Sind Vorgesetzte verpflichtet, Disziplinarstrafen aus ihrem Personalzeugnis zu streichen?

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Bekanntlich heißt es in Artikel 133 des Beamtengesetzes Nr. 657: „Disziplinarstrafen werden in den Personalunterlagen des Beamten vermerkt. Der Beamte, der zu einer anderen Disziplinarstrafe als der Strafe der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst verurteilt wurde.“ Der Beamte kann 5 Jahre nach Verhängung von Verwarnungs- und Rügestrafen und 10 Jahre nach Verhängung sonstiger Strafen beim ernennungsbefugten Chef einen Antrag auf Löschung der verhängten Strafen aus seinem Personalzeugnis stellen.
Wenn das Verhalten des Beamten innerhalb der oben genannten Fristen diesen Antrag rechtfertigt, wird entschieden, seinem Antrag nachzukommen, und diese Entscheidung wird in seinem Personalzeugnis vermerkt.
„Bei der Streichung der Strafe der Aussetzung der Beförderung aus dem Personalzeugnis ist die Entscheidung im obigen Absatz nach Einholung der Stellungnahme des Disziplinarausschusses anzuwenden.“

Um die obige Entscheidung zu erläutern;

-Wie aus der oben genannten Entscheidung hervorgeht, werden Disziplinarstrafen im Personalzeugnis des Beamten vermerkt.
-Verwarnungs- und Verweisstrafen können 5 Jahre nach Verhängung der Strafe aus den Personaldokumenten gelöscht werden, während Gehaltsabzüge und Strafen für den Aufstieg in die Besoldungsgruppe 10 Jahre nach Verhängung der Strafe aus den Personaldokumenten gelöscht werden können.

– Damit diese Maßnahme jedoch aus dem Personalzeugnis gestrichen werden kann, muss der Beamte einen Antrag beim ernennungsberechtigten Vorgesetzten stellen.
-Obwohl die zur Ernennung befugten Behörden je nach Interesse variieren können, sind es der Minister, der Sprecher der Großen Nationalversammlung der Türkei, der Rektor, der zuständige Generaldirektor, der Gouverneur, der Bezirksgouverneur usw. die im Titel.

– Ist der Chef verpflichtet, die Strafe auf Antrag aufzuheben?

-Die Strafe für das Verhalten des Beamten während der oben genannten Zeiträume sollte von den für seine Ernennung befugten Vorgesetzten aus seinen Personaldokumenten gestrichen werden. Wenn es als gerechtfertigt angesehen wirdStrafen werden vom zuständigen Vorgesetzten aus der Personalakte gelöscht.
-Der zuständige Vorgesetzte in dieser Angelegenheit wie man Diskretion nutztIm Gesetz Nr. 657 wird dieses Thema nicht ausdrücklich erwähnt.

– Unserer Meinung nach wäre es angemessen, die Strafe, die die Person in diesem Zeitraum erhalten hat, nicht zu wiederholen und für andere Strafen, die sich aus der Gesetzgebung ergeben, eine andere Bewertung vorzunehmen, damit die Vorgesetzten zu einer unparteiischen Schlussfolgerung über die betroffenen Personen gelangen können und nicht ihren Ermessensspielraum uneingeschränkt nutzen zu können.
-Wie ersichtlich, nimmt der Vorgesetzte keine Rücksicht auf das Verhalten des Betroffenen hinsichtlich der Aufhebung der Disziplinarstrafe des Beamten. Es gibt kein konkretes Kriterium für die Entscheidungsfindung.
-Wird der Antrag auf Streichung der Disziplinarstrafe aus dem Personalzeugnis der betreffenden Person abgelehnt, kann die Person beim Verwaltungsgericht eine Klage auf Aufhebung dieses Verwaltungsverfahrens einreichen.
-Bei der Streichung der Strafe der Aussetzung der Beförderung aus dem Personalzeugnis müssen die zur Ernennung befugten Vorgesetzten auch die Stellungnahme des Disziplinarausschusses einholen.

Beamte

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