mit folgenden Unterlagen bei der Generaldirektion bewerben:

a) Schriftliche Erklärung zum Militärdienst für männliche Kandidaten.

b) Sechs Passfotos.

c) Warendeklaration.

d) Ein medizinischer Bericht eines vollwertigen staatlichen Krankenhauses, aus dem hervorgeht, dass keine psychische Erkrankung vorliegt, die ihn daran hindern könnte, seine Aufgaben kontinuierlich zu erfüllen.

ARTIKEL 14-Der 15. Punkt derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 15 – (1) Die Verfahren zur Ernennung und Kandidatur der Gewinner der Aufnahmeprüfung für die Teams der Assistenzexperten werden in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Gesetzes Nr. 657 durchgeführt.

(2) Die Berufungsverfahren werden nicht durchgeführt für diejenigen, die sich nicht innerhalb der ihnen mitgeteilten Frist für das Berufungsverfahren bewerben, obwohl sie keinen triftigen Grund haben.

(3) Zu Sachverständigen wird bestellt, wer die in Ziffer 14 genannten Unterlagen fristgerecht vorlegt.

(4) Die Sicherheitsermittlungs- und Archivrechercheverfahren der im Geltungsbereich dieser Verordnung zu Beauftragenden unterliegen den Sicherheitsermittlungs- und Archivrecherchen, die durch das Sicherheitsermittlungs- und Archivrecherchegesetz Nr. 7315 vom 7.4.2021 und durchgesetzt werden der Präsidialbeschluss Nr. 5649 vom 02.06.2022 Es wird in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Verordnung durchgeführt.

(5) Von denjenigen, die die Aufnahmeprüfung bestanden haben und bei denen in den Bewerbungsunterlagen falsche Angaben gemacht wurden, sind ihre Prüfungen ungültig und ihre Berufungen werden nicht vorgenommen. Auch wenn die Ernennungen dieser Personen vorgenommen wurden, werden sie abgesagt. Diese Personen können keine Rechte geltend machen und es wird eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, um die entsprechenden Entscheidungen des türkischen Strafgesetzbuches vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 anzuwenden.

(6) Trotz der Tatsache, dass die Hauptkandidaten der Liste aus verschiedenen Gründen nicht ernannt wurden oder ernannt wurden; Für den Fall, dass die Berufungen der Nachberufenen entfallen sind oder die Nachberufenen ausgeschieden sind, können die vakanten Mannschaften nach Rangfolge, beginnend mit dem Reservekandidaten mit der höchsten Punktzahl, aus den Reservekandidaten auf den Reservekandidaten berufen werden Liste, bis zur nächsten Prüfung, die innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchgeführt wird, sofern das Ministerium dies für erforderlich hält. Die Rechte der Ersatzkandidatinnen und Ersatzkandidaten auf der Liste begründen weder einen Besitzstand noch einen willkürlichen Vorrang für nachfolgende Prüfungen.

ARTIKEL 15-Artikel 17 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 17 – (1) Ein Ausbildungsprogramm, das eine Grund- und Vorbereitungsausbildung umfasst und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfasst, wird von der Ausbildungskoordinierungsstelle für Fachassistenten in Abstimmung mit der Generaldirektion erstellt.

(2) Dieses Programm;

a) Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf das Berufsrecht und die Umsetzung dieses Rechts,

b) Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in Korrespondenz, Berichterstellung, Prüfungs- und Recherchetechniken,

c) sich an wissenschaftliches Studieren und Forschen zu gewöhnen,

ç) Programme zur Bereitstellung von Bildungserfahrung durch Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und Schulungsprogrammen im In- und Ausland in Bezug auf den Arbeitsbereich der Institution,

d) Entwicklung von Fremdsprachenkenntnissen,

e) Erlangung der Verhaltensweisen und Kompetenzen, die für den Beruf des Sachverständigen erforderlich sind,

f) Steigerung der Darstellungs- und Redefähigkeit,

g) Entwicklung von Computer- und Technologienutzungsfähigkeiten,

Abdeckungen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung können Sachverständige unter Aufsicht eines Sachverständigen in den Verwaltungseinheiten eingesetzt werden, die für die in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Einrichtung fallenden Themen eingesetzt werden.

(4) Sachverständige können zur Fortbildung an die Einrichtungen des Ministeriums Team und Organisation entsandt werden.

ARTIKEL 16-Die Formulierung „innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Fertigstellung“ im ersten Satz des ersten Absatzes des 18. Punkts derselben Verordnung wurde in „einen Monat vor ihrer Fertigstellung“ und die Formulierungen „Arbeitstag“ im dritten geändert Satz der wörtlichen Klausel und der erste Satz des zweiten Absatzes des wörtlichen Subjekts in „Geschäftstag“ geändert.

ARTIKEL 17-Der Ausdruck „ein weiterer Befehl“ im zweiten Satz des dritten Absatzes des 19. Punkts der Eins-zu-Eins-Verordnung wurde in „Ministeriumsteam und Institutionen in seiner Organisation“ geändert und der folgende Satz wurde dem vierten Absatz der Eins-zu-Eins-Verordnung hinzugefügt wörtliches Element.

„Damit der Fachassistent seine Abschlussarbeit anfertigen kann, werden die notwendigen Einrichtungen und Einrichtungen von der Einheit, in der er tätig ist, zur Verfügung gestellt.“

ARTIKEL 18-Im zweiten Satz des ersten Absatzes des 20. Punkts derselben Verordnung wurde der Satzteil „innerhalb eines Monats“ nach dem Satzteil „die Dissertation erhalten“ und der folgende Absatz wurde dem wörtlichen Element hinzugefügt.

„(3) Bei der Berechnung der einjährigen Schonfrist nach Absatz 1 werden unbezahlter Urlaub sowie Krankheits- und Begleiturlaub von insgesamt mehr als drei Monaten nicht berücksichtigt.“

ARTIKEL 19-Der zweite Absatz des 21. Punkts der One-to-One-Verordnung wurde wie folgt geändert.

„(2) Der Rat besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern, einem aus der Mitte der Führungskräfte auf der Ebene des Leiters der Basisabteilung, von denen einer vom Minister zum Leiter ernannt wird, einem aus dem Ministerium und vier Mitglieder aus der jeweiligen Institution. Fünf Ersatzmitglieder werden im Eins-zu-eins-Verfahren bestimmt. Der Rat tritt mit voller Mitgliederzahl und mit Stimmenmehrheit zusammen. entscheidet.

ARTIKEL 20-In Artikel 24 Absatz 2 derselben Verordnung wurde nach dem Ausdruck „innerhalb der Frist“ der Ausdruck „ohne triftige Entschuldigung“ eingefügt.

ARTIKEL 21-Der 25. Punkt derselben Verordnung wurde mit seinem Titel wie folgt geändert.

„Auswertung der Eignungsprüfung und der Eignungsprüfung

ARTIKEL 25- (1) Um die Eignungsprüfung abzulegen;

a) mindestens dreijährige Tätigkeit im Assistenzfacharztteam einschließlich der Bewerbungsfrist,

b) Annahme der Dissertation durch die Kommission,

ist bedeutsam.

(2) Die Befristung nach Absatz 1 Buchstabe a umfasst unbezahlten Urlaub sowie Krankheits- und Begleiturlaub von insgesamt mehr als drei Monaten nicht.

(3) Die Eignungsprüfung wird schriftlich und mündlich oder nur in Worten an dem vom Rat als angemessen erachteten Ort und Zeitpunkt abgelegt. Der Eignungsprüfungstermin wird den Assistenzexperten mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Eignungsprüfung wird auf mindestens sechs Monate vor der Prüfung angekündigte Wetten abgelegt. Mit der Sachkundeprüfung wird gemessen, ob die Fachassistenten die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen sowie die für ihre Aufgaben und Zuständigkeiten geltenden Gesetze und Gepflogenheiten erworben haben. Um bei der Eignungsprüfung erfolgreich zu sein; Bei einer schriftlichen Prüfung werden in der Regel mindestens 70 von 100 Punkten erreicht, bei einer mündlichen Prüfung das arithmetische Mittel der von den Ratsmitgliedern vergebenen Noten über 100 Punkte beträgt mindestens siebzig Punkte.

(5) In der Eignungsprüfung beantwortet der Sachverständige die Fragen zu den für die Eignungsprüfung festgelegten Wetten und zum Thema der Abschlussarbeit.

(6) Schriftliche Prüfungen können sowohl vom Ausschuss als auch von anderen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen im Rahmen der in Punkt 4 Absatz 3 genannten Verfahren und Grundsätze durchgeführt werden.

(7) Der Ausschuss bewertet die Ergebnisse der Prüfung spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen. Reicht diese Frist nicht aus, kann bei der Geschäftsstelle des Ministeriums eine Nachfrist von höchstens fünfzehn Werktagen beantragt werden. Die Prüfungsergebnisse, das Prüfungsprotokoll, das Bewertungsergebnis, eine Tabelle mit der von jedem Mitglied der Mission hier vergebenen Note und der Prüfungsergebnisbericht werden erstellt und der Schulungskoordinationseinheit innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ende mitgeteilt den Auswertungszeitraum. Die Prüfungsergebnisse werden auf der Website der Institution bekannt gegeben.

(8) Über diejenigen, die betrügen, versuchen zu betrügen oder der Täuschung bezichtigt werden, wird ein Protokoll erstellt, dessen Prüfungsleistungen für ungültig erklärt werden.

(9) Nach Annahme der Dissertation werden die Dissertation und die elektronische Kopie der Dissertation von der Institution mit der Absicht geschützt, von der Dissertation zu profitieren.

(10) Abschlussarbeiten können im Haus elektronisch zugänglich gemacht werden.“

ARTIKEL 22-Der Ausdruck „zehn Geschäftstage“ im zweiten Satz des zweiten Absatzes des 26. Punkts derselben Verordnung wurde in „sieben Geschäftstage“ geändert.

ARTIKEL 23-Der Ausdruck „aus Entschuldigung“ im ersten Absatz von Punkt 27 derselben Verordnung wurde in „ohne Entschuldigung“ geändert.

ARTIKEL 24-Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„b) Vorlage eines anderen Dokuments, das zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung gültig ist oder spätestens zwei Jahre nach der Eignungsprüfung auf dem Basisniveau (C) von YDS abgelegt wurde oder das hinsichtlich der Sprachkenntnisse als gleichwertig anerkannt wird, und hat internationale Gültigkeit“,

ARTIKEL 25-Im ersten Absatz des 30. Absatzes derselben Verordnung wurde der Satzteil „je nach Abteilungsleiter oder Vorgesetztem“ nach dem Satzteil „in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen“ eingefügt.

ARTIKEL 26-Artikel 32 derselben Verordnung wurde mit seinem Titel wie folgt geändert.

„Berufliche Bildung und Fremdsprachenunterricht

ARTIKEL 32 – (1) Die Institution kann auf Vorschlag der zuständigen Abteilungsleiter oder direkt zu Zeiten, die sie für angemessen hält, berufsbegleitende Schulungsprogramme für Experten und Hilfsexperten organisieren.

(2) Experten und Hilfsexperten können von Schulungen in Form von externen Kursen und Zertifikatsprogrammen profitieren, die von der Institution als geeignet erachtet werden, sowie von Fremdsprachenunterricht im Rahmen eines vom Ministerium oder der Institution vorbereiteten Programms.

(3) Sachverständige und Sachverständige in der zu erteilenden Fremdsprachenausbildung; Das Ministerium kann von den Sprachkursen profitieren, die von den Sprachschulen und anderen vereinbarten Institutionen innerhalb des Gremiums der Institutionen in seinem Team und seiner Organisation angeboten werden.

ARTIKEL 27-Der Titel des 33. Elements derselben Verordnung wurde in die Form „Ausbildung im Ausland und Auslandseinsatz“ geändert, und die folgenden Absätze wurden demselben Element hinzugefügt.

„(2) Im Rahmen der Auslandstätigkeit des Ministeriums können Sachverständige im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften bestellt werden.

(3) Wer ins Ausland entsandt wird, legt innerhalb von drei Monaten nach seiner Rückkehr in das Land den von ihm zu erstellenden Bericht über seine Prüfungen und Forschungen dem zuständigen Vorgesetzten der Einrichtung vor.

ARTIKEL 28-Der erste Absatz des 34. Punktes derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„(1) Die prüfungsbezogenen Unterlagen derjenigen, die die Prüfung bestanden haben und aufgrund der Aufnahmeprüfung in die Assistenzteams berufen wurden, werden in ihren Personalunterlagen aufbewahrt. Die Bewerbungsunterlagen derjenigen, die nicht bestanden haben und denen, die nicht konnten aus welchem ​​Grund auch immer trotz Erfolg ernannt werden, werden innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Aufnahmeprüfung eigenhändig zurückgegeben Prüfungsunterlagen sind amtlich Das Dokument ist nach den Aufbewahrungsgepflogenheiten und Originalen geschützt.

ARTIKEL 29-Die folgenden Elemente wurden derselben Verordnung hinzugefügt, um nach dem 34. Element zu kommen.

„Versetzung in die Fachrichtung

ARTIKEL 34/A – (1) Nach Erlangung des Titels „Streitkräftespezialist“ können diejenigen, die ihren Auftrag in diesem Titel aus verschiedenen Gründen verlassen und wiederernannt werden möchten, als „Streitkräftespezialist“ ernannt werden, sofern sie ein vakantes Team sind und sich treffen die Bedingungen.

Protokollbeziehungen

ARTIKEL 34/B – (1) Bei der Vereinbarung von protokollarischen Beziehungen zwischen Experten und Hilfsexperten und Militärangehörigen basieren die Offiziersränge auf dem Rang des Teams, dem die Experten und Hilfsexperten zugeteilt sind. Demnach werden Sachverständige und Sachverständige als gleichrangige Offiziere mit dem Team, dem sie zugeordnet sind, gewertet. In diesem Zusammenhang für Sachverständige/Sachverständige;

a) Leutnant in der Mannschaft des 9. und 8. Ranges,

b) Oberleutnant in der 7. Mannschaft,

c) Kapitän in der Mannschaft des 6. Ranges,

ç) Major in Teams der 5. und 4. Klasse,

d) Oberstleutnant in der Mannschaft 3. und 2. Rang,

e) Oberst in der Mannschaft des 1. Ranges,

nach Rängen.

(2) Offiziersränge, die dem Rang des Teams entsprechen, in dem die Sachverständigen und Sachverständigen eingesetzt sind; Da es in ihrer Mitte keine Verbindung zwischen Untergebenen und Vorgesetzten verursacht, verursacht es in der Mitte kein Untergebenen-Vorgesetztes-Interesse bei Militärarbeitern und Militärstudenten.

Verantwortung für die Umsetzung der Verordnung

ARTIKEL 34/C – (1) Alle Bedenken, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, werden unverzüglich den zuständigen Einheiten des Verteidigungsministeriums gemeldet. Das Ministerium für Nationale Verteidigung ist ermächtigt, diese Bedenken auszuräumen.

Fälle, in denen es keine Bestimmung gibt

ARTIKEL 34/Ç- (1) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Entscheidung enthält, werden die Entscheidungen des Gesetzes Nr. 657 angewendet.“

ARTIKEL 30-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 31-Die Beschlüsse dieser Verordnung werden vom Verteidigungsminister ausgeführt.

Offiziere

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