YÖK sollte die Einheit der Universitäten bei Übergängen zum 33-A-Status gewährleisten

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Bekanntlich wurde im diskontinuierlichen 84. Element das Hochschulgesetz Nr. 2547 mit dem 4. Element des im Amtsblatt vom 9. Februar 2023 veröffentlichten Gesetzes Nr. 7437 hinzugefügt; „Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Angelegenheit, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d beschäftigt sind, diejenigen, die eine Spezialisierungsausbildung in Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Veterinärmedizin absolvieren, und diejenigen, die diese Schulungen abgeschlossen haben; oder, vorausgesetzt, dass die Forschungsassistenten, die diese Schulung abgeschlossen haben, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Elements einen Antrag stellen und die Regeln im 3. Element des Sicherheitsermittlungs- und Archivforschungsgesetzes vom 7. einhalten. 4/2021 und der Nummer 7315, von der Universität, an der sich ihre Teams befinden. Im Rahmen der Entscheidung „Die Berufungen erfolgen im Rahmen des Absatzes )“ war es möglich, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die in der 50/2021 tätig waren, d-Status wird mit dem Prestige vom 9. Februar 2023 auf die 33/a-Teams übertragen.

Andererseits wurden beim Vorsitz des Rates für Hochschulbildung Stellungnahmen verschiedener Universitäten zu Anträgen zum Übergang in den 33/a-Status von Personen eingeholt, deren Missionsbeginnverfahren aufgrund von Pflichtverfahren, die aus dem Rat für Hochschulwesen hervorgegangen sind, nach dem 9. Februar 2023 liegen Rechtsvorschriften, wie z. B. Archivrecherchen oder -übertragungen, obwohl sie bereits vor der entsprechenden gesetzlichen Regelung Anspruch auf die Ernennung zu Forschungsteams hatten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in den Stellungnahmen der Hochschuldelegation; Der Übergang vom 50-d-Status zum 33-a-Status wurde als angemessen bewertet, da die Person ab dem Veröffentlichungsdatum des entsprechenden Gesetzes die Prüfung erfolgreich bestehen und ihre „gerechten Erwartungen“ geschützt werden sollte.

Die Stellungnahme zum Thema Rede wurde jedoch nur an eine Universität abgegeben, und es wurden keine Schritte in Bezug auf den Übergang zum 33-a-Status von wissenschaftlichen Mitarbeitern unternommen, die sich an anderen Hochschuleinrichtungen in einer Präzedenzfallsituation befinden. Personen in genau der gleichen Situation haben genauso Recht.

Die Tatsache, dass sie von der Erwartung keinen Nutzen ziehen können, verursacht Leid.
In diesem Zusammenhang trägt die Übermittlung der entsprechenden Stellungnahme an alle Landeshochschulen durch den Hochschulrat zur Verwirklichung der berechtigten Erwartungen des Forschungspersonals bei.

Offiziere

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