Sind Ärzte, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2008 aufgenommen haben, im Geltungsbereich der Nummer 5434 enthalten?

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Aus einigen der auf unserer Website eingegangenen Fragen und Kommentare geht hervor, dass Ärzte, obwohl sie ihre Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2008 aufgenommen haben, in den Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5434 fallen. Wir bewerten dieses Problem in unserem Artikel.

In bestimmten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5434 werden zusätzlich zu den Renten zusätzliche Zahlungen an diejenigen geleistet, die Renten, Witwen, Waisen, Invaliditäts- und Dienstunfähigkeitsrenten beziehen, sowie an diejenigen, die Renten in dieser Form beziehen und bestimmte Pflichten erfüllen Serviceklassen. Diese Situationen sind im Gesetz Nr. 5510 nicht enthalten.
Um sicherzustellen, dass diejenigen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5510 fallen, von den Entscheidungen zu den genannten Fragen profitieren, wurde eine zusätzliche Entscheidung zu diesen Fragen getroffen, und zwar zu denjenigen, die Renten, Witwen, Waisen, Invaliditäts- und Dienstunfähigkeitsrenten beziehen im Rahmen von 5510 sind ebenfalls vorgesehen, um von diesen Zusatzzahlungen zu profitieren.

Wir können diese Elemente wie folgt kurz auflisten.
Gesetz Nr. 5434;

– Im 40. Element, das das Höchstalter betrifft, ab dem Beamte arbeiten dürfen,
– Im 65. Element zur Frage der Kriegsunfähigkeitsrente,
– Im 103. Element, das sich auf Krieg und Mobilisierung bezieht,
– Im zusätzlichen 31. Element zur Schuldenfrage,
– Bezüglich Anlage 71 zur Frage der Zinsen,
– Im Zusatzelement 84, das eine zusätzliche Vergütung für Ärzte vorsieht, die keine offizielle Vergütung erhalten,
– 100 TL für Rentner bestimmter Dienstklassen. mit 1200 TL. In der Anlage 81 und Anlage 85 Elemente, die die Zahlung ermöglichen,
– Im zusätzlichen 86. Element, das zusätzliche Zahlungen an Rentner und Leistungsempfänger vorsieht,

„Die oben genannten Entscheidungen werden entsprechend ihrer Relevanz für den Versicherten und die Begünstigten im Rahmen von Unterabsatz © des ersten Absatzes des 4. Elements des Gesetzes Nr. 5510 vom 31.5.2006 angewendet.“Entscheidungen sind im Formular enthalten.

Daher verstehen wir, dass es sich bei der gleichen Anwendung in den in diesem Fall getroffenen Entscheidungen um eine begrenzte Regelung zugunsten derjenigen handelt, die in den Geltungsbereich von 5510 fallen, in einigen Dienstklassen und in bestimmten Missionen.
Jedoch, In diesen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine solche Entscheidung in den Elementen des Gesetzes Nr. 5434, die das Rentensystem betreffen. In diesem Fall fallen diejenigen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5510 fallen, in den Geltungsbereich von 5510 im gesamten Rentensystem.
In Summe;Bei den zu den oben genannten Themen getroffenen Entscheidungen handelt es sich nicht um Entscheidungen, die sicherstellen, dass Personen, die nach dem 1. Oktober 2008 zum ersten Mal Beamte wurden, vollständig in den Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5434 fallen.

Die Situation von Ärzten und Zahnärzten gemäß Gesetz Nr. 5510, die das Hauptthema unserer Bewertung ist:

Zusätzliche Zahlung Gemäß Anhang 84 des Gesetzes Nr. 5434 konnten Ärzte oder Zahnärzte im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5510 nicht von der zusätzlichen Zahlung profitieren, die an Ärzte oder Zahnärzte gezahlt wurde, die in der Gesundheitsdienstklasse tätig sind. Die in diesem Element durch Gesetz Nr. 7411 eingeführten Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2022. „Die oben genannten Entscheidungen werden entsprechend ihrer Relevanz für den Versicherten und die Begünstigten im Rahmen von Unterabsatz (c) des ersten Absatzes des 4. Elements des Gesetzes Nr. 5510 angewendet.“Mit dem Satz im Formular profitieren nun auch Ärzte oder Zahnärzte, deren Renten im Rahmen des Gesetzes Nr. 5510 berechnet werden.

Der Artikelbeschluss hat folgende Form:
„ZUSÄTZLICHE AUSGABE 84- (Hinzugefügt: 26/7/2018-7146/4 Art.)
Gemäß diesem Gesetz wurden Renten im Ruhestand, wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des Teams und der Position des Arztes oder Zahnarztes gewährt, und bei den Ärzten und Zahnärzten, die keinen Anspruch auf Zahlung einer Praxisvergütung zusammen mit ihrer Rente haben, ist die Kennzahl für Fachkräfte (26.000) gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften und für Nichtfachkräfte (20.000). ) Zusätzlich zu den Renten wird monatlich eine Zuzahlung in der Höhe geleistet, die sich aus der Multiplikation der Kennzahl mit dem monatlichen Beamtenkoeffizienten ergibt.
Die im Rahmen des ersten Absatzes zu leistende Zahlung wird den Witwen und Waisen des Verstorbenen, die Anspruch auf die im aufgehobenen Artikel 67 festgelegte Rente haben, zu den im aufgehobenen Artikel 68 festgelegten Sätzen gezahlt.
Im Rahmen dieses Elements zusätzlich zu leistende Zahlungsbeträge werden innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlung vom Finanzministerium gegen Rechnung eingezogen.
Die gemäß dieser Angelegenheit zu leistende Zusatzzahlung ist nicht in der Grundlage der gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 5454 zu leistenden Zusatzzahlung enthalten.
Von den Personen, die im Rahmen dieser Ausgabe von einer Zuzahlung profitieren, werden die Zuzahlungen derjenigen, die einer Sozialversicherungseinrichtung unterliegen, einschließlich derjenigen, die durch die Zahlung eines Sozialversicherungszuschlags arbeiten, ab Beginn des darauffolgenden Monats abgezogen das Datum, an dem sie mit der Arbeit beginnen. Wer seinen Anspruch auf diese Zahlung verliert, ist verpflichtet, die Situation spätestens innerhalb eines Monats der Sozialversicherungsanstalt zu melden. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige geleistete Zahlungen werden mit den gesetzlichen Zinsen zurückerstattet. Für diejenigen, deren Zuzahlungen gemäß diesem Absatz abgezogen wurden, gilt das Datum der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses als schriftliches Antragsdatum und ihre Zuzahlungen beginnen mit dem Beginn des Monats, der auf das Datum der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses folgt Anstellung.
Vor dem Inkrafttreten dieses Elements werden für die Übertragung keine rückwirkenden Zahlungen geleistet.
(Zusätzlicher Absatz: 16/6/2022-7411/2 Art.) Die oben genannten Entscheidungen werden entsprechend ihrer Relevanz für den Versicherten und die Begünstigten im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 5510 angewendet .“

Als Ergebnis unserer Bewertung;Im Falle einer Pensionierung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr. 5510 bringen die Renten keine Änderung in den Prozessen mit sich, die im 5510-System berechnet werden, kurz gesagt, mit der Formel DURCHSCHNITTLICHE MONATLICHE LEISTUNG. Die Bereitstellung ihrer Leistungen umfasst keine Einzelpersonen im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5434 und bezieht sie daher nicht in das monatliche Berechnungssystem ein.
Wir möchten noch einmal betonen, dass man für die Aufnahme in 5434 vor dem 1. Oktober 2008 als Beamter, Reserveoffizier oder Vertretungslehrer gedient haben muss.

Beamte

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