Werden die in landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften geleisteten Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst angerechnet?

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In Artikel 36/C Unterabsatz (7) des Beamtengesetzes Nr. 657 heißt es: „Diejenigen, die in gemäß den Gesetzen Nr. 2834 und 2836 gegründeten Agrarkredit- und Agrarverkaufsgenossenschaften arbeiten und später in den öffentlichen Dienst eintreten, werden bewertet, indem für jedes Jahr eine Aufstiegsstufe und alle drei Jahre eine Beförderungsstufe vergeben wird.“ ihre Dienstzeit in diesen Genossenschaften darf 12 Jahre nicht überschreiten.“Entscheidung enthalten war.

Das Gesetz Nr. 2836 wurde durch das Gesetz Nr. 1581 über landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften und -vereinigungen vom 18.4.1972 abgeschafft. Im diskontinuierlichen ersten Element des Gesetzes heißt es, dass die Entscheidungen dieses Gesetzes über landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften und -vereinigungen festgelegt wurden Das Gesetz Nr. 2836 wird umgesetzt, ohne den Gründungsformalitäten dieser Genossenschaften zu unterliegen. Es wurde beschlossen, dass es als gemäß diesem Gesetz gegründet gilt. In diesem Zusammenhang heißt es in der oben genannten Entscheidung des Gesetzes Nr. 657: „ Gesetz Nr. 2836Der Ausdruck „ sollte als Gesetz Nr. 1581 angewendet werden.

Darüber hinaus wurde das Gesetz Nr. 2834 über landwirtschaftliche Verkaufsgenossenschaften und Gewerkschaften durch das Gesetz Nr. 4572 über landwirtschaftliche Verkaufsgenossenschaften und Gewerkschaften vom 1.6.2000 aufgehoben, und Verweise auf das Gesetz Nr. 2834 gelten als gemacht Gesetz Nr. 4572.

Bezüglich der Organisation landwirtschaftlicher Kreditgenossenschaften im Gesetz Nr. 1581; Vorgesehen ist eine Dreifachstruktur: Genossenschaften, Regionalverband und Zentralverband. Der Zentralverband ist als Dachorganisation strukturiert.

Andererseits verfügen landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften derzeit über 17 Tochtergesellschaften, die in verschiedenen Abteilungen tätig sind und unter dem Dach der Tarım Kredi Holding stehen. Die bekanntesten Tochtergesellschaften sind die landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaftsmärkte, deren Zahl in den letzten Jahren landesweit rasant zugenommen hat, sowie Gübretaş, Gübretaş Maden Yatırımları, Rahmet Sigorta und Rahmet Emeklilik. Diese Tochtergesellschaften operieren gemäß den Entscheidungen des türkischen Handelsgesetzbuchs und fallen nicht in den Geltungsbereich der im Gesetz Nr. 1581 vorgesehenen Dreifachstruktur aus Genossenschaft, Regionalverband und Zentralverband.

Daher müssen die in Agrarkreditgenossenschaften, regionalen Verbänden landwirtschaftlicher Kreditgenossenschaften und dem Zentralverband landwirtschaftlicher Kreditgenossenschaften geleisteten Arbeitsstunden bewertet werden, indem für jedes Jahr eine Stufe aufgestiegen und im Falle einer Ernennung alle drei Jahre um eine Stufe erhöht wird Der in diesem Zusammenhang anrechenbare Zeitraum darf höchstens 12 Jahre betragen.

Da die Tochtergesellschaften jedoch dem türkischen Handelsgesetzbuch unterliegen und nicht der im Gesetz Nr. 1581 vorgesehenen Genossenschaftsstruktur unterliegen, sind wir der Ansicht, dass die in diesen Gesellschaften geleisteten Arbeitszeiten nicht in den Geltungsbereich der oben genannten Entscheidung des Gesetzes Nr. 657 fallen , und diese Leistungen können bei der Bestimmung des Niveaus bzw. Abschlusses nicht berücksichtigt werden.

Beamte

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