Verordnung für Arbeitnehmer türkischer Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitutionen zur Beförderung und Titeländerung

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Von der türkischen Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution:

ARBEITER DER TÜRKISCHEN EINRICHTUNG FÜR MENSCHENRECHTE UND GLEICHSTELLUNG IM DIENST

BEFÖRDERUNGS- UND TITELWECHSELVERORDNUNG

ERSTER TEIL

Vorläufige Bestimmungen

Ziel

ARTIKEL 1-(1) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die Regeln und Grundsätze für die Beförderung und Titeländerung von Mitarbeitern türkischer Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitutionen auf der Grundlage von Dienstanforderungen und Personalplanung im Rahmen von Verdiensten und Berufsgrundsätzen festzulegen.

Umfang

ARTIKEL 2-(1) Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiter, die im Rahmen von Unterabsatz (A) des ersten Absatzes des 4. Elements des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.7.1965 bei der türkischen Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution arbeiten diejenigen, die durch Aufstieg und Titelwechsel in die im 5. Element aufgeführten Teams berufen werden.

Ausruhen

ARTIKEL 3-(1) Diese Verordnung gilt für die Förderung in öffentlichen Institutionen und Organisationen, die durch das Gesetz Nr. 657, das türkische Gesetz über Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitutionen Nr. 6701 vom 6.4.2016 und den Beschluss des Rates von in Kraft gesetzt wurde Minister Nr. 99/12647 vom 15.3.1999. Es wurde auf der Grundlage der Entscheidungen der Allgemeinen Verordnung auf der Grundlage der Titeländerung erstellt.

Definitionen

ARTIKEL 4-(1) In dieser Verordnung erwähnt;

a) Untergeordnete Pflicht: Pflichten innerhalb der unteren Hierarchie im Rahmen der hierarchischen Ebenen, die im 509. Element des Präsidialdekrets über die Präsidialorganisation Nr. 1 enthalten sind,

b) Mission auf gleicher Ebene: Missionen, die im Hinblick auf Hierarchie, Mission, Autorität und Verantwortung in derselben Gruppe angezeigt werden, oder in derselben Untergruppe, wenn es Untergruppen innerhalb der Gruppe gibt.

c) Leiter: Leiter der türkischen Institution für Menschenrechte und Gleichstellung,

ç) Beförderung in der Mission: Ernennungen, die einzeln oder von anderen Dienstgruppen zu Missionen vorgenommen werden, unterliegen einer Beförderung im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben.

d) Prüfung zur Beförderung im Dienst: Schriftliche und mündliche Prüfung, die für die Ernennung zu Missionen durchgeführt wird, die zu Titeln gehören, die einer Beförderung im Dienst unterliegen.

e) Service-Cluster: Gruppen mit Titeln, die hinsichtlich Hierarchie, Mission, Autorität und Verantwortung ähnlich oder auf der gleichen Ebene sind,

f) Dienstzeit: Zeiträume, die gemäß den Entscheidungen von Absatz (B) des 68. Elements des Gesetzes Nr. 657 berechnet werden.

g) Arbeitstage: Andere Tage außer bundesstaatlichen Feiertagen sowie allgemeinen Feiertagen und Wochenendfeiertagen,

g) Rat: Türkischer Ausschuss für Menschenrechte und Gleichstellung,

h) Ratsmitglied: Mitglieder des türkischen Menschenrechts- und Gleichstellungsrates,

i) Institution: Türkische Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution,

i) Titelwechsel: Ernennungen zu Missionen, die zu Titeln gehören, die als Ergebnis einer beruflichen oder technischen Ausbildung mindestens auf der Sekundarstufe erworben wurden,

j) Titeländerungsprüfung: Die schriftliche und mündliche Prüfung, die abgehalten wird, um für Missionen ernannt zu werden, die zu Titeln gehören, die als Ergebnis einer beruflichen oder technischen Ausbildung mindestens auf der Ebene der Sekundarstufe erworben wurden.

k) Obere Mission: Aufgaben innerhalb der höheren Hierarchie im Rahmen der hierarchischen Ebenen, die im 509. Element des Präsidialdekrets Nr. 1 enthalten sind,

l) YDS/e-YDS: Prüfung zur Feststellung des Niveaus der Fremdsprachenkenntnisse/Elektronische Fremdsprachenprüfung, durchgeführt gemäß der Verordnung über die Methoden und Grundsätze zur Bestimmung des Niveaus der Fremdsprachenkenntnisse, veröffentlicht im Amtsblatt vom 01.04.2013 und nummeriert 28518,

drückt aus.

ZWEITER TEIL

Grundsätze zur Beförderung und Titeländerung

Service-Cluster und -Teams können befördert und Titel geändert werden

ARTIKEL 5-(1) Dienstcluster und Teamtitel, die im Rahmen dieser Verordnung einer Beförderung und Titeländerung unterliegen, sind nachstehend aufgeführt.

(2) Die beförderungswürdigen Service-Cluster und Teams sind wie folgt:

a) Satz von Verwaltungsdienstleistungen;

1) Filialleiter.

b) Cluster für Rechtsdienstleistungen;

1) Rechtsbeistand.

c) Reihe von Forschungs- und Planungsdienstleistungen;

1) Experte.

d) Cluster für Informationsverarbeitungsdienste;

1) Analysator.

d) Satz von Verwaltungsdienstleistungen;

1) Computerbetreiber, Informationsvorbereitungs- und -kontrollbetreiber, Beamter, Verteidigungs- und Sicherheitsbeamter.

e) Satz von Hilfsdiensten;

1) Diener.

(3) Teams, die einer Titeländerung unterliegen, sind:

a) Rechtsanwalt, Bibliothekar, Psychologe, Sozialarbeiter, Programmierer, Übersetzer, Techniker, Grafikdesigner.

Allgemeine Bedingungen für die Ernennung durch Beförderung

ARTIKEL 6-(1) Für die Ernennung zu Teams, die einer Aufstiegsprüfung in der in dieser Verordnung genannten Mission unterliegen, sind die folgenden allgemeinen Regeln erforderlich:

a) Um die in Absatz (B) des 68. Elements des Gesetzes Nr. 657 genannten Bedingungen zu erfüllen.

b) Mindestens 6 Monate in der Einrichtung gearbeitet haben, es sei denn, es gibt keine Arbeitnehmer, die die Dienstzeitanforderungen in den unteren Positionen der angekündigten Teams erfüllen.

c) Um die Prüfung zur Beförderung im Dienst erfolgreich zu bestehen.

Für diejenigen, die durch Beförderung ernannt werden sollen, sind besondere Bedingungen anzustreben

ARTIKEL 7-(1) Für die Ernennung durch Beförderung sind zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen folgende besondere Bedingungen erforderlich:

a) Um in das Rechtsberatungsteam berufen zu werden;

1) Absolvent einer juristischen Fakultät im In- oder Ausland, deren Gleichwertigkeit von den zuständigen Behörden anerkannt wurde,

2) Nach Abschluss des Rechtsreferendariats,

3) Mindestens 2 Jahre in einem Expertenteam oder mindestens 4 Jahre in verschiedenen oder kombinierten Teams von Analytikern, Bibliothekaren, Psychologen, Sozialarbeitern, Programmierern und Übersetzern oder als Techniker, Beamter, Datenaufbereitungs- und Kontrollbetreiber, Computer Bediener, Grafikdesigner, Verteidigungsoffizier. und mindestens 5 Jahre lang zusammen oder getrennt in Sicherheits- und Technikerteams gearbeitet haben,

4) Mindestens 8 Dienstjahre,

b) Um in das Filialleiterteam berufen zu werden;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung,

2) Mindestens 1 Jahr in einem Expertenteam oder mindestens 3 Jahre einzeln oder zusammen in Teams aus Analytikern, Anwälten, Bibliothekaren, Psychologen, Sozialarbeitern, Programmierern und Übersetzern oder Technikern, Beamten, Bedienern der Informationsvorbereitung und -kontrolle, Computern Bediener, Grafikdesigner. Mindestens 4 Jahre einzeln oder gemeinsam in Teams von Wach- und Sicherheitspersonal sowie Technikern gearbeitet,

3) Mindestens 8 Dienstjahre,

c) Um in das Expertenteam berufen zu werden;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung,

2) Mindestens 2 Jahre, einzeln oder zusammen, in den Bereichen Analytiker, Anwalt, Bibliothekar, Psychologe, Sozialarbeiter, Programmierer, Übersetzerteams oder Techniker, Beamter, Datenaufbereitungs- und -kontrollbetreiber, Computerbetreiber, Grafikdesigner, Verteidigungs- und Sicherheitsbeamter und Technikerteams. Sie haben mindestens 3 Jahre mit jemand anderem oder zusammen gearbeitet,

3) Mindestens 5 Dienstjahre,

d) Um in das Analyseteam berufen zu werden;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung,

2) Um nachzuweisen, dass Sie mindestens zwei Programmiersprachen beherrschen, mit der Implementierung mindestens eines Betriebssystems,

3) Mindestens zwei Jahre lang einzeln oder gemeinsam als Bibliothekar, Programmierer, Techniker, Techniker, Grafikdesigner, Computerbetreiber, Datenaufbereitungs- und Prüfungsbetreiber sowie in Beamtenteams gearbeitet haben,

4) Ein vom Ministerium für nationale Bildung genehmigtes Dokument oder Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass man mit der Verwaltung von Computersystemen, der Systemanalyse oder der Systemprogrammierung vertraut ist,

5) Mindestens 4 Dienstjahre,

d) Um den Computerbediener- und Datenaufbereitungs- und Kontrollbedienerteams zugewiesen zu werden;

1) Mindestens Abitur oder gleichwertiger Schulabschluss sein,

2) Für diejenigen, die sich für Computer-Operator-Teams bewerben; Sie müssen über ein vom Ministerium für nationale Bildung anerkanntes Computer-Operator-Zertifikat verfügen oder offiziell belegen, dass Sie während Ihrer Ausbildung einen Pflicht-/Allgemein-/Wahlfach-Computerkurs belegt haben.

3) Mindestens 3 Jahre lang in einem Servant-Team gearbeitet haben,

4) Mindestens 3 Dienstjahre,

e) Um in die Offiziersmannschaft berufen zu werden;

1) Mindestens Abitur oder gleichwertiger Schulabschluss sein,

2) mindestens 3 Jahre in einem Servant-Team gearbeitet haben,

3) Mindestens 3 Dienstjahre,

f) Um in das Wach- und Sicherheitsteam berufen zu werden;

1) Mindestens Abitur oder gleichwertiger Schulabschluss sein,

2) Um die im Gesetz über private Sicherheitsdienste Nr. 5188 vom 10.06.2004 festgelegten Regeln einzuhalten,

3) über ein Zertifikat als privater Sicherheitsbeamter verfügen,

4) mindestens 3 Jahre in einem Servant-Team gearbeitet haben,

5) Mindestens 3 Dienstjahre.

Es sind allgemeine Bedingungen für die Ernennung durch Titeländerung anzustreben

ARTIKEL 8-(1) Die folgenden allgemeinen Regeln sind für Ernennungen durch Titelwechsel in Teams, die dieser Verordnung unterliegen, erforderlich:

a) Die in Artikel 68 Absatz (B) des Gesetzes Nr. 657 genannten Regeln einzuhalten.

b) Um die Titeländerungsprüfung erfolgreich zu bestehen.

Für diejenigen, die durch Titeländerung ernannt werden sollen, sind besondere Bedingungen anzustreben

ARTIKEL 9-(1) Für die aufgrund der Titelwechselprüfung zu berufenden Personen sind neben den allgemeinen Regelungen folgende besondere Regelungen erforderlich:

a) Um in das Anwaltsteam berufen zu werden;

1) Absolvent einer juristischen Fakultät oder einer juristischen Fakultät im Ausland, deren Gleichwertigkeit von den zuständigen Behörden anerkannt wurde,

2) eine Anwaltslizenz besitzen,

b) Um in die Teams von Bibliothekaren, Psychologen, Sozialarbeitern und Grafikdesignern berufen zu werden;

1) Absolvent der relevanten Abteilungen einer mindestens vierjährigen Hochschuleinrichtung,

c) Um in das Übersetzungsteam berufen zu werden;

1) Absolvent der Fachbereiche Philologie, Übersetzen und Dolmetschen, Sprachpädagogik oder anderer verwandter Fachbereiche einer mindestens vierjährigen Hochschuleinrichtung,

2) Sie müssen über ein gültiges YDS/e-YDS-Niveau (mindestens B) oder ein international gültiges Dokument verfügen, das von der Präsidentschaft des Measurement, Selection and Placement Center akzeptiert wurde und diesem hinsichtlich der Sprachkenntnisse gleichwertig ist.

ç) Um in das Programmiererteam berufen zu werden;

1) Abschluss der Computerprogrammierungsabteilung einer mindestens zweijährigen Hochschuleinrichtung oder Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung und Besitz eines vom Ministerium für nationale Bildung anerkannten Programmierzertifikats,

2) Nachweis, dass Sie mindestens eine Programmiersprache beherrschen,

d) Um in das Technikerteam berufen zu werden;

1) Absolvent der entsprechenden Fachbereiche einer mindestens zweijährigen berufsbildenden oder technischen Hochschule,

e) Um in das Technikerteam berufen zu werden;

1) Absolvent mindestens der High School oder der entsprechenden Abteilungen einer Schule mit beruflicher oder technischer Ausbildung,

muss.

DRITTER TEIL

Grundsätze für die Ernennung durch Beförderung oder Titeländerungsprüfung

Ausschreibung und Bewerbung

ARTIKEL 10- (1) Die Prüfung zur Beförderung oder Titeländerung wird unter Berücksichtigung des Teamstatus und der Anforderungen der Institution mindestens 30 Tage vor dem schriftlichen Prüfungstermin auf der offiziellen Website der Institution bekannt gegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens 5 Werktage.

(2) In der Ankündigung; Es werden die Klasse, der Titel, der Grad und die Anzahl der zu besetzenden vakanten Teams, die Anforderungen an die Bewerbung des Mitarbeiters, die Bewerbungsfrist, das Bewerbungsformular, schriftliche Prüfungsthemen und andere Dinge angegeben. Institutionelle Mitarbeiter, die am letzten Tag des Bewerbungstermins für die ausgeschriebenen Teams über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, bewerben sich bei der zuständigen Koordinierung um die Teilnahme an der Prüfung nur für eines der in der Ausschreibung genannten Teams. Die Teilnahme an der Beförderungsprüfung und der Titeländerungsprüfung ist für Arbeitnehmer, auch solche im unbezahlten Urlaub, möglich, die die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen nutzen.

(3) Kandidaten, die an der Prüfung zur Beförderung oder Titeländerung teilnehmen, müssen die in der Ausschreibung genannten Regeln einhalten.

(4) Die Situation des Arbeitnehmers, der die Teilnahme an der Prüfung zur Beförderung oder Titeländerung beantragt, wird von der zuständigen Koordinierungsstelle bewertet und die Liste der Arbeitnehmer, die die Bedingungen für die Teilnahme an der genannten Prüfung erfüllen bzw. nicht erfüllen, wird auf der Website bekannt gegeben offizielle Website der Institution. Ein Einspruch kann innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Bekanntmachung beim zuständigen Koordinator eingelegt werden. Einsprüche werden vom zuständigen Koordinator innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf der Einspruchsfrist abgeschlossen und den betroffenen Parteien mitgeteilt.

(5) Anwärter auf Beamte und Angestellte anderer öffentlicher Einrichtungen und Organisationen können sich nicht für die Besetzung von Teams durch Beförderung oder Titelwechsel bewerben.

Prüfungsausschuss und seine Aufgaben

ARTIKEL 11-(1) Der Leiter bestimmt einen Prüfungsrat, der die Prüfungen für Beförderungen und Titeländerungen in der Mission abhält, die Prüfungswetten festlegt, die Einwände gegen die Prüfung prüft und abschließt und andere damit verbundene Aufgaben wahrnimmt zu den Prüfungen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus insgesamt fünf Haupt- und drei Ersatzmitgliedern unter Vorsitz des Leiters oder des zweiten Leiters, bestehend aus mindestens zwei vom Leiter bestimmten Kommissionsmitgliedern, darunter dem für die Personalabteilung der Einrichtung verantwortlichen Referatskoordinator . Bei Bedarf können ein oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Amtsträger außerhalb des Präsidiums berufen werden. Der Prüfungsrat tagt mit der gesamten Mitgliederzahl und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen können bei der Abstimmung nicht abgegeben werden. Das Ersatzmitglied nimmt an der Sitzung teil, in der das Hauptmitglied nicht anwesend ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen hinsichtlich des Ansehens ihrer Ausbildung und der von ihnen erworbenen Titel, mit Ausnahme der postgradualen Ausbildung, nicht auf einem niedrigeren Niveau als der in die Prüfung einzubeziehende Arbeitnehmer sein.

(4) Wird festgestellt, dass die Ehegatten der Vorsitzenden und Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Bluts- und Schwiegerverwandte bis zum zweiten Grad (einschließlich dieses Grades) an den Prüfungen teilgenommen haben, werden dieses oder diese Mitglieder aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen des Prüfungsausschusses und an ihrer Stelle werden Ersatzmitglieder bestellt.

(5) Die Sekretariatsgeschäfte des Prüfungsrats werden von der zuständigen Koordinierungsstelle wahrgenommen.

Schriftliche Prüfung

ARTIKEL 12-(1) Die Themenschwerpunkte der schriftlichen Prüfung zur Beförderung bzw. zum Titelwechsel werden in der Prüfungsausschreibung bekannt gegeben.

(2) Die schriftliche Beförderungsprüfung kann von der Einrichtung oder vom Mess-, Auswahl- und Einstufungszentrum, dem Ministerium für nationale Bildung oder einer der Hochschuleinrichtungen durchgeführt werden.

(3) Die schriftliche Prüfung zur Titeländerung wird von der Präsidentschaft des Mess-, Auswahl- und Platzierungszentrums, dem Ministerium für nationale Bildung oder einer der Hochschuleinrichtungen in Angelegenheiten durchgeführt, die sich auf die Aufgabenbereiche und die Art des zu ernennenden Titels beziehen. Diejenigen, die die Prüfung ablegen, müssen nicht für einen Zeitraum in der Institution oder in Missionen gedient haben, der nichts mit ihrem Bildungsstatus zu tun hat.

(4) Die schriftliche Prüfung wird mit 100 vollen Punkten bewertet, als bestanden gilt, wer mindestens 60 Punkte erreicht.

(5) Werden schriftliche Prüfungen von einer anderen Institution durchgeführt, so werden die Art und Weise der Prüfung, einschließlich der Arbeits- und Widerspruchsverfahren, durch das Protokoll bestimmt.

Mündliche Prüfung

ARTIKEL 13- (1) Zur mündlichen Prüfung durch die Institution werden Kandidaten zugelassen, die bis zur dreifachen Anzahl der angekündigten Teams beginnen, beginnend mit dem Kandidaten mit der höchsten Punktzahl in der Mitte der in der schriftlichen Prüfung erfolgreichen Kandidaten. Alle Kandidaten, die die gleiche Punktzahl wie der letzte Kandidat haben, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen.

(2) Die an der mündlichen Prüfung teilnehmende Kandidatin oder der Kandidat wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses befragt;

a) den Kenntnisstand zu den Prüfungsthemen,

b) Die Fähigkeit, ein Thema zu verstehen und zusammenzufassen, die Fähigkeit zur Interpretation und die Fähigkeit zum Denken,

c) Seine/ihre Verdienste, seine Fähigkeit zur Vertretung, seine/ihre Eignung für die Einstellung und das Verhalten für den Dienst,

c) Selbstvertrauen, Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit,

d) Allgemeine Kultur und allgemeine Fähigkeiten,

e) Offenheit gegenüber wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen,

Es wird hinsichtlich seiner Aspekte mit 100 Punkten bewertet. Die mündliche Prüfungspunktzahl der Kandidaten wird durch Bildung des arithmetischen Mittels der von jedem Mitglied abgegebenen Punkte ermittelt. Als bestanden gilt, wer in der mündlichen Prüfung mindestens siebzig oder mehr von hundert Punkten erreicht.

(3) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungskandidaten mit fünfzig Punkten für Satz (a) des zweiten Absatzes und zehn Punkten für jeden der Sätze (b) bis (e) und die vergebenen Punkte werden in einem gesonderten Bericht festgehalten. Darüber hinaus wird für die mündliche Prüfung kein Anmeldesystem genutzt.

Erfolgsranking

ARTIKEL 14- (1) Bei der Ernennung werden Erfolgspunkte zugrunde gelegt, die der Anzahl vakanter Mannschaften entsprechen, die durch Aufstieg oder Titelwechsel bekannt gegeben werden. Die Erfolgsnote wird anhand des arithmetischen Mittels der schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnisse ermittelt.

(2) Unter den Arbeitskräften, die aufgrund der angekündigten Mannschaftszahl nicht eingestellt werden können, obwohl sie die Beförderungs- oder Titeländerungsprüfung erfolgreich bestehen, können höchstens so viele Arbeitskräfte in Höhe der Zahl der ursprünglichen Kandidaten als Ersatzkräfte benannt werden Erfolgsranking, sofern die Institution dies für erforderlich hält und dies auch in der Prüfungsankündigung angegeben ist.

(3) Bei gleicher Erfolgsnote aufgrund der Beförderungs- bzw. Titelwechselprüfungen;

a) Personen mit langen Dienstzeiten,

b) Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung,

c) Personen mit hohen Abschlussnoten im oberen Bildungsbereich,

Die Erfolgsrangliste wird durch Prioritätsvergabe ermittelt, beginnend mit der höchsten Punktzahl.

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

ARTIKEL 15-(1) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden auf der offiziellen Website der Hochschule bekannt gegeben.

Einspruch gegen Prüfungsergebnisse

ARTIKEL 16- (1) Betroffene können innerhalb von 5 Werktagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen. Einsprüche werden dadurch endgültig, dass sie spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Einspruchsfrist vom Prüfungsausschuss geprüft oder zur Prüfung veranlasst werden und das Ergebnis den Beteiligten schriftlich mitgeteilt wird.

(2) Bei schriftlichen Prüfungsfragen, bei denen sich herausstellt, dass sie fehlerhaft sind, gelten sie als von allen Prüflingen richtig beantwortet.

Prüfungen gelten als ungültig

ARTIKEL 17- (1) Wer die Prüfungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht ablegt, verliert seinen Anspruch. Wer während der Prüfung täuscht, wer betrügt oder dies versucht oder die Prüfungsunterlagen benotet, wird aus dem Prüfungssaal verwiesen und die Prüfung wird mit Erstellung eines Protokolls für ungültig erklärt. Wenn darüber hinaus davon ausgegangen wird, dass eine andere Person anstelle des Kandidaten, der die Prüfung ablegen wird, die Prüfung abgelegt hat, wird die Prüfung der betreffenden Personen durch Erstellung eines Berichts für ungültig erklärt. Gegen diese Personen werden Verfahren gemäß Disziplinarentscheidungen und allgemeinen Entscheidungen durchgeführt.

Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen

ARTIKEL 18- (1) Prüfungsrelevante Unterlagen der/des bestandenen/s Prüfungen/s werden in die Personalunterlagen aufgenommen; Die Unterlagen derjenigen, die die Prüfung nicht bestehen können, werden gemäß den im Amtsblatt Nr. 30922 veröffentlichten Beschlüssen der Verordnung über staatliche Archivdienste mindestens ein Jahr ab dem Datum der Prüfung oder bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt 18.10.2019. Prüfungsunterlagen, die Gegenstand eines Rechtsstreits sind, werden bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses von der zuständigen Koordinierungsstelle nach Maßgabe allgemeiner Entscheidungen aufbewahrt.

Abtretung

ARTIKEL 19-(1) Die Ernennung des berufsberechtigten Arbeitnehmers erfolgt entsprechend seiner Erfolgspunktzahl in der ermittelten Erfolgsrangliste, beginnend mit der höchsten Punktzahl nach der Festigung der Erfolgsrangliste.

(2) Unter den angekündigten Teams;

a) Werden die Prüfungen des einstellungsberechtigten Arbeitnehmers wegen Nichterfüllung der Einstellungsbedingungen für ungültig erklärt oder wird die Anstellung aus diesem Grund abgesagt, so tritt er ohne triftige Entschuldigung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist mit dem ihm übertragenen Auftrag an oder sie verzichten auf ihr Anstellungsrecht,

b) Bis zur Bekanntgabe der nächsten Prüfung für Mannschaften mit demselben Titel, für Mannschaften, die aus Gründen wie Ruhestand, Tod, Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder Entlassung vakant sind oder ausscheiden, Versetzung in andere titelgebende Mannschaften oder an eine andere Institution, wobei der Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Erfolgsanordnung rechtskräftig wird, nicht überschritten werden darf. Dies wird gemäß dem 14. Element bestimmt.

In solchen Fällen ist eine Besetzung aus der Reserve entsprechend der Erfolgsreihenfolge möglich.

(3) Bei erfolgreich bestandenen Prüfungen wird nachträglich festgestellt, dass sie die Berufungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ihre Prüfungen gelten als ungültig und ihre Berufungen werden nicht vorgenommen. Die Ernennungen derjenigen, deren Ernennungen vorgenommen wurden, werden abgesagt. Diejenigen, die vom Dienst suspendiert sind, werden erst ernannt, wenn sie wieder im Dienst sind.

(4) Diejenigen, die an der Beförderungs- oder Titeländerungsprüfung aus irgendeinem Grund nicht teilgenommen haben, diejenigen, die nicht bestanden haben, oder diejenigen, die nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Reserve bis zur Bekanntgabe der nächsten Prüfung ernannt wurden, oder diejenigen, die auf ihr Recht auf Ernennung verzichtet haben aus irgendeinem Grund unterliegen alle in dieser Verordnung vorgeschriebenen Methoden und Methoden für die Ernennung des Teams mit demselben Titel. Vorbehaltlich der Originale.

Übergänge zwischen Service-Sets und Titeln

ARTIKEL 20-(1) Übergänge zwischen den im 5. Element genannten Leistungsbündeln und Aufgaben erfolgen im Rahmen folgender Grundsätze:

a) Übergänge, die einen Aufstieg in die Gruppenmitte darstellen, sowie Übergänge vom unteren Dienst zum höheren Dienst unterliegen der Prüfung des Aufstiegs im Dienst.

b) Personen im Sub-Service-Cluster des Haupt-Service-Clusters können ohne Beförderungsprüfung anderen Missionen zugewiesen werden, sofern sie im Sub-Cluster bleiben und die vom zuzuweisenden Team geforderten Bedingungen erfüllen.

c) Die Ernennung kann auf der Grundlage allgemeiner Entscheidungen erfolgen, ohne dass eine Beförderungsprüfung in der Mission erforderlich ist, und zwar auf die zuvor in der Institution oder anderen öffentlichen Institutionen und Organisationen innegehabten Positionen, auf Positionen auf derselben Ebene wie diese Missionen oder auf niedrigere Positionen Positionen, sofern sie andere gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen wie Ausbildung und Dienstzeit erfüllen, mit Ausnahme der Bedingung für die Einreichungsfrist. .

ç) Teams, die einem Titelwechsel unterliegen, und Transfers zwischen diesen Teams erfolgen entsprechend den Ergebnissen der Titelwechselprüfung, die für das entsprechende Team durchgeführt wurde.

d) Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums können ohne Prüfung in Positionen auf Facharzt- oder vergleichbarem Niveau sowie in niedrigere Positionen berufen werden, sofern sie die in dieser Ordnung für die zu berufende Mission geforderte Dienstzeit und Ausbildungsbedingungen erfüllen.

(2) Von den Beschäftigten im Geltungsbereich dieser Ordnung können diejenigen, die ihr Doktoratsstudium abgeschlossen haben, ohne Absolvierung der Titeländerungsprüfung in durch die Ausbildung zugewiesene Stellen berufen werden.

(3) Die Entscheidungen dieser Verordnung gelten nicht für Berufungen aus dem Anwaltsteam in das Rechtsberaterteam.

KAPITEL VIER

Sonstige und Schlussbestimmungen

Prüfungen für behinderte Menschen

ARTIKEL 21-(1) Die Einrichtung trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Prüfungen für behinderte Menschen durchzuführen, die die erforderlichen Regeln erfüllen und in der Lage sind, den zu ernennenden Auftrag zu erfüllen.

Termine übertragen

ARTIKEL 22-(1) Personen, die in anderen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen arbeiten, können durch Versetzung in denselben in dieser Verordnung genannten Titel oder in andere Titel in derselben Untergruppe dieses Titels oder in niedrigere Titel gemäß allgemeinen Entscheidungen ernannt werden, sofern dies der Fall ist Sie verfügen über die Qualifikationen und Eigenschaften, die das in dieser Verordnung zu ernennende Team verlangt.

(2) Die Titel, die Personen erhalten, die anderen Arbeitsgesetzen unterliegen, wenn sie in Positionen im Geltungsbereich dieser Verordnung berufen werden, und falls kein Titel vorhanden ist, ihr Bildungsstatus, die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Titel, den sie tragen berücksichtigt.

Ernennung von privatisierten Organisationen

ARTIKEL 23-(1) Die Entscheidungen dieser Verordnung gelten nicht für die ersten Ernennungen der Institution gemäß Artikel 22 des Gesetzes über Privatisierungspraktiken Nr. 4046 vom 24.11.1994.

erworbene Rechte

ARTIKEL 24-(1) Die Rechte derjenigen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften Titel gewinnen, sind vertraulich.

Situationen, für die es keine Regelung gibt

ARTIKEL 25-(1) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Entscheidung enthält, gelten die Entscheidungen des Gesetzes Nr. 657 und der Allgemeinen Verordnung über Beförderung und Titeländerung in öffentlichen Institutionen und Organisationen.

Gewalt

ARTIKEL 26-(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 27-(1) Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Leiter der Institution für Menschenrechte und Gleichstellung getroffen.

Beamte

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