Wie lösche ich Steuerstrafen im Todesfall?

0 59
Werbung

Im 12. Element des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213; Im Todesfall gehen die Pflichten der Steuerzahler auf die gesetzlichen Erben über, die das Erbe nicht ausgeschlagen haben. Allerdings haftet jeder der Erben für die Steuerschulden des Erblassers im Verhältnis seiner Erbanteile.

Gesetzliche und beschränkte Erben, die die Erbschaft ablehnen, können wegen der Steuerpflicht des Erblassers nicht belangt werden.

Bei gemeinsamer Prüfung der oben genannten Rechtsfragen wird davon ausgegangen, dass die Erben, die für die Steuerschulden des verstorbenen Steuerpflichtigen haftbar gemacht werden, oder die Verantwortlichen die Erbschaft nicht hätten ablehnen dürfen, und es nicht möglich ist, die Erben für die Steuerschulden haftbar zu machen Steuerschulden des Erblassers bei Ablehnung der Erbschaft.

In Element 372 des Tax Adherence Law „Steuerstrafe wird im Todesfall reduziert“das Prinzip, das sich klar in Form von ausdrückt Individualität der Strafen“ Es ist eine natürliche Erweiterung der Regel. Bei Tod des Steuerpflichtigen, Unregelmäßigkeiten, besonderen Unregelmäßigkeiten, Steuerausfällen etc. Steuerstrafen werden nicht verhängt, wenn doch, werden sie aufgehoben. Im Todesfall entfallen neben den Steuerstrafen auch die der Steuerhoheit unterliegenden Steuerstrafen. In Übereinstimmung mit dem 64. Element des türkischen Strafgesetzbuchs werden jedoch die verschärften Entscheidungen in Bezug auf beschlagnahmtes Eigentum, materielle Vorteile und Gerichtsverfahren vollstreckt. Darüber hinaus werden gemäß der Entscheidung des 7. Elements des Gesetzes Nr. 6183 über die Einziehung öffentlicher Forderungen die Zwangsverfahren fortgesetzt, die vor dem Tod des Schuldners eingeleitet wurden.

Öffentliche Nebenforderungen wie Verzugszuwachs und Verzugszinsen nehmen mit dem Tod nicht ab. Vor Fälligkeit erhobene Steuerstrafen werden den Erben nicht erstattet. Nach dem Todestag werden jedoch die den Verstorbenen betreffenden und von den Erben versehentlich gezahlten Strafen an die Erben zurückerstattet. Steuerstrafen, die sich aus rechtswidrigen oder unvollständigen Handlungen der Erben während des Übertragungsverfahrens des Nachlasses ergeben, werden im Namen der Erben im Verhältnis zu ihren Anteilen abgezogen. In diesem Fall können die Erben einen Abzug der Strafe verlangen, die ihrem Anteil an der steuerlichen Maßnahme entspricht.

Zu 10. Steuermethodengesetz „Für den Fall, dass juristische Personen, Minderjährige und beschränkte Personen, Stiftungen und nicht-juristische Personen wie z. B. Gemeinden Steuerpflichtige oder Steuerpflichtige sind, werden ihre Pflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter, diejenigen, die die nicht-juristische Person leiten, und deren Stellvertreter, soweit vorhanden, erfüllt .“wird genannt.

Während die Steuerstrafe auf den Namen der gesetzlichen Vertreter, die für die Erfüllung der Steuerpflichten des Minderjährigen und des Behinderten verantwortlich sind, mit dem Tod des gesetzlichen Vertreters reduziert wird, verschwindet die Strafe nicht mit dem Tod des Minderjährigen und des Behinderten.

Die Steuerstrafen, die aufgrund von Handlungen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen gegen die Steuergesetze entstehen können, werden auf den Namen der juristischen Person erhoben. Um die Existenz eines gesetzlichen Vertreters zu beantragen, ist es erforderlich, dass die gesetzlichen Pflichten bei deren vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln nicht erfüllt werden und die verhängte Strafe nicht aus der Anwesenheit der juristischen Person genommen werden kann. Strafbar sind Straftaten wie Schmuggel, Schmuggelversuch und Unterlassen der Auskunft auf den Namen der gesetzlichen Vertreter (VUK Art. 333). Wird die Strafe auf den Namen der juristischen Person verhängt, verringert sich die Steuerstrafe nicht mit dem Tod des gesetzlichen Vertreters. Im zweiten Fall jedoch, wenn die gegen den Namen des gesetzlichen Vertreters verhängten Strafen Gegenstand der Rede sind, ist es üblich, dass die Strafe im Falle des Todes des gesetzlichen Vertreters reduziert wird.

Obwohl die Steuerstrafe auf den Namen der Repräsentanz in der Türkei verhängt wird, leistet der Vertreter des beschränkten Steuerzahlers die Zahlung im Namen des tatsächlichen Steuerzahlers. Für den Fall, dass der in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertretene Hauptsteuerpflichtige eine natürliche Person ist, entfällt die auf den Namen des Vertreters verhängte Steuerstrafe mit dem Tod des vertretenen Steuerpflichtigen. Ist der vertretene Hauptsteuerpflichtige eine juristische Person, wird die Steuerstrafe nicht aufgehoben.

Auf den Namen der Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft und der Kollektivgesellschaft sowie den Namen des Kommanditisten (Kommanditisten) der Kommanditgesellschaft werden dagegen steuerliche Verlustabzüge aus der Einkommensteuer und der auslaufenden Steuer abgezogen im Todesfall des Partners entfällt die auf den Anteil des verstorbenen Partners entfallende Einkommensteuer und die ewige Steuer. Da die Steuerstrafen für Mehrwertsteuer, SCT und Einkommenseinbehalt dem Firmennamen auferlegt werden, erfordert der Tod der Partner nicht die Aufhebung der Steuerstrafen. Bei den auf den Namen der Personengesellschaft in Tochtergesellschaften verhängten Strafen wird jedoch der auf den Anteil des verstorbenen Gesellschafters entfallende Strafbetrag gestrichen. Darüber hinaus gibt es eine Entscheidung der 3. Kammer des Staatsrates vom 15.11.1988 auf der Seite, dass der Teil, der der Steuerbemessungsgrundlage des Partners entspricht, der aufgrund der auferlegten Strafe auf seine/ihre kollektive Rechtspersönlichkeit verstarb annulliert werden soll.

Durch den Tod des Steuerpflichtigen entfallen die aus eigener Handlung des Erblassers erwachsenden Steuerstrafen, die jedoch nicht aus den an die Erben übergegangenen Grundstücken, Rechten und Betriebsvermögen sowie aus dem Vermögen der Erben, die dies begründen, geltend gemacht werden können das Erbe nicht ausschlagen. Artikel 12 des Steuermethodengesetzes „Im Todesfall gehen die Pflichten der Steuerzahler auf die gesetzlichen Erben über, die das Erbe nicht ausgeschlagen haben. Allerdings haftet jeder der Erben für die Steuerschulden des Erblassers im Verhältnis seiner Erbanteile. Es wurde festgelegt, dass die Erben für die Begleichung der Steuerschulden des Erblassers im Verhältnis ihrer Erbanteile haften. Unter diesem Gesichtspunkt sollte jeder der Erben hinsichtlich seines Anteils an der Steuerforderung belangt werden, und seit der angestrebten Steuerforderung sollte jeder Erbe entsprechend seinem Anteil an der Erbschaft benachrichtigt werden. Im Falle der Mitteilung an einen einzigen Erben für die kumulierte Steuerschuld gilt die Mitteilung im Verhältnis zum Anteil des Erben, und die Mitteilung wird die anderen Erben nicht rechtlich binden.

Als Ergebnis werden in Tabelle 1 Steuerzahler-Cluster und Steuerarten mit Prestige im Todesfall klassifiziert.

Öffentliches Fernsehen

Leave A Reply

Your email address will not be published.