Verordnung über die Ablehnung und Rückerstattung der bei abgesagten öffentlichen Ausschreibungen gezahlten Stempelsteuer

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Das „Allgemeine Kommuniqué zum Stempelsteuerrecht“ der Direktion für Einnahmenverwaltung des Ministeriums für Finanzen und Finanzen wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Gesetzliche Regelung, die besagt, dass im Falle einer Beschwerde bei den Institutionen und Organisationen im Geltungsbereich des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen oder eines Einspruchs bei der Behörde für das öffentliche Beschaffungswesen oder der Annullierung des Angebots aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die Stempelsteuer entsprechend dem Teil von Der mit der Ausschreibungsbehörde geschlossene Vertrag über diese Ausschreibungsentscheidung und das Angebot, von dem nicht profitiert wurde, wird abgelehnt und zurückerstattet. Dies wurde im Amtsblatt vom 28. Dezember 2023 veröffentlicht.

Mit der Mitteilung wurde geklärt, wie die besagte Änderung des Stempelsteuergesetzes umgesetzt werden soll.

Demnach unterliegen zwar die Ausschreibungsentscheidungen von Ämtern und Institutionen mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit, auch wenn es sich dabei nicht um Dienststellen handelt, sowie die auf der Grundlage der Ausschreibungsentscheidungen mit der Ausschreibungsbehörde geschlossenen Verträge der Stempelsteuer, während die Teile von Die Ausschreibungsentscheidungen sowie die mit der Vergabestelle geschlossenen Verträge, die nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen werden, unterliegen der Stempelsteuer. Eine Rückerstattung der Stempelsteuer war zulässig.

Falls das Angebot aufgrund einer Beschwerde bei den Institutionen und Organisationen, die im Rahmen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen als öffentliche Auftraggeber fungieren, oder einer Beschwerde gegen die Behörde für das öffentliche Beschaffungswesen oder einer gerichtlichen Entscheidung storniert wird, wird die Stempelsteuer entsprechend dem Teil des Angebots storniert Ein mit der Ausschreibungsbehörde geschlossener Vertrag, der wie in der Ausschreibungsentscheidung nicht ganz oder teilweise ausgenutzt wurde, wird ebenfalls abgelehnt und zurückerstattet. wird durchgeführt.

Der Erstattungsprozess erfolgt stets durch stempelsteuerpflichtige Steuerpflichtige durch Antrag bei den Finanzämtern, bei denen sie besteuert werden, durch Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtige, die nicht steuerpflichtig sind, durch Antrag bei den Finanzämtern, bei denen sie ansässig sind einkommens- oder körperschaftsteuerlich verbunden sind, und durch Antrag beim zuständigen Finanzamt, wenn die Zahlung an andere Abrechnungsstellen als Finanzämter erfolgt.

Steuerzahler müssen in ihren Anträgen auf Erstattung eine Quittung über die Zahlung der Stempelsteuer, eine Quittung des Finanzamts, Unterlagen über die Annullierung der Ausschreibung sowie ein Schreiben der Ausschreibungsbehörde mit Angabe des Arbeitsaufwands vorlegen Vorbehaltlich der Ausschreibung ist abgeschlossen.

Das Kommuniqué trat am 28. Dezember 2023 in Kraft.

Beamte

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