Verteilung der Anwaltsgebühren nach dem Kommunalrecht

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Gemeindegesetz Nr. 5393 und Anwaltsgebührenverordnung

Gemeindegesetz Nr. 5393 Verteilung der Anwaltskosten Gemäß der Regelung in Artikel 82 mit dem Titel; Die von der anderen Partei aufgrund der zu Gunsten der Gemeinde abgeschlossenen Klagen und Vollstreckungsverfahren erhobenen Anwaltskosten werden an die Rechtsanwälte gezahlt ( Einschließlich der gemäß Artikel 49 Beschäftigten) und deren Verteilung an Beamte, die tatsächlich im juristischen Dienst tätig sind, werden die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1389 über die an Rechtsanwälte und andere Personen, die staatliche Fälle verfolgen, zu zahlenden Vollmachtsgebühren sinngemäß angewendet.

Lohnbefreiung und Vertragspersonal

Im Rahmen dieses Artikels wurde eine Ausnahme von der Bestimmung gemacht, dass an haupt- und nebenberuflich angestellte Rechtsanwälte in Kommunen keine anderen Zahlungen als die Vertragsgebühr, unter welchem ​​Namen auch immer, geleistet werden und dass keine Sach- oder Sachleistungen gewährt werden Bargeld wird in Form einer Gebühr bereitgestellt.

Zahlungsverbot und Vertragspersonalgrundsätze

Im Rahmen des Rundschreibens über die Beschäftigung von Vertragspersonal, das von der Generaldirektion Kommunalverwaltung des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel veröffentlicht wurde, sind Zahlungen in Form von Sachleistungen oder in bar unter beliebigem Namen möglich, mit Ausnahme der Anwaltsgebühren, die den Rechtsanwälten entsprechend zu zahlen sind Gemäß Artikel 82 des Gemeindegesetzes Nr. 5393 wird dem Vertragspersonal eine Teilzeitbeschäftigung gewährt. Es wird erklärt, dass dies nicht möglich ist.

Zahlung der Anwaltsgebühren an Rechtsanwälte in Kommunen

Im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen ist festgelegt, dass nebenberuflich angestellten Rechtsanwälten in Gemeinden das Anwaltshonorar zu zahlen ist, das ihnen in zu Gunsten der Gemeinde abgeschlossenen Verfahren und Vollstreckungsverfahren zusteht.

Regulierung und Verteilung der Anwaltsgebühren

Im Stellungnahmeschreiben der Generaldirektion Kommunalverwaltung des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel heißt es, dass Anwaltshonorare an Anwälte gezahlt werden können, die im Rahmen von Teilzeitverträgen im Rahmen der Verfahren und Grundsätze für die Verteilung tätig sind der in dem oben genannten Gesetzesdekret und der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze für die Verteilung von Anwaltsgebühren festgelegten Anwaltsgebühren.

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